(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 der Kommission vom 29. September 2014 mit weiteren befristeten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse (ABl. L 284 vom 30.9.2014, S. 22), die durch die Delegierte
Verordnung (EU) Nr. 1371/2014 der Kommission vom 19. Dezember 2014 zur Änderung der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 mit weiteren befristeten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 20) geändert worden ist.
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung des in Absatz 1 genannten Rechtsaktes und dieser Verordnung, soweit
- 1.
- die in dem in Absatz 1 genannten Rechtsakt bezeichneten und der der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union obliegenden Mitteilungspflichten betroffen sind und
- 2.
- die Einhaltung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 festgesetzten Menge zu überwachen ist.
Im Übrigen sind für die Durchführung des in Absatz 1 genannten Rechtsaktes und dieser Verordnung die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen) zuständig.
(4) Der für die Bestimmung der Landesstelle maßgebliche Betriebssitz ist der Ort, der im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts liegt, das für die Festsetzung der Einkommensteuer des Erzeugers zuständig ist. Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist der maßgebliche Betriebssitz der Ort, an dem die zur Vertretung befugten Organe ihren Sitz haben.