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Anhang 3 - Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Artikel 1 V. v. 03.02.2015 BGBl. I S. 49 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 01.06.2015; FNA: 805-3-14 Arbeitsschutz
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Anhang 3 (zu § 14 Absatz 4) Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel



Abschnitt 1 Krane


1.
Anwendungsbereich und Ziel

1.1
Dieser Abschnitt gilt für Prüfungen folgender Krane (Hebezeuge):

Laufkatzen, Ausleger-, Dreh-, Derrick-, Brücken-, Wandlauf-, Portal-, Schwenkarm-, Turmdreh-, Fahrzeug-, Lkw-Lade-, Lkw-Anbau-, Schwimm-, Offshore- und Kabelkrane. Für Lkw-Ladekrane, deren Lastmoment mehr als 300 Kilonewtonmeter oder deren Auslegerlänge mehr als 15 Meter beträgt, gelten die Prüfvorschriften, wie sie in diesem Abschnitt für Fahrzeugkrane festgelegt sind.

1.2
Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch die genannten Krane sicherzustellen.

2.
Prüfsachverständige

Prüfsachverständige im Sinne dieses Abschnitts sind zur Prüfung befähigte Personen nach § 2 Absatz 6, die zusätzlich

a)
eine abgeschlossene Ausbildung als Ingenieur haben oder vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen in der Fachrichtung aufweisen, auf die sich ihre Tätigkeit bezieht,

b)
mindestens drei Jahre Erfahrung in der Konstruktion, dem Bau, der Instandhaltung oder der Prüfung von Kranen haben und davon mindestens ein halbes Jahr an der Prüftätigkeit eines Prüfsachverständigen beteiligt waren,

c)
ausreichende Kenntnisse über die einschlägigen Vorschriften und Regeln besitzen,

d)
über die für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen verfügen und

e)
ihre fachlichen Kenntnisse auf aktuellem Stand halten.

3.
Prüffristen, Prüfzuständigkeiten und Prüfaufzeichnungen

3.1
Für kraftbetriebene Krane gelten die in Tabelle 1 festgelegten Prüffristen und Prüfzuständigkeiten. Sofern dort eine wiederkehrende Prüfung durch einen Prüfsachverständigen vorgeschrieben ist, muss nicht zusätzlich eine Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden.

3.2
Für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane gelten die in Tabelle 2 festgelegten Prüffristen und Prüfzuständigkeiten.

3.3
Abweichend von § 14 Absatz 7 Satz 1 sind Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeitsmittels aufzubewahren.

3.4
Die in den Tabellen 1 und 2 genannten Krane sind nach außergewöhnlichen Ereignissen durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und nach prüfpflichtigen Änderungen durch einen Prüfsachverständigen zu prüfen. § 14 Absatz 3 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. § 14 Absatz 2 bleibt unberührt.

Tabelle 1 Prüffristen und Prüfzuständigkeiten für bestimmte Krane

KranPrüfung nach der Montage,
Installation und vor der ersten
Inbetriebnahme
Wiederkehrende Prüfung
LaufkatzenPrüfsachverständigermindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6
Ausleger- und Drehkrane Prüfsachverständigermindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6
DerrickkranePrüfung entfällt wegen § 14
Absatz 1 Satz 3
mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6
und
mindestens alle 4 Betriebsjahre durch einen
Prüfsachverständigen
Brückenkrane, Wandlaufkrane Prüfsachverständigermindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6
PortalkranePrüfsachverständigermindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6
SchwenkarmkranePrüfsachverständigermindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6
Turmdrehkranezur Prüfung befähigte Person
nach § 2 Absatz 6
mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6
und
mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 14. und
16. Betriebsjahr und danach mindestens
jährlich durch einen Prüfsachverständigen
fahrbare Turmdrehkrane (Auto-
Turmdrehkrane) mit luftbereif-
tem und angetriebenem Unter-
wagen; die Fahrbewegungen
werden von einer Fahrerkabine
im Unterwagen und die Kran-
bewegungen von einer Kran-
kabine aus gesteuert, die im
oder am Turm angeordnet ist
Prüfung entfällt wegen § 14
Absatz 1 Satz 3
mindestens halbjährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6
und
mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 14. und
16. Betriebsjahr und danach mindestens
jährlich durch einen Prüfsachverständigen
FahrzeugkranePrüfung entfällt wegen § 14
Absatz 1 Satz 3
mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6
und
mindestens alle 4 Betriebsjahre, im
13. Betriebsjahr und danach mindestens
jährlich durch einen Prüfsachverständigen
Lkw-Ladekrane
a) grundsätzlich
Prüfung entfällt wegen § 14
Absatz 1 Satz 3
mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6
b) mit mehr als 300 kNm
Lastmoment oder mit mehr
als 15 m Auslegerlänge
Prüfung entfällt wegen § 14
Absatz 1 Satz 3
mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6
und
mindestens alle 4 Betriebsjahre, im
13. Betriebsjahr und danach mindestens
jährlich durch einen Prüfsachverständigen
Lkw-AnbaukranePrüfung entfällt wegen § 14
Absatz 1 Satz 3
mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6
und
mindestens alle 4 Betriebsjahre durch einen
Prüfsachverständigen
Offshorekrane und
Schwimmkrane
(unter Offshorebedingungen)
Prüfsachverständiger, falls
Einbau oder Aufbau vor Ort
erfolgen
mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und
mindestens alle 4 Betriebsjahre durch
einen Prüfsachverständigen, im 14. und
16. Betriebsjahr und danach mindestens
jährlich durch einen Prüfsachverständigen
Schwimmkrane
(unter sonstigen Bedingun-
gen)
Prüfsachverständiger, falls
Einbau oder Aufbau vor Ort
erfolgen
mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6
KabelkranePrüfung entfällt wegen § 14
Absatz 1 Satz 3
mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6


 
Tabelle 2 Prüffristen und Prüfzuständigkeiten für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane

KranPrüfung nach Montage, Installation
und vor der ersten Inbetriebnahme
Wiederkehrende Prüfung
handbetriebene oder
teilkraftbetriebene Krane
> 1 t Tragfähigkeit
Prüfsachverständigermindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6
handbetriebene oder
teilkraftbetriebene Krane
≤ 1 t Tragfähigkeit
zur Prüfung befähigte Person
nach § 2 Absatz 6
mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6


Abschnitt 2 Flüssiggasanlagen


1.
Anwendungsbereich und Ziel

1.1
Dieser Abschnitt gilt für Prüfungen von Flüssiggasanlagen mit brennbaren Gasen, soweit sie in Tabelle 1 aufgeführt sind. Er gilt nicht, soweit die entsprechenden Prüfungen nach Anhang 2 dieser Verordnung durchzuführen sind.

1.2
Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Flüssiggasanlagen nach Tabelle 1 sicherzustellen. Die Anlagen sind zu prüfen auf:

a)
sichere Installation und Aufstellung sowie

b)
Dichtheit und sichere Funktion.

2.
Begriffsbestimmungen

2.1
Flüssiggasanlagen nach Tabelle 1 bestehen aus Versorgungsanlagen und zugehörigen Verbrauchsanlagen.

2.2 Versorgungsanlagen bestehen aus Druckgasbehältern und allen Teilen, die der Versorgung der Verbrauchsanlagen dienen, einschließlich der Hauptabsperreinrichtung.

2.3 Verbrauchsanlagen umfassen die Gasverbrauchseinrichtungen einschließlich der Leitungsanlage und der Ausrüstungsteile hinter der Hauptabsperreinrichtung.

2.4
Gasverbrauchseinrichtungen sind Gasgeräte mit und ohne Abgasführung.

2.5
Hauptabsperreinrichtung ist die Absperreinrichtung, mit der die gesamte Verbrauchsanlage von der Versorgungsanlage abgesperrt werden kann. Dies kann auch das Behälterabsperrventil sein.

2.6
Ortsveränderliche Flüssiggasanlagen sind Anlagen, bei denen die Versorgungsanlagen oder Verbrauchsanlagen an unterschiedlichen Aufstellungsorten verwendet werden können.

3.
Zur Prüfung befähigte Personen

Zur Prüfung befähigte Personen im Sinne dieses Abschnitts sind solche nach § 2 Absatz 6.

4.
Prüfungen und Prüfaufzeichnungen

4.1
Die in Tabelle 1 genannten Flüssiggasanlagen sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme, vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen und nach den in Spalte 2 genannten Höchstfristen wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person zu prüfen. § 14 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.

Tabelle 1 Prüffristen für die wiederkehrende Prüfung

FlüssiggasanlageWiederkehrende Prüfung
ortsveränderliche Flüssiggasanlage mindestens alle 2 Jahre
ortsfeste Flüssiggasanlage mindestens alle 4 Jahre
Flüssiggasanlage mit Gasverbrauchseinrichtungen in Räumen unter Erdgleiche mindestens jährlich
flüssiggasbetriebene Räucheranlage mindestens jährlich
Flüssiggasanlagen in oder an Fahrzeugen mindestens alle 2 Jahre
Flüssiggasanlage auf Maschinen und Geräten des Bauwesens mindestens jährlich
Arbeitsgeräte und -maschinen mit Gasentnahme aus der Flüssigphase mindestens jährlich
Fahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotoren, die nicht Regelungs-
gegenstand der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind
mindestens jährlich


4.2
Abweichend von § 14 Absatz 7 Satz 1 sind Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeitsmittels aufzubewahren.

Abschnitt 3 Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik


1.
Anwendungsbereich und Ziel

1.1
Die in diesem Abschnitt genannten Anforderungen gelten für maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik, die zum szenischen Bewegen und Halten von Personen und Lasten verwendet werden. Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik sind insbesondere Beleuchtungs- und Oberlichtzüge, Beleuchtungs- und Portalbrücken, Bildwände, Bühnenwagen, Dekorations- und Prospektzüge, Drehbühnen und Drehscheiben, Elektrokettenzüge, Flugwerke, Kamerakrane und Kamerasupportsysteme, kraftbewegte Dekorationselemente, Leuchtenhänger, Punktzüge, Schutzvorhänge, Stative und Versenkeinrichtungen.

1.2
Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch die genannten Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik sicherzustellen.

2.
Prüfsachverständige

Prüfsachverständige im Sinne dieses Abschnitts sind zur Prüfung befähigte Personen nach § 2 Absatz 6, die zusätzlich

a)
eine abgeschlossene Ausbildung als Ingenieur haben oder vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen in der Fachrichtung aufweisen, auf die sich ihre Tätigkeit bezieht,

b)
über mindestens drei Jahre Erfahrung in der Konstruktion, dem Bau der Instandhaltung oder der Prüfung von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen von Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung haben, davon mindestens ein halbes Jahr an der Prüftätigkeit eines Prüfsachverständigen,

c)
ausreichende Kenntnisse über die einschlägigen Vorschriften und Regeln besitzen,

d)
mit der Betriebsweise der Veranstaltungs- und Produktionstechnik vertraut sind,

e)
über die für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen verfügen und

f)
ihre fachlichen Kenntnisse auf aktuellem Stand halten.

3.
Prüfzuständigkeiten, Prüffristen und Prüfaufzeichnungen

3.1
Für die unter Nummer 1 genannten Arbeitsmittel gelten die in der nachfolgenden Tabelle festgelegten Prüffristen und Prüfzuständigkeiten. Sofern dort eine wiederkehrende Prüfung durch einen Prüfsachverständigen vorgeschrieben ist, muss nicht zusätzlich eine Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden.

3.2
Die in Tabelle 1 genannten maschinentechnischen Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik sind nach außergewöhnlichen Ereignissen und nach prüfpflichtigen Änderungen von einem Prüfsachverständigen zu prüfen. § 14 Absatz 3 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. § 14 Absatz 3 Satz 1 und 2 findet insoweit keine Anwendung.

Tabelle 1 Prüfzuständigkeiten und Prüffristen

maschinentechnisches Arbeitsmittel
der Veranstaltungstechnik
Prüfung nach Montage, Installation
und vor der ersten Inbetriebnahme
Wiederkehrende Prüfung
Arbeitsmittel (einschließlich Eigenbauten),
die unter den Anwendungsbereich der
Maschinenverordnung (Neunte Verordnung
zum Produktsicherheitsgesetz) fallen, soweit
es sich handelt um
 mindestens jährlich durch eine
zur Prüfung befähigte Person
nach § 2 Absatz 6
und
mindestens alle 4 Jahre durch
einen Prüfsachverständigen
a) stationäre Arbeitsmittel Prüfsachverständiger
b) mobile Arbeitsmittel zur Prüfung befähigte Person
nach § 2 Absatz 6
c) mobile Arbeitsmittel, mit denen Personen
bewegt oder Lasten über Personen
bewegt werden
Prüfsachverständiger
d) mobile Arbeitsmittel, mit denen software-
basierte automatisierte Bewegungs-
abläufe erfolgen
Prüfsachverständiger
Arbeitsmittel (einschließlich Eigenbauten),
die nicht unter den Anwendungsbereich der
Maschinenverordnung (Neunte Verordnung
zum Produktsicherheitsgesetz) fallen
Prüfsachverständiger


3.3
Abweichend von § 14 Absatz 7 Satz 1 sind Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeitsmittels aufzubewahren.





 

Frühere Fassungen von Anhang 3 BetrSichV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.06.2021Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
vom 28.05.2021 BGBl. I S. 1224
aktuell vorher 08.05.2019Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen und zur Aufhebung der Feuerzeugverordnung
vom 30.04.2019 BGBl. I S. 554
aktuellvor 08.05.2019Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anhang 3 BetrSichV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang 3 BetrSichV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BetrSichV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BetrSichV Begriffsbestimmungen (vom 16.07.2021)
... verfügt; soweit hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln in den Anhängen 2 und 3 weitergehende Anforderungen festgelegt sind, sind diese zu erfüllen. (7) ...
§ 3 BetrSichV Gefährdungsbeurteilung (vom 08.05.2019)
... Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 für die in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel dürfen die dort genannten Prüffristen nicht überschritten ...
§ 7 BetrSichV Vereinfachte Vorgehensweise bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
... (2) Absatz 1 gilt nicht für überwachungsbedürftige Anlagen und die in Anhang 3 genannten ...
§ 14 BetrSichV Prüfung von Arbeitsmitteln (vom 08.05.2019)
... der Arbeitsmittel oder Naturereignisse sein. (4) Bei der Prüfung der in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel gelten die dort genannten Vorgaben zusätzlich zu den Vorgaben der ... Absatz ist nur anzuwenden, soweit es sich um Arbeitsmittel nach Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 und Anhang 3 handelt. (6) Zur Prüfung befähigte Personen nach § 2 Absatz 6 ... Form aufbewahrt werden. Werden Arbeitsmittel nach den Absätzen 1 und 2 sowie Anhang 3 an unterschiedlichen Betriebsorten verwendet, ist am Einsatzort ein Nachweis über die ...
§ 19 BetrSichV Mitteilungspflichten, behördliche Ausnahmen (vom 19.11.2016)
... (6) Die zuständige Behörde kann die in Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 und Anhang 3 genannten Fristen im Einzelfall verkürzen, soweit es zur Gewährleistung der Sicherheit ... ist. Die zuständige Behörde kann die in Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 und Anhang 3 genannten Fristen im Einzelfall verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise ...
§ 22 BetrSichV Ordnungswidrigkeiten (vom 16.07.2021)
... genannte Auskunft gibt, 32. entgegen § 19 Absatz 1 bei einem Arbeitsmittel nach Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer 1.1, Abschnitt 2 Nummer 1.1 Satz 1 oder Abschnitt 3 Nummer 1.1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Artikel 5 GesSchBÄndV Änderungen weiterer Verordnungen
... Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 für die in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel dürfen die dort genannten Prüffristen nicht überschritten ...

Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen und zur Aufhebung der Feuerzeugverordnung
V. v. 30.04.2019 BGBl. I S. 554
Artikel 1 BetrSichVuaÄndV Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
... 4 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 10. Anhang 3 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:  ...

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
V. v. 15.11.2016 BGBl. I S. 2549
Artikel 2 ArbSchRAnpV Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
... der Arbeitsmittel oder Naturereignisse sein. (4) Bei der Prüfung der in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel gelten die dort genannten Vorgaben zusätzlich zu den Vorgaben der ... „32. entgegen § 19 Absatz 1 bei einem Arbeitsmittel nach Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer 1.1, Abschnitt 2 Nummer 1.1 Satz 1 oder Abschnitt 3 Nummer 1.1 Satz 1 eine ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1224, 2028
Artikel 1 2. BetrSichVÄndV Änderung der Betriebssicherheitsverordnung (vom 05.06.2021)
... gefasst: 2. Dem Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer 3.1 und Abschnitt 3 Nummer 3.1 wird jeweils der Satz „Sofern dort eine wiederkehrende Prüfung durch einen ...