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§ 12 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)

Artikel 2 V. v. 02.02.2015 BGBl. I S. 98, 100 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883
Geltung ab 01.10.2014; FNA: 2030-6-31 Beamte
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§ 12 Zuständigkeit



(1) 1Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen in den Modulen 1 bis 4 ist das Prüfungsamt am Zentralbereich der Hochschule zuständig. 2Das Prüfungsamt gewährleistet die rechtmäßige Durchführung der Prüfungen.

(2) 1Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen in den Modulen 5 bis 14 ist das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt zuständig. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Aufgaben können auf den Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule übertragen werden.



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Frühere Fassungen von § 12 GKrimDVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.10.2017Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
vom 26.09.2017 BGBl. I S. 3514

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 GKrimDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 GKrimDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKrimDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 GKrimDVDV Prüfende, Prüfungskommission (vom 07.10.2017)
... Die nach § 12 zuständige Stelle bestellt Prüfende für die Bewertung der Modulprüfungen und ...
§ 14 GKrimDVDV Modulprüfungen, qualifizierte Teilnahmenachweise
... die in den Prüfungen in den Modulen 1 bis 4 erbracht wurden, werden von der nach § 12 zuständigen Stelle gesondert bescheinigt. (4) Die Bewertung der Module in den ...
§ 15 GKrimDVDV Bachelorarbeit (vom 05.04.2017)
... Fachbereich prüft den Themenvorschlag und das Exposé und leitet beides an die nach § 12 zuständige Stelle weiter. Diese legt für jede Studierende und jeden ... aktenkundig zu machen. Es kann nur in besonderen Fällen und mit Zustimmung der nach § 12 zuständigen Stelle geändert werden. (3) Die Frist für die ... (4) Die Bachelorarbeit ist hinsichtlich Form und Inhalt nach den Vorgaben der nach § 12 zuständigen Stelle zu erstellen. Bei der Anfertigung der Bachelorarbeit werden die ... Der Abgabetermin und der Präsentationstermin der Bachelorarbeit werden von der nach § 12 zuständigen Stelle festgelegt. Die Abgabe bei der nach § 12 zuständigen ... von der nach § 12 zuständigen Stelle festgelegt. Die Abgabe bei der nach § 12 zuständigen Stelle ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe müssen die ...
§ 18 GKrimDVDV Fernbleiben, Rücktritt
... von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil ohne Genehmigung der nach § 12 zuständigen Stelle gilt diese Prüfung oder dieser Prüfungsteil als nicht ... wenn unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird. Auf Verlangen der nach § 12 zuständigen Stelle ist ein amtsärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Ärztin ...
§ 19 GKrimDVDV Täuschung, Ordnungsverstoß
... soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung der nach § 12 zuständigen Stelle oder der Prüfungskommission gestattet werden. Bei einem erheblichen ... Modulprüfung oder während des Verfassens der Bachelorarbeit entscheidet die nach § 12 zuständige Stelle. Die Entscheidung während der Verteidigung der Bachelorarbeit trifft ... trifft die Prüfungskommission. § 13 Absatz 2 und 7 gilt entsprechend. Die nach § 12 zuständige Stelle oder die Prüfungskommission kann je nach Schwere des Verstoßes ... Täuschung erst nach Abschluss der Laufbahnprüfung festgestellt, kann die nach § 12 zuständige Stelle die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der ...
§ 20 GKrimDVDV Wiederholung von Prüfungen
... als fünf Rangpunkten bewertet worden ist, kann sie einmal wiederholt werden. Die nach § 12 zuständige Stelle legt ein neues Thema fest. Die Frist für die Wiederholung der ...
§ 22 GKrimDVDV Abschlusszeugnis, Diploma Supplement
...  (4) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält von der nach § 12 zuständigen Stelle einen Bescheid mit dem Vermerk über die nicht bestandene ...
§ 23 GKrimDVDV Prüfungsakten, Einsichtnahme
... sind zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten sind bei der nach § 12 zuständigen Stelle mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.  ...
§ 24 GKrimDVDV Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
... von Studien- und Prüfungsleistungen in den übrigen Modulen entscheidet die nach § 12 zuständige Stelle. Die Studierenden haben die für die Anerkennung erforderlichen ...
§ 25 GKrimDVDV Übergangsregelung für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2009 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben
... die vor dem 1. Oktober 2009 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die §§ 1 bis 23 in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung weiter ...
§ 26 GKrimDVDV Übergangsregelung für Studierende, die vor dem 1. April 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben
... die vor dem 1. April 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die §§ 1 bis 23 in der bis zum 31. März 2014 geltenden Fassung weiter ...
§ 27 GKrimDVDV Übergangsregelung für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben
... die vor dem 1. Oktober 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die §§ 1 bis 24 in der bis zum 30. September 2014 geltenden Fassung weiter ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Ablösung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883
Artikel 3 GKrimDVDVEV 2020 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Die §§ 1 bis 19 und 21 bis 27 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 26.09.2017 BGBl. I S. 3514
Artikel 1 GKrimDVDVÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
... 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 12 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ...