§ 12 Zuständigkeit
(1) 1Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen in den Modulen 1 bis 4 ist das Prüfungsamt am Zentralbereich der Hochschule zuständig. 2Das Prüfungsamt gewährleistet die rechtmäßige Durchführung der Prüfungen.
(2) 1Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen in den Modulen 5 bis 14 ist das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt zuständig. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Aufgaben können auf den Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule übertragen werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 15 GKrimDVDV Bachelorarbeit (vom 05.04.2017) ... Fachbereich prüft den Themenvorschlag und das Exposé und leitet beides an die nach § 12 zuständige Stelle weiter. Diese legt für jede Studierende und jeden ... aktenkundig zu machen. Es kann nur in besonderen Fällen und mit Zustimmung der nach § 12 zuständigen Stelle geändert werden. (3) Die Frist für die ... (4) Die Bachelorarbeit ist hinsichtlich Form und Inhalt nach den Vorgaben der nach § 12 zuständigen Stelle zu erstellen. Bei der Anfertigung der Bachelorarbeit werden die ... Der Abgabetermin und der Präsentationstermin der Bachelorarbeit werden von der nach § 12 zuständigen Stelle festgelegt. Die Abgabe bei der nach § 12 zuständigen ... von der nach § 12 zuständigen Stelle festgelegt. Die Abgabe bei der nach § 12 zuständigen Stelle ist aktenkundig zu machen. Bei der Abgabe müssen die ...
§ 18 GKrimDVDV Fernbleiben, Rücktritt ... von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil ohne Genehmigung der nach § 12 zuständigen Stelle gilt diese Prüfung oder dieser Prüfungsteil als nicht ... wenn unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird. Auf Verlangen der nach § 12 zuständigen Stelle ist ein amtsärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Ärztin ...
§ 19 GKrimDVDV Täuschung, Ordnungsverstoß ... soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung der nach § 12 zuständigen Stelle oder der Prüfungskommission gestattet werden. Bei einem erheblichen ... Modulprüfung oder während des Verfassens der Bachelorarbeit entscheidet die nach § 12 zuständige Stelle. Die Entscheidung während der Verteidigung der Bachelorarbeit trifft ... trifft die Prüfungskommission. § 13 Absatz 2 und 7 gilt entsprechend. Die nach § 12 zuständige Stelle oder die Prüfungskommission kann je nach Schwere des Verstoßes ... Täuschung erst nach Abschluss der Laufbahnprüfung festgestellt, kann die nach § 12 zuständige Stelle die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der ...
§ 20 GKrimDVDV Wiederholung von Prüfungen ... als fünf Rangpunkten bewertet worden ist, kann sie einmal wiederholt werden. Die nach § 12 zuständige Stelle legt ein neues Thema fest. Die Frist für die Wiederholung der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Ablösung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883
Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 26.09.2017 BGBl. I S. 3514
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11479/a191022.htm