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Änderung § 15 GKrimDVDV vom 05.04.2017

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§ 15 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 15 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Bachelorarbeit


(1) Durch die Bachelorarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten.

(2) 1 Jede oder jeder Studierende reicht in Modul 13 einen Themenvorschlag für ihre oder seine Bachelorarbeit sowie ein Exposé der Bachelorarbeit beim Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule ein. 2 Der Fachbereich prüft den Themenvorschlag und das Exposé und leitet beides an die nach § 12 zuständige Stelle weiter. 3 Diese legt für jede Studierende und jeden Studierenden das Thema der Bachelorarbeit fest und gibt es der oder dem Studierenden bekannt. 4 Das Thema ist aktenkundig zu machen. 5 Es kann nur in besonderen Fällen und mit Zustimmung der nach § 12 zuständigen Stelle geändert werden.

(3) 1 Die Frist für die Anfertigung der Bachelorarbeit beginnt mit der Bekanntgabe des Themas und endet drei Monate später. 2 Die Studierenden werden fünf Wochen vor Ende der Bearbeitungszeit vom Dienst freigestellt.

(4) 1 Die Bachelorarbeit ist hinsichtlich Form und Inhalt nach den Vorgaben der nach § 12 zuständigen Stelle zu erstellen. 2 Bei der Anfertigung der Bachelorarbeit werden die Studierenden von den beiden Prüfenden betreut.

(Text alte Fassung)

(5) 1 Der Abgabetermin und der Präsentationstermin der Bachelorarbeit werden von der nach § 12 zuständigen Stelle festgelegt. 2 Die Abgabe bei der nach § 12 zuständigen Stelle ist aktenkundig zu machen. 3 Bei der Abgabe müssen die Studierenden schriftlich versichern, dass sie die Bachelorarbeit selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben. 4 Das Bewertungsverfahren darf höchstens sechs Wochen dauern.

(Text neue Fassung)

(5) 1 Der Abgabetermin und der Präsentationstermin der Bachelorarbeit werden von der nach § 12 zuständigen Stelle festgelegt. 2 Die Abgabe bei der nach § 12 zuständigen Stelle ist aktenkundig zu machen. 3 Bei der Abgabe müssen die Studierenden schriftlich versichern, dass sie die Bachelorarbeit selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben. 4 Sofern die Bachelorarbeit elektronisch übermittelt werden kann, kann die Versicherung auch elektronisch abgegeben werden. 5 Das Bewertungsverfahren darf höchstens sechs Wochen dauern.