Synopse aller Änderungen der EEGAusGebV am 14.03.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. März 2018 durch Artikel 1 der AusGebVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EEGAusGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EEGAusGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.03.2018 geltenden Fassung
EEGAusGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.03.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.03.2018 BGBl. I S. 224
(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis



| Amtshandlung der Bundesnetzagentur | Gebührensatz

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
oder nach § 12 der
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
für Solaranlagen | 586 Euro
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu
leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes).

(Text neue Fassung)

1. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes, nach § 7 der Verordnung
zu den gemeinsamen Ausschreibungen
oder nach § 12 der
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
für Solaranlagen | 586 Euro
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu
leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes).

2. | Ausstellung einer Zahlungsberechtigung nach § 38 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach den §§ 23 und 24 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung für Solaranlagen | 539 Euro

vorherige Änderung

3. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder
nach § 12 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung für Windenergieanlagen
an Land | 522 Euro
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu
leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes).



3. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
nach § 7 der
Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen
oder nach §
12 der Grenzüberschreitende-
Erneuerbare-Energien-Verordnung
für Windenergieanlagen
an Land | 522 Euro
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu
leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes).

4. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes für eine Biomasseanlage | 522 Euro
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu
leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes)

5. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach
§ 11 der KWK-Ausschreibungsverordnung für
KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme | 1.138 Euro
Diese Gebühr ist als
Vorschusszahlung zu
leisten (§ 16 des Ver-
waltungskostengeset-
zes)






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