Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (1. BinSchStrEVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 13.02.2015 BGBl. I S. 142 (Nr. 6); Geltung ab 20.02.2015
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Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Februar 2015 BinSchStrEV § 5, § 7

Die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 2 § 3 der Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe b und Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe d wird jeweils die Angabe „§ 1.07 Nummer 4" durch die Angabe „§ 1.07 Nummer 3" ersetzt.

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 8 werden die Wörter „§ 16.02 Nummer 3 oder 6.2" durch die Wörter „§ 16.02 Nummer 3 oder 5" ersetzt.

bb)
Nummer 15 wird wie folgt gefasst:

„15.
entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa nicht sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband

a)
die zugelassenen Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.1 bis 1.1.7 oder Nummer 1.1.11 bis 1.1.15 oder

b)
die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 23.02 Nummer 1.1.8 bis 1.1.10 oder Nummer 1.1.16 bis 1.1.19

nicht überschreitet,".

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 8 werden die Wörter „§ 16.02 Nummer 3 oder 6.2" durch die Wörter „§ 16.02 Nummer 3 oder 5" ersetzt.

bb)
Nummer 15 wird wie folgt gefasst:

„15.
entgegen § 23.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt,

a)
dessen zugelassene Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.1 bis 1.1.7 oder Nummer 1.1.11 bis 1.1.15 oder

b)
dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 23.02 Nummer 1.1.8 bis 1.1.10 oder Nummer 1.1.16 bis 1.1.19

überschritten werden,".

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Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. BinSchStrEVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. BinSchStrEVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 44 WSVZuAnpV Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
... vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2015 (BGBl. I S. 142) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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