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Änderung § 11 EEV vom 01.01.2017

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§ 11 EEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 11 EEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Übergangsbestimmungen


(Text neue Fassung)

§ 11 Grundsätze für Herkunftsnachweise


vorherige Änderung

(1) Forderungen nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Mai 2015 werden nicht vor dem 1. Juli 2015 fällig und sind von dem nach § 7 zuständigen Netzbetreiber einzuziehen.

(2) 1 Für die Endabrechnung des Kalenderjahres 2014 müssen

1. die Betreiber von Stromerzeugungsanlagen abweichend von § 9 Absatz 2 und von § 71 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dem
nach § 7 zuständigen Netzbetreiber die erforderlichen Angaben für das Kalenderjahr 2014 erst bis zum 28. Februar 2016 zur Verfügung stellen,

2. die Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, abweichend von § 72 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Endabrechnung für die EEG-Umlage
nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für die Stromerzeugungsanlagen, von denen sie nach § 7 die EEG-Umlage für das Kalenderjahr 2014 verlangen können, erst bis zum 31. Mai 2016 vorlegen.

2 Satz 1 Nummer 2 ist im Kalenderjahr 2015 entsprechend anzuwenden auf

1. § 73 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 5 und

2. § 76 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 6.

(3) 1 Zahlungen
der EEG-Umlage nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die vor dem 1. Juli 2015 an die Übertragungsnetzbetreiber geleistet wurden, gelten als an den nach § 7 zuständigen Netzbetreiber geleistet. 2 § 8 Absatz 2 und 3 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.



(1) Die Ausstellung, Anerkennung und Übertragung von Herkunftsnachweisen erfolgen auf Antrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14.

(2) 1 Das Umweltbundesamt entwertet Herkunftsnachweise nach ihrer Verwendung, spätestens aber zwölf Monate nach Erzeugung der entsprechenden Strommenge. 2 Entwertete Herkunftsnachweise dürfen nicht mehr verwendet werden. 3 Sie sind unverzüglich automatisch zu löschen, sobald sie zur Führung des Herkunftsnachweisregisters nicht mehr erforderlich sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)