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Synopse aller Änderungen der EEV am 16.08.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. August 2017 durch Artikel 3 der GEEVEV 2017 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EEV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.08.2017 geltenden Fassung
EEV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Ermittlung der EEG-Umlage


(1) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln die EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes transparent aus

1. der Differenz zwischen den prognostizierten Einnahmen nach Absatz 3 Nummer 1, 3, 6 und 7 sowie Absatz 5 für das folgende Kalenderjahr und den prognostizierten Ausgaben nach Absatz 4 für das folgende Kalenderjahr und

2. dem Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Einnahmen nach Absatz 3 und den tatsächlichen Ausgaben nach Absatz 4 zum Zeitpunkt der Ermittlung.

2 Die EEG-Umlage für Strom, für den nach § 60 oder § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die EEG-Umlage gezahlt werden muss, ist in Cent pro Kilowattstunde zu ermitteln. 3 Hierbei ist § 66 Absatz 5 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) 1 Die Prognosen nach Absatz 1 sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen. 2 Für die Prognose der Einnahmen nach Absatz 3 Nummer 1 ist der Durchschnitt der täglichen Abrechnungspreise für das Produkt Phelix Baseload Year Future an der Strombörse für das folgende Kalenderjahr zugrunde zu legen. 3 Maßgeblich ist dabei der Handelszeitraum vom 16. Juni bis zum 15. September des laufenden Kalenderjahres.

(3) Einnahmen sind

1. Erlöse aus der Vermarktung nach § 2,

2. Zahlungen der EEG-Umlage,

3. Zahlungen nach § 57 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soweit die Saldierung nach § 57 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für den Übertragungsnetzbetreiber einen positiven Saldo ergeben hat,

4. positive Differenzbeträge aus Zinsen nach Absatz 5,

5. Erlöse aus Rückforderungsansprüchen entsprechend den Vorgaben nach § 57 Absatz 5 oder auf Grund von nachträglichen Korrekturen nach § 62 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und aus Zahlungsansprüchen der Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 7,

6. Erlöse aus Versteigerungen von Anbindungskapazitäten für Windenergieanlagen auf See nach § 17d Absatz 4 Satz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes,

7. Erlöse aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie für den EEG-Bilanzkreis nach § 11 der Stromnetzzugangsverordnung,

8. Erlöse auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 88 oder § 88a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die dort als Einnahmen im Sinne dieses Absatzes benannt werden,

9. positive Differenzbeträge und Zinsen nach § 6 Absatz 3 der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung und

10. Zahlungen nach § 55 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach § 60 des Windenergie-auf-See-Gesetzes.

(4) Ausgaben sind

1. Zahlungen nach den §§ 19 und 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach den Bestimmungen, die nach den §§ 100 und 101 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes übergangsweise fortgelten,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. Ausgaben auf Grund einer Verordnung nach § 88 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die dort als Ausgaben im Sinne dieses Absatzes benannt werden,

(Text neue Fassung)

2. Ausgaben auf Grund einer Verordnung nach den §§ 88 und 88a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die dort als Ausgaben im Sinne dieses Absatzes benannt werden,

3. Kostenerstattungen nach § 57 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

4. negative Differenzbeträge aus Zinsen nach Absatz 5,

5. Rückzahlungen der Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 7,

6. notwendige Kosten der Übertragungsnetzbetreiber für den untertägigen Ausgleich,

7. notwendige Kosten der Übertragungsnetzbetreiber aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie für den EEG-Bilanzkreis,

8. notwendige Kosten für die Erstellung von Prognosen für die Vermarktung nach § 2 und

9. Ausgaben nach § 6 der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung.

(5) 1 Differenzbeträge zwischen Einnahmen und Ausgaben sind zu verzinsen. 2 Der Zinssatz beträgt für den Kalendermonat 0,3 Prozentpunkte über dem Monatsdurchschnitt des Euro Interbank Offered Rate-Satzes für die Beschaffung von Einmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion (EURIBOR) mit einer Laufzeit von einem Monat. 3 Soweit der tatsächliche Zinssatz den Zinssatz nach Satz 2 übersteigt, sind auch diese Zinseinnahmen als Einnahmen nach Absatz 3 Nummer 4 anzusehen.

(6) 1 Einnahmen und Ausgaben, die bereits im Rahmen der Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 4 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung oder einer späteren Änderung der Erlösobergrenzen Berücksichtigung gefunden haben, sind bei der Ermittlung nach Absatz 1 nicht anzusetzen. 2 Hiervon ausgenommen sind Einnahmen und Ausgaben, soweit sie auf Grund dieser Verordnung zusätzlich entstehen. 3 Zusätzliche Einnahmen und Ausgaben im Sinne von Satz 2 sind gegenüber der Bundesnetzagentur nachzuweisen.

(7) Entstehen infolge von Abweichungen zwischen den monatlichen Abschlagszahlungen nach § 60 Absatz 1 Satz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und der Endabrechnung nach § 73 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Zahlungsansprüche zugunsten oder zulasten der Übertragungsnetzbetreiber, müssen diese bis zum 30. September des auf die Einspeisung folgenden Jahres ausgeglichen werden.

(8) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber können bei der Ermittlung der EEG-Umlage hinsichtlich der Prognose der Einnahmen und Ausgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zusätzlich eine Liquiditätsreserve vorsehen. 2 Sie darf 10 Prozent des Differenzbetrages nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht überschreiten.



§ 13 Subdelegation an die Bundesnetzagentur


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu regeln:



(1) Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu regeln:

1. die Anforderungen an die Vermarktung der Strommengen nach § 2, insbesondere den Handelsplatz, die Prognoseerstellung, die Beschaffung der Ausgleichsenergie, die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten,

2. die Bestimmung der Positionen, die als Einnahmen oder Ausgaben nach § 3 gelten, und des anzuwendenden Zinssatzes,

3. Anreize zur bestmöglichen Vermarktung des Stroms,

4. die Übertragung der Aufgabe der Vermarktung auf Dritte in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren, insbesondere die Einzelheiten der Ausschreibung und die Rechtsbeziehungen der Dritten zu den Übertragungsnetzbetreibern,

5. die Voraussetzungen, unter denen die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt werden können,

a) mit Anlagenbetreibern vertragliche Vereinbarungen zu treffen, die unter angemessener Berücksichtigung des Einspeisevorrangs der Optimierung der Vermarktung des Stroms dienen; dies schließt die Berücksichtigung der durch solche Vereinbarungen entstehenden Kosten als Ausgaben nach § 3 Absatz 4 ein, sofern sie volkswirtschaftlich angemessen sind,

b) Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen werden und deren Strom nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergütet wird, abzuregeln, wenn der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone für Deutschland am Spotmarkt der Strombörse andauernd negativ ist,

6. nähere Bestimmungen zur Zahlung der EEG-Umlage nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, auch unter Einbeziehung der Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, und die notwendigen Anpassungen bei den Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten,

7. zur Einrichtung und Ausgestaltung des Netzausbaugebiets unter Berücksichtigung von § 36c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

a) welches geografische Gebiet das Netzausbaugebiet erfasst,

b) ab welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum das Netzausbaugebiet festgelegt wird und

c) wie hoch der Anteil der installierten Leistung von Windenergieanlagen an Land in dem Netzausbaugebiet sein darf und wie sich diese installierte Leistung auf die Ausschreibungen in dem Kalenderjahr verteilt.

vorherige Änderung

 


(2) 1 Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes für Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone festzulegen

1. das Ergebnis der Eignungsprüfung, dass die Fläche zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes geeignet ist, einschließlich der Vorgaben für das spätere Vorhaben nach § 12 Absatz 5 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, und

2. die zu installierende Leistung auf dieser Fläche.

2 Sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung vollständig auf die Behörde nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes weiter übertragen.