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Artikel 2 - Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes - Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde (2. BDSGÄndG k.a.Abk.)
Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Bundesdatenschutzgesetzes in der vom 1. Januar 2016 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.