Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 5 - InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV)

§ 5 Muster, Vordrucke und Formulare



Soweit die Landesstellen oder die Bundesanstalt für Anträge, Verträge, Erklärungen oder Meldungen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare auch elektronisch bereithalten, sind diese zu verwenden.

Anzeige