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§ 15 - InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV)

§ 15 Angaben bei Beantragung der Zahlung für Junglandwirte



(1) Ein Betriebsinhaber, der eine natürliche Person ist, hat bei erstmaliger Beantragung der Zahlung für Junglandwirte im Sammelantrag den Zeitpunkt anzugeben, zu dem er sich erstmals als Betriebsleiter im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 niedergelassen hat.

(2) Ein Betriebsinhaber, der nicht unter Absatz 1 fällt, hat bei Beantragung der Zahlung für Junglandwirte im Sammelantrag

1.
für jede natürliche Person, für die die Voraussetzungen des Artikels 49 Absatz 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2 oder Artikel 50 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 vorliegen,

a)
das Geburtsdatum und den Zeitpunkt anzugeben, zu dem die Person die Kontrolle im Sinne des Artikels 49 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 übernommen hat,

b)
die Angabe nach Absatz 1 zu machen und

c)
und die Betriebsnummer anzugeben,

2.
unter Beifügen geeigneter Nachweise, insbesondere einer Kopie des Gesellschaftsvertrags, der Satzung oder einer diesen vergleichbaren Urkunde, die dem Betriebsinhaber zugrunde liegt, sonstiger Beschlüsse oder Auszüge aus amtlichen Registern, die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse darzulegen, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte vorliegen.





 

Frühere Fassungen von § 15 InVeKoSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.03.2016Artikel 1 Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS-Daten-Gesetzes
vom 08.03.2016 BGBl. I S. 452

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 InVeKoSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 InVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InVeKoSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 InVeKoSV Betriebsnummer (vom 17.03.2016)
... Satz 1 ist entsprechend auf jede natürliche Person im Sinne des § 15 Absatz 2 Nummer 1 anzuwenden. (2) Die Landesstelle teilt auf Antrag jedem Mitglied ...
§ 21 InVeKoSV Antrag auf Zuweisung der Zahlungsansprüche (vom 30.03.2018)
... Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 an einen Junglandwirt gilt zusätzlich § 15 entsprechend. (5) In dem Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach Artikel ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS-Daten-Gesetzes
V. v. 08.03.2016 BGBl. I S. 452
Artikel 1 InVeKoSVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
...  2. das Jahr der letzten Ernte des Niederwalds mit Kurzumtrieb." 8. § 15 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a wird am Ende das ... „Satz 1 ist entsprechend auf jede natürliche Person im Sinne des § 15 Absatz 2 Nummer 1 anzuwenden." 11. § 35 wird wie folgt geändert: ...