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§ 16 - InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV)

§ 16 Angaben hinsichtlich der Einhaltung grundlegender Anforderungen



(1) Der zur Einhaltung grundlegender Anforderungen verpflichtete Betriebsinhaber hat im Sammelantrag Folgendes anzugeben:

1.
die Arten der gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere und die voraussichtliche durchschnittliche Anzahl der jeweiligen Nutztiere jeder Art im Antragsjahr,

2.
für jede einzelne landwirtschaftliche Parzelle, ob Landschaftselemente im Sinne des § 8 Absatz 1 und 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung Bestandteil dieser Parzelle sind, soweit die Landschaftselemente nicht bereits in den dem Betriebsinhaber von der zuständigen Landesstelle vorgelegten Antragsunterlagen erfasst worden sind,

3.
die Tatsache, ob Wirtschaftsdünger oder sonstige organische oder organisch-mineralische Düngemittel aufgenommen worden sind,

4.
die Tatsache, dass innerhalb von drei Kalenderjahren vor der Antragstellung Prämienzahlungen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewährt worden sind,

5.
die Tatsache der Beregnung oder sonstigen Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen, auch soweit diese voraussichtlich im weiteren Verlauf des Kalenderjahres stattfinden wird,

6.
die Tatsache, ob Hoftankstellen oder Lagerstätten für Pflanzenschutzmittel auf dem Betrieb vorhanden sind,

7.
die Tatsache, ob

a)
organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel aus Materialien tierischen Ursprungs oder

b)
organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel, die Materialien tierischen Ursprungs enthalten, außer Gülle, Jauche oder Stallmist,

bezogen oder verwendet werden.

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nach § 9a Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes festlegen, dass der Betriebsinhaber zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 im Sammelantrag weitere Angaben zu machen hat, soweit dies auf Grund der besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Landes bei den grundlegenden Anforderungen erforderlich ist, um die Kontrolle ihrer Einhaltung durchzuführen.



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Frühere Fassungen von § 16 InVeKoSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.03.2016Artikel 1 Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS-Daten-Gesetzes
vom 08.03.2016 BGBl. I S. 452

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 InVeKoSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 InVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InVeKoSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 InVeKoSV Ordnungswidrigkeiten
... 3 des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 16 Absatz 1 Nummer 2 eine Angabe nicht oder nicht vollständig ...
 
Zitat in folgenden Normen

ESVG-Datenübermittlungsverordnung (ESVGDüV)
V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 76
§ 9 ESVGDüV Übermittlung von nach der InVeKoS-Verordnung erhobenen und gespeicherten Daten
... Behörden haben folgende der erhobenen und gespeicherten Daten nach den §§ 8, 10 und 16 der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Mai 2021 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS-Daten-Gesetzes
V. v. 08.03.2016 BGBl. I S. 452
Artikel 1 InVeKoSVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
...  „c) und die Betriebsnummer anzugeben,". 9. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In der Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ...