Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 13a - InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV)

§ 13a Angaben bei Niederwald mit Kurzumtrieb



Soweit der Betriebsinhaber Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb im Sinne des § 3 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung im Sammelantrag angibt, hat er zusätzlich anzugeben:

1.
das Jahr der Anlage des Niederwalds mit Kurzumtrieb und

2.
das Jahr der letzten Ernte des Niederwalds mit Kurzumtrieb.





 

Frühere Fassungen von § 13a InVeKoSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.03.2016Artikel 1 Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS-Daten-Gesetzes
vom 08.03.2016 BGBl. I S. 452

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13a InVeKoSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13a InVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InVeKoSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS-Daten-Gesetzes
V. v. 08.03.2016 BGBl. I S. 452
Artikel 1 InVeKoSVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... (EU) Nr. 1307/2013 ist ausgeschlossen." 7. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Angaben bei Niederwald mit Kurzumtrieb  ... 7. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Angaben bei Niederwald mit Kurzumtrieb Soweit der Betriebsinhaber Flächen mit ...