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Änderung § 25b InVeKoSV vom 05.05.2017

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§ 25b InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.05.2017 geltenden Fassung
§ 25b InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 27.04.2017 BGBl. I S. 989

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 25b Mitteilungspflichten nach § 15 Absatz 2b Satz 2 und § 16 Absatz 6 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes


vorherige Änderung

 


(1) Die Mitteilung nach § 15 Absatz 2b Satz 2 und die Mitteilung nach § 16 Absatz 6 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes sind durch einen Betriebsinhaber, der für das Jahr 2017 einen Sammelantrag stellt und der die betreffende Umwandlung durchgeführt hat, schriftlich im Zusammenhang mit dem Sammelantrag für das Jahr 2017 zu machen.

(2) In der Mitteilung ist anzugeben:

1. Lage und Größe der betroffenen Fläche,

2. Zeitpunkt, ab dem die Nutzung dieser Fläche derart geändert worden ist, dass sie keine landwirtschaftliche Fläche mehr ist,

3. die geänderte Nutzung der Fläche.

(3) Bedurfte die Änderung der Nutzung der Fläche nach anderen Rechtsvorschriften einer Genehmigung, ist der Mitteilung eine Kopie der erforderlichen Genehmigung beizufügen oder unverzüglich nachzureichen.

(4) Soweit die Landesstelle über Daten gemäß Absatz 2 oder die Unterlage gemäß Absatz 3 verfügt und für die Mitteilung nach § 15 Absatz 2b Satz 2 und die Mitteilung nach § 16 Absatz 6 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes Muster bekannt gibt oder Vordrucke oder Formulare auch elektronisch bereithält, kann darin von Angaben gemäß Absatz 2 oder der Beifügung der Kopie gemäß Absatz 3 abgesehen werden.

(5) In den in den §§ 19b und 20a der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung bezeichneten Fällen gelten die Mitteilung nach § 15 Absatz 2b Satz 2 und die Mitteilung nach § 16 Absatz 6 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes als gemacht.