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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBesGuwDRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. März 2015 BBesG § 7a, Anlage I, BBesO A/B Besoldungsgruppe B 3, mWv. 1. Januar 2014 BBesG Anlage I, mWv. 1. August 2013 BBesO A/B Besoldungsgruppe A 13 1), mWv. 1. Januar 2014 Besoldungsgruppe B 3, mWv. 1. August 2013 BBesG Anlage I, Anlage IX

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2014 (BGBl. I S. 1772) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 7 und 7a wie folgt gefasst:

„§ 7 Besoldung bei Familienpflegezeit, Verordnungsermächtigung

§ 7a Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand".

2.
§ 7a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 53" die Wörter „Absatz 1 bis 3" eingefügt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Zuschlag wird nicht neben einem Zuschlag nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit der Altersteilzeitzuschlagsverordnung und nicht neben einem Zuschlag nach § 6 Absatz 3 gewährt."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 53" die Wörter „Absatz 1 bis 3" eingefügt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

3.
Anlage I wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.08.2013

 
a)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 13" wird wie folgt geändert:

aa)
Der Angabe „O b e r a m t s r a t " wird die Angabe „11" angefügt.

bb)
Folgende Fußnote 11 wird angefügt:

11 Für Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen der Rechtspfleger bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der für Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3" wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2014

 
 
aa)
Die Angabe

„Direktor beim Bundesarchiv

-
als Leiter der Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR -"

wird gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
bb)
Die Angabe

„Direktor der Bundesanstalt für IT-Dienstleistungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung"

wird ersetzt durch die Angabe

„Direktor der Bundesanstalt für IT-Dienstleistungen".

abweichendes Inkrafttreten am 01.08.2013

4.
Anlage IX erhält die aus dem Anhang 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BBesGuwDRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBesGuwDRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 BBesGuwDRÄndG Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2014
... IX zum Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, erhält die aus dem Anhang 2 zu diesem Gesetz ...
Artikel 10 BBesGuwDRÄndG Inkrafttreten
... der Absätze 2 bis 8 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 tritt mit Wirkung vom 1. August 2013 in Kraft. (3) ... 3 Buchstabe a und Nummer 4 tritt mit Wirkung vom 1. August 2013 in Kraft. (3) Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.  ...
Anhang 1 BBesGuwDRÄndG zu Artikel 2 Nummer 4