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Artikel 4 - Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBesGuwDRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2015


Artikel 4 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 BBesG Anlage I, BBesO A/B Besoldungsgruppe B 2, Besoldungsgruppe B 3, Besoldungsgruppe B 4, mWv. 1. März 2015 BBesG Anlage IX

Das Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2015

1.
Anlage I wird wie folgt geändert:

a)
In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 2" wird nach der Angabe

„Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident

-
als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung

bei einer Mittel- oder Oberbehörde,

bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -"

die Angabe

„-
beim Bundesinstitut für Berufsbildung als Leiter der Zentralabteilung -"

gestrichen.

b)
In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3" werden nach der Angabe

„Abteilungsdirektor

-
als der ständige Vertreter des Präsidenten einer Bundesfinanzdirektion -"

die Angaben

„-
als der ständige Vertreter des Direktors des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik -

-
als Leiter der Zentralabteilung des Bundesinstituts für Berufsbildung -"

eingefügt.

c)
In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 4" werden in der Angabe

„Erster Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn

-
als Vorsitzender der Geschäftsführung -"

das Wort „bei" sowie die Angabe „- als Vorsitzender der Geschäftsführung -" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.03.2015

2.
Anlage IX erhält die aus dem Anhang 3 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 BBesGuwDRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBesGuwDRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 BBesGuwDRÄndG Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2017
... Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden in der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe ...
Artikel 10 BBesGuwDRÄndG Inkrafttreten
...  (4) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. März 2014 in Kraft. (5) Artikel 4 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. (6) Artikel 4 Nummer 2 tritt am ... (5) Artikel 4 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. (6) Artikel 4 Nummer 2 tritt am 1. März 2015 in Kraft. (7) Artikel 5 tritt am 1. Juli 2017 in ...
Anhang 3 BBesGuwDRÄndG zu Artikel 4 Nummer 2