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Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBesGuwDRÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Bundesbeamtengesetzes



Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 84 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 84a Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen".

b)
Nach der Angabe zu § 111 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 111a Erhebung und Verwendung von Personalaktendaten im Auftrag".

2.
In § 2 wird das Wort „sonstige" gestrichen.

3.
In § 7 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „Artikels 116" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.

4.
§ 17 Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:

„b)
eine inhaltlich dem Vorbereitungsdienst entsprechende Ausbildung und eine inhaltlich der Laufbahnprüfung entsprechende Prüfung oder".

b)
Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.

5.
In § 18 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 11)" durch die Wörter „die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132)" ersetzt.

6.
In § 20 Satz 1 werden die Wörter „in § 17 geregelten Zulassungsvoraussetzungen" durch die Wörter „Abschlüssen und beruflichen Erfahrungen, die für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung erforderlich sind," ersetzt.

7.
In § 23 werden die Wörter „im Deutschen Bundestag, in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes oder im Europäischen Parlament" durch die Wörter „im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes" ersetzt.

8.
§ 24 Absatz 1 Satz 5 wird nach dem Wort „Bundesbesoldungsordnungen" die Angabe „B," eingefügt.

9.
In § 26 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „(Ausbildungs- und Prüfungsordnungen)" gestrichen.

10.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 Satz 2 wird aufgehoben.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn

1.
die Beamtin oder der Beamte in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in ein Ehrenbeamtenverhältnis eintritt oder

2.
die oberste Dienstbehörde nach ihrem Ermessen die Fortdauer des Beamtenverhältnisses angeordnet hat, bevor die Beamtin oder der Beamte in das Dienst- oder Amtsverhältnis zu dem anderen Dienstherrn oder der Einrichtung eingetreten ist; bei Dienstherren im Sinne des Beamtenstatusgesetzes kann die Fortdauer nur mit deren Einvernehmen angeordnet werden."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach der Angabe „Absatzes 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

11.
In § 32 Absatz 2 wird nach der Angabe „Artikels 116" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.

12.
Dem § 39 wird folgender Satz angefügt:

„Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis nach den Sätzen 2 und 3 auf nachgeordnete Behörden übertragen."

13.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zur oder zum Abgeordneten des Deutschen Bundestages oder zum Europäischen Parlament" durch die Wörter „zum Europäischen Parlament oder zum Deutschen Bundestag" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Abs. 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

14.
§ 44 Absatz 4 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung."

15.
§ 47 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde" durch die Wörter „mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist."

16.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1a Nummer 2 wird das Wort „Versetzung" durch das Wort „Eintritt" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Eintritt in den Ruhestand kann im Einzelfall mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten um höchstens drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn

1.
die Dienstgeschäfte nur durch diese Beamtin oder diesen Beamten fortgeführt werden können und

2.
die Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt."

17.
Nach § 84 wird folgender § 84a eingefügt:

„§ 84a Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen

Die Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen, die der Dienstherr auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften geleistet hat, richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden."

18.
In § 89 Satz 2 werden die Wörter „und Dauer" durch die Wörter „, die Dauer und die Abgeltung" ersetzt.

19.
In § 90 Absatz 2 werden die Wörter „zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament" durch die Wörter „zum Europäischen Parlament oder zum Deutschen Bundestag" ersetzt.

20.
Nach § 107 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Zugang zu Personalaktendaten darf auch Beschäftigten, die Aufgaben des ärztlichen Dienstes wahrnehmen, gewährt werden, soweit die Kenntnis der Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist."

21.
§ 108 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 5 und 6 wird aufgehoben.

b)
Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:

„(2) Personenbezogene Daten dürfen für Beihilfezwecke erhoben und verwendet werden, soweit die Daten für diese Zwecke erforderlich sind; Näheres regelt die Rechtsverordnung nach § 80 Absatz 4. Für andere Zwecke dürfen personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte nur verwendet werden, wenn

1.
sie erforderlich sind

a)
für die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens,

b)
zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person oder

2.
die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person genutzt oder an eine andere Behörde übermittelt werden, soweit sie für die Festsetzung und Berechnung der Besoldung oder Versorgung oder für die Prüfung der Kindergeldberechtigung erforderlich sind."

d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und in Satz 3 werden die Wörter „Die Absätze 1 und 2" durch die Wörter „Die Absätze 1 bis 3" ersetzt.

22.
§ 111 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Soweit die personalverwaltende Behörde Aufgaben, die ihr gegenüber ihren Beschäftigten obliegen, einer anderen öffentlichen Stelle zur selbständigen Bearbeitung übertragen hat, darf sie dieser Stelle die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Personalaktendaten übermitteln."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

23.
Nach § 111 wird folgender § 111a eingefügt:

„§ 111a Erhebung und Verwendung von Personalaktendaten im Auftrag

(1) Die Erhebung und Verwendung von Personalaktendaten im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ist nur zulässig,

1.
soweit sie erforderlich ist

a)
für die Bewilligung, Festsetzung oder Zahlbarmachung von Geldleistungen,

b)
für die automatisierte Erledigung von Aufgaben oder

c)
zur Durchführung bestimmter ärztlicher Untersuchungen, die für die Erfüllung der Aufgaben des ärztlichen Dienstes erforderlich sind, und

2.
wenn der Auftraggeber die Einhaltung der beamten- und datenschutzrechtlichen Vorschriften durch den Auftragnehmer regelmäßig kontrolliert.

(2) Die Auftragserteilung bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Zu diesem Zweck hat der Auftraggeber der obersten Dienstbehörde rechtzeitig vor der Auftragserteilung schriftlich mitzuteilen:

1.
den Auftragnehmer, die von diesem getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen und die ergänzenden Festlegungen nach Absatz 3,

2.
die Aufgabe, zu deren Erfüllung der Auftragnehmer die Daten erheben oder verwenden soll,

3.
die Art der Daten, die für den Auftraggeber erhoben oder verwendet werden sollen, und den Kreis der Beschäftigten, auf den sich diese Daten beziehen, sowie

4.
die beabsichtigte Erteilung von Unteraufträgen durch den Auftragnehmer.

Ist der Auftragnehmer eine öffentliche Stelle, gelten für ihn die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Mitteilung an die für diese Stelle zuständige oberste Bundesbehörde zu richten ist.

(3) In dem Auftrag nach § 11 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes ist festzulegen, dass die Kontrollrechte des behördlichen Datenschutzbeauftragten der Stelle auch gegenüber dem Auftragnehmer bestehen. Soweit der Auftragnehmer eine nichtöffentliche Stelle ist, ist auch festzulegen, dass der Auftragnehmer eine Kontrolle durch den oder die Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach den §§ 21 und 24 bis 26 Absatz 1 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes zu dulden hat.

(4) Eine nichtöffentliche Stelle darf nur beauftragt werden, wenn

1.
beim Auftraggeber sonst Störungen im Geschäftsablauf auftreten können oder der Auftragnehmer die übertragenen Aufgaben erheblich kostengünstiger erledigen kann und

2.
die beim Auftragnehmer mit der Datenverarbeitung beauftragten Beschäftigten besonders auf den Schutz der Personalaktendaten verpflichtet sind.

(5) Der Auftragnehmer darf die Daten nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers erheben oder verwenden. Ist er der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz verstößt, hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen. Der Auftragnehmer darf die Daten nur für die im Auftrag festgelegten Zwecke verwenden und nur für die im Auftrag festgelegte Dauer speichern.

(6) Die Rechte der betroffenen Person nach dem Bundesdatenschutzgesetz sind gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen.

(7) Unteraufträge dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers erteilt werden."

24.
§ 113 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „der Vollendung" durch die Wörter „des Erreichens" ersetzt.

bb)
In den Nummern 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort „versorgungsberechtigte" die Wörter „oder altersgeldberechtigte" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Versorgungsakten" die Wörter „und Altersgeldakten" und nach dem Wort „Versorgungszahlung" die Wörter „oder Altersgeld- oder Hinterbliebenenaltersgeldzahlung" eingefügt.

25.
In § 136 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 34 Abs. 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

26.
In § 145 Absatz 2 werden nach dem Wort „Gesetzes" die Wörter „und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen" eingefügt.


Artikel 2 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. März 2015 BBesG § 7a, Anlage I, BBesO A/B Besoldungsgruppe B 3, mWv. 1. Januar 2014 BBesG Anlage I, mWv. 1. August 2013 BBesO A/B Besoldungsgruppe A 13 1), mWv. 1. Januar 2014 Besoldungsgruppe B 3, mWv. 1. August 2013 BBesG Anlage I, Anlage IX

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2014 (BGBl. I S. 1772) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 7 und 7a wie folgt gefasst:

„§ 7 Besoldung bei Familienpflegezeit, Verordnungsermächtigung

§ 7a Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand".

2.
§ 7a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 53" die Wörter „Absatz 1 bis 3" eingefügt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Zuschlag wird nicht neben einem Zuschlag nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit der Altersteilzeitzuschlagsverordnung und nicht neben einem Zuschlag nach § 6 Absatz 3 gewährt."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 53" die Wörter „Absatz 1 bis 3" eingefügt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

3.
Anlage I wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.08.2013

 
a)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 13" wird wie folgt geändert:

aa)
Der Angabe „O b e r a m t s r a t " wird die Angabe „11" angefügt.

bb)
Folgende Fußnote 11 wird angefügt:

11 Für Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen der Rechtspfleger bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der für Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3" wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2014

 
 
aa)
Die Angabe

„Direktor beim Bundesarchiv

-
als Leiter der Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR -"

wird gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
bb)
Die Angabe

„Direktor der Bundesanstalt für IT-Dienstleistungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung"

wird ersetzt durch die Angabe

„Direktor der Bundesanstalt für IT-Dienstleistungen".

abweichendes Inkrafttreten am 01.08.2013

4.
Anlage IX erhält die aus dem Anhang 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 3 Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2014


Artikel 3 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. März 2014 BBesG Anlage IX

Anlage IX zum Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, erhält die aus dem Anhang 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.


Artikel 4 Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2015


Artikel 4 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 BBesG Anlage I, BBesO A/B Besoldungsgruppe B 2, Besoldungsgruppe B 3, Besoldungsgruppe B 4, mWv. 1. März 2015 BBesG Anlage IX

Das Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2015

1.
Anlage I wird wie folgt geändert:

a)
In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 2" wird nach der Angabe

„Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident

-
als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung

bei einer Mittel- oder Oberbehörde,

bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -"

die Angabe

„-
beim Bundesinstitut für Berufsbildung als Leiter der Zentralabteilung -"

gestrichen.

b)
In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3" werden nach der Angabe

„Abteilungsdirektor

-
als der ständige Vertreter des Präsidenten einer Bundesfinanzdirektion -"

die Angaben

„-
als der ständige Vertreter des Direktors des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik -

-
als Leiter der Zentralabteilung des Bundesinstituts für Berufsbildung -"

eingefügt.

c)
In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 4" werden in der Angabe

„Erster Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn

-
als Vorsitzender der Geschäftsführung -"

das Wort „bei" sowie die Angabe „- als Vorsitzender der Geschäftsführung -" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.03.2015

2.
Anlage IX erhält die aus dem Anhang 3 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 5 Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2017


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2017 BBesG Anlage I, BBesO A/B Besoldungsgruppe B 5

In Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden in der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 5" in der Angabe

„Erster Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn

-
als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung -"

das Wort „bei" sowie die Angabe „- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung -" gestrichen.


Artikel 6 Änderung der Erholungsurlaubsverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. März 2015 EUrlV § 10

§ 10 der Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2831), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2014 (BGBl. I S. 1797) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 10 Abgeltung

(1) Soweit der durch das Recht der Europäischen Union gewährte Mindestjahresurlaub vor Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht in Anspruch genommen worden ist, wird er abgegolten.

(2) Im Urlaubsjahr bereits in Anspruch genommener Erholungsurlaub oder Zusatzurlaub ist auf den durch das Recht der Europäischen Union gewährten Mindestjahresurlaub anzurechnen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden ist.

(3) Die Höhe des Abgeltungsbetrages bemisst sich nach dem Durchschnitt der Bruttobesoldung für die letzten drei Monate vor Beendigung des Beamtenverhältnisses. Bruttobesoldung sind die Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes), die während eines Erholungsurlaubs weitergezahlt worden wären.

(4) Der Abgeltungsanspruch verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Urlaubsjahres, in dem das Beamtenverhältnis beendet wird."


Artikel 7 Änderung des Altersgeldgesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. März 2015 AltGG § 4, § 6, § 7, § 8, § 10, § 11, § 13

Das Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Ist bei einer Entlassung aus dem Beamten- oder Richterverhältnis auf Verlangen bereits ein Disziplinarverfahren anhängig, wird dieses im Hinblick auf das Altersgeld fortgeführt. § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesdisziplinargesetzes ist nicht anzuwenden."

2.
In § 6 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „§ 6 Absatz 1 Satz 2" die Wörter „und Absatz 2" eingefügt.

3.
In § 7 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „im Zeitpunkt des Beginns der Zahlung" gestrichen.

4.
§ 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8 Zuschläge für Kindererziehung und Pflege

Die §§ 50a, 50b, 50c Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4 sowie § 50d des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend. An die Stelle des Ruhegehalts tritt das Altersgeld, an die Stelle der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge treten die altersgeldfähigen Dienstbezüge, an die Stelle der ruhegehaltfähigen Dienstzeit tritt die altersgeldfähige Dienstzeit und an die Stelle des Witwengelds nach § 20 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes tritt das Witwenaltersgeld nach § 9 Absatz 3."

5.
In § 10 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 3 Absatz 3 Satz 3" durch die Wörter „§ 3 Absatz 4 Satz 2" ersetzt.

6.
In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4" durch die Wörter „§ 9 Absatz 3 oder Absatz 5" ersetzt.

7.
§ 13 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
an die Stelle der nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b zu ermittelnden Zeit die Zeit zwischen der Vollendung des 17. Lebensjahrs und der Beendigung des den Anspruch auf Altersgeld begründenden Dienstverhältnisses abzüglich der Zeiten nach § 12a des Beamtenversorgungsgesetzes tritt;".


Artikel 8 Änderung des Bundesdisziplinargesetzes


Artikel 8 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2015 BDG § 85

§ 85 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „11" durch die Angabe „7" ersetzt.

2.
Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

3.
Die Absätze 5 bis 7 werden aufgehoben.

4.
Die Absätze 8 bis 10 werden die Absätze 5 bis 7.

5.
Absatz 11 wird aufgehoben.

6.
Absatz 12 wird Absatz 8.


Artikel 9 Folgeänderungen


Artikel 9 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. März 2015 PflZV § 3, § 4, SG § 30, ArbPlSchG § 16a

(1) In den §§ 3 und 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Beamten-Pflegezeitvorschuss-Verordnung vom 18. Juli 2013 (BGBl. I S. 2573) wird jeweils nach der Angabe „§ 30" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.

(2) In § 30 Absatz 3 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1738) geändert worden ist, wird nach der Angabe „76" die Angabe „, 84a" eingefügt.

(3) In § 16a Absatz 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.


Artikel 10 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 tritt mit Wirkung vom 1. August 2013 in Kraft.

(3) Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.

(4) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. März 2014 in Kraft.

(5) Artikel 4 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.

(6) Artikel 4 Nummer 2 tritt am 1. März 2015 in Kraft.

(7) Artikel 5 tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.

(8) Artikel 8 tritt am 1. Mai 2015 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. März 2015.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Innern

Thomas de Maizière


Anhang 1 zu Artikel 2 Nummer 4



Anlage IX (zu den Anlagen I und III)

Gültig ab 1. August 2013

Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen


-
in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -

Dem Grunde nach geregelt in Monatsbeträge
in Euro,
Prozentsatz
Bundesbesoldungsordnungen A und B
Vorbemerkungen
Nummer 3a 134,22
Nummer 4 53,69
Nummer 4a 80,53
Nummer 5
Die Zulage beträgt für
Mannschaften,
Unteroffiziere/Beamte
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6
37,57
Unteroffiziere/Beamte
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9
53,69
Offiziere/Beamte des gehobenen
und höheren Dienstes
80,53
Nummer 5a
Absatz 1
Nummer 1
Buchstabe a
Beamte des mittleren Dienstes
und Unteroffiziere der Besol-
dungsgruppen A 5 bis A 9
245,86
Beamte des gehobenen Dienstes
und Offiziere der Besoldungsgrup-
pen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des
militärfachlichen Dienstes der
Besoldungsgruppe A 13
271,47
Buchstabe b
Beamte des mittleren Dienstes
und Unteroffiziere der Besoldungs-
gruppen A 5 bis A 9
210,00
Beamte des gehobenen Dienstes
und Offiziere der Besoldungsgrup-
pen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des
militärfachlichen Dienstes der
Besoldungsgruppe A 13
235,61
Buchstabe c
Beamte des gehobenen und des
höheren Dienstes und Offiziere der
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfach-
lichen Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13 und Offiziere des
Truppendienstes ab Besoldungs-
gruppe A 13
271,47
Nummern 2 und 3
Beamte des mittleren Dienstes und
Unteroffiziere der Besoldungsgrup-
pen A 5 bis A 9
169,03
Beamte des gehobenen Dienstes und
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9
bis A 12 sowie Offiziere des militär-
fachlichen Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13
189,51
Nummer 4
Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa 271,47
Doppelbuchstabe bb
Beamte des mittleren und des
gehobenen Dienstes und Unter-
offiziere der Besoldungsgrup-
pen A 5 bis A 9, Offiziere der
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfach-
lichen Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13
210,00
Buchstabe b
Beamte des mittleren und des ge-
hobenen Dienstes und Unteroffi-
ziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9, Offiziere der Besoldungs-
gruppen A 9 bis A 12 sowie Of-
fiziere des militärfachlichen Diens-
tes der Besoldungsgruppe A 13
169,03
Nummern 5 und 6
Beamte des mittleren Dienstes und
Unteroffiziere der Besoldungsgrup-
pen A 5 bis A 9
107,56
Beamte des gehobenen Dienstes und
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9
bis A 12 sowie Offiziere des militär-
fachlichen Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13
169,03
Beamte des höheren Dienstes und
Offiziere des Truppendienstes ab
Besoldungsgruppe A 13
235,61
Nummer 6
Absatz 1 Satz 1
Buchstabe a 483,17
Buchstabe b 386,54
Buchstabe c 338,05
Buchstabe d 309,23
Absatz 1 Satz 2 614,64
Nummer 6a 107,38
Nummer 7
Die Zulage beträgt für
Beamte und Soldaten der
Besoldungsgruppe(n)
12,5 Prozent des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*
A 2 bis A 5 A 5
A 6 bis A 9 A 9
A 10 bis A 13 A 13
A 14, A 15, B 1A 15
A 16, B 2 bis B 4B 3
B 5 bis B 7 B 6
B 8 bis B 10 B 9
B 11 B 11
Nummer 8
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 5 120,80
A 6 bis A 9 161,06
A 10 und höher 201,32
Nummer 8a
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 5 73,56
A 6 bis A 9 100,31
A 10 bis A 13 123,72
A 14 und höher 147,11
für Anwärter der Laufbahngruppe
des mittleren Dienstes 53,50
des gehobenen Dienstes 70,21
des höheren Dienstes 86,94
Nummer 8b
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 5 96,63
A 6 bis A 9 128,85
A 10 bis A 13 161,06
A 14 und höher 193,27
Nummer 9
Die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit
von einem Jahr 66,87
von zwei Jahren 133,75
Nummer 9a
Absatz 1
Buchstabe a 107,38
Buchstabe b 214,74
Buchstabe c 161,06
Absatz 2
Buchstabe a 42,94
Buchstabe b 53,69
Nummer 10 Absatz 1
Die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit
von einem Jahr 66,87
von zwei Jahren 133,75
Nummer 11 614,64
Nummer 12 40,27
Nummer 13 Absatz 1
Die Zulage beträgt
für Beamte
des mittleren Dienstes 17,91
des gehobenen Dienstes 40,27
Nummer 14 24,17
Nummer 16
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 7 46,02
A 8 bis A 11 61,36
A 12 bis A 15 71,58
A 16 und höher 92,03
Nummer 17
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppe(n)
A 2 und A 3 12,78
A 4 bis A 6 17,90
A 7 bis A 10 35,79
A 11 40,90
A 12 bis A 15 48,57
A 16 bis B 4 58,80
B 5 bis B 7 71,58
BesoldungsgruppeFußnote 
A 2 136,78
267,85
A 3 236,78
467,85
534,26
A 4 136,78
267,85
47,39
A 5 136,78
367,85
A 6 236,78
A 7 545,68
A 8 158,85
A 9 1, 3 273,81
A 13 1, 11 278,28
7127,19
A 14 5190,79
A 15 3254,35
8190,79
A 16 10213,36
B 10 1440,88
Bundesbesoldungsordnung R
Vorbemerkungen
Nummer 2
Die Zulage beträgt 12,5 Prozent des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*
a) bei Verwendung
bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes für die Richter
und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
R 1R 1
R 2 bis R 4 R 3
R 5 bis R 7 R 6
R 8 bis R 10 R 9
b) bei Verwendung
bei obersten Bundesbehörden
oder bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes, wenn ihnen kein
Richteramt übertragen ist, für die
Richter und Staatsanwälte der
Besoldungsgruppe(n)
R 1A 15
R 2 bis R 4 B 3
R 5 bis R 7 B 6
R 8 bis R 10 B 9
BesoldungsgruppeFußnote 
R 2 1210,93
R 8 1421,78


*
Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).


Anhang 2 zu Artikel 3


Anhang 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Anlage IX (zu den Anlagen I und III)

Gültig ab 1. März 2014

Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen


-
in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -

Dem Grunde nach geregelt in Monatsbeträge
in Euro,
Prozentsatz
Bundesbesoldungsordnungen A und B
Vorbemerkungen
Nummer 3a 134,22
Nummer 4 53,69
Nummer 4a 80,53
Nummer 5
Die Zulage beträgt für
Mannschaften,
Unteroffiziere/Beamte
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6
37,57
Unteroffiziere/Beamte
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9
53,69
Offiziere/Beamte des gehobenen
und höheren Dienstes
80,53
Nummer 5a
Absatz 1
Nummer 1
Buchstabe a
Beamte des mittleren Dienstes
und Unteroffiziere der Besol-
dungsgruppen A 5 bis A 9
245,86
Beamte des gehobenen Dienstes
und Offiziere der Besoldungsgrup-
pen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des
militärfachlichen Dienstes der
Besoldungsgruppe A 13
271,47
Buchstabe b
Beamte des mittleren Dienstes
und Unteroffiziere der Besoldungs-
gruppen A 5 bis A 9
210,00
Beamte des gehobenen Dienstes
und Offiziere der Besoldungsgrup-
pen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des
militärfachlichen Dienstes der
Besoldungsgruppe A 13
235,61
Buchstabe c
Beamte des gehobenen und des
höheren Dienstes und Offiziere der
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfach-
lichen Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13 und Offiziere des
Truppendienstes ab Besoldungs-
gruppe A 13
271,47
Nummern 2 und 3
Beamte des mittleren Dienstes und
Unteroffiziere der Besoldungsgrup-
pen A 5 bis A 9
169,03
Beamte des gehobenen Dienstes und
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9
bis A 12 sowie Offiziere des militär-
fachlichen Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13
189,51
Nummer 4
Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa 271,47
Doppelbuchstabe bb
Beamte des mittleren und des
gehobenen Dienstes und Unter-
offiziere der Besoldungsgrup-
pen A 5 bis A 9, Offiziere der
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfach-
lichen Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13
210,00
Buchstabe b
Beamte des mittleren und des ge-
hobenen Dienstes und Unteroffi-
ziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9, Offiziere der Besoldungs-
gruppen A 9 bis A 12 sowie Of-
fiziere des militärfachlichen Diens-
tes der Besoldungsgruppe A 13
169,03
Nummern 5 und 6
Beamte des mittleren Dienstes und
Unteroffiziere der Besoldungsgrup-
pen A 5 bis A 9
107,56
Beamte des gehobenen Dienstes und
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9
bis A 12 sowie Offiziere des militär-
fachlichen Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13
169,03
Beamte des höheren Dienstes und
Offiziere des Truppendienstes ab
Besoldungsgruppe A 13
235,61
Nummer 6
Absatz 1 Satz 1
Buchstabe a 483,17
Buchstabe b 386,54
Buchstabe c 338,05
Buchstabe d 309,23
Absatz 1 Satz 2 614,64
Nummer 6a 107,38
Nummer 7
Die Zulage beträgt für
Beamte und Soldaten der
Besoldungsgruppe(n)
12,5 Prozent des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*
A 2 bis A 5 A 5
A 6 bis A 9 A 9
A 10 bis A 13 A 13
A 14, A 15, B 1A 15
A 16, B 2 bis B 4B 3
B 5 bis B 7 B 6
B 8 bis B 10 B 9
B 11 B 11
Nummer 8
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 5 120,80
A 6 bis A 9 161,06
A 10 und höher 201,32
Nummer 8a
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 5 73,56
A 6 bis A 9 100,31
A 10 bis A 13 123,72
A 14 und höher 147,11
für Anwärter der Laufbahngruppe
des mittleren Dienstes 53,50
des gehobenen Dienstes 70,21
des höheren Dienstes 86,94
Nummer 8b
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 5 96,63
A 6 bis A 9 128,85
A 10 bis A 13 161,06
A 14 und höher 193,27
Nummer 9
Die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit
von einem Jahr 66,87
von zwei Jahren 133,75
Nummer 9a
Absatz 1
Buchstabe a 107,38
Buchstabe b 214,74
Buchstabe c 161,06
Absatz 2
Buchstabe a 42,94
Buchstabe b 53,69
Nummer 10 Absatz 1
Die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit
von einem Jahr 66,87
von zwei Jahren 133,75
Nummer 11 614,64
Nummer 12 40,27
Nummer 13 Absatz 1
Die Zulage beträgt
für Beamte
des mittleren Dienstes 17,91
des gehobenen Dienstes 40,27
Nummer 14 24,17
Nummer 16
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 7 46,02
A 8 bis A 11 61,36
A 12 bis A 15 71,58
A 16 und höher 92,03
Nummer 17
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppe(n)
A 2 und A 3 12,78
A 4 bis A 6 17,90
A 7 bis A 10 35,79
A 11 40,90
A 12 bis A 15 48,57
A 16 bis B 4 58,80
B 5 bis B 7 71,58
BesoldungsgruppeFußnote 
A 2 137,81
269,75
A 3 237,81
469,75
535,22
A 4 137,81
269,75
47,60
A 5 137,81
369,75
A 6 237,81
A 7 546,96
A 8 160,50
A 9 1, 3 281,48
A 13 1, 11 286,07
7130,75
A 14 5196,13
A 15 3261,47
8196,13
A 16 10219,33
B 10 1453,22
Bundesbesoldungsordnung R
Vorbemerkungen
Nummer 2
Die Zulage beträgt 12,5 Prozent des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*
a) bei Verwendung
bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes für die Richter
und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
R 1R 1
R 2 bis R 4 R 3
R 5 bis R 7 R 6
R 8 bis R 10 R 9
b) bei Verwendung
bei obersten Bundesbehörden
oder bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes, wenn ihnen kein
Richteramt übertragen ist, für die
Richter und Staatsanwälte der
Besoldungsgruppe(n)
R 1A 15
R 2 bis R 4 B 3
R 5 bis R 7 B 6
R 8 bis R 10 B 9
BesoldungsgruppeFußnote 
R 2 1216,84
R 8 1433,59


*
Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).


Anhang 3 zu Artikel 4 Nummer 2


Anhang 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Anlage IX (zu den Anlagen I und III)

Gültig ab 1. März 2015

Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen


-
in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -

Dem Grunde nach geregelt in Monatsbeträge
in Euro,
Prozentsatz
Bundesbesoldungsordnungen A und B
Vorbemerkungen
Nummer 3a 134,22
Nummer 4 53,69
Nummer 4a 80,53
Nummer 5
Die Zulage beträgt für
Mannschaften,
Unteroffiziere/Beamte
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6
37,57
Unteroffiziere/Beamte
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9
53,69
Offiziere/Beamte des gehobenen
und höheren Dienstes
80,53
Nummer 5a
Absatz 1
Nummer 1
Buchstabe a
Beamte des mittleren Dienstes
und Unteroffiziere der Besol-
dungsgruppen A 5 bis A 9
245,86
Beamte des gehobenen Dienstes
und Offiziere der Besoldungsgrup-
pen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des
militärfachlichen Dienstes der
Besoldungsgruppe A 13
271,47
Buchstabe b
Beamte des mittleren Dienstes
und Unteroffiziere der Besoldungs-
gruppen A 5 bis A 9
210,00
Beamte des gehobenen Dienstes
und Offiziere der Besoldungsgrup-
pen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des
militärfachlichen Dienstes der
Besoldungsgruppe A 13
235,61
Buchstabe c
Beamte des gehobenen und des
höheren Dienstes und Offiziere der
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfach-
lichen Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13 und Offiziere des
Truppendienstes ab Besoldungs-
gruppe A 13
271,47
Nummern 2 und 3
Beamte des mittleren Dienstes und
Unteroffiziere der Besoldungsgrup-
pen A 5 bis A 9
169,03
Beamte des gehobenen Dienstes und
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9
bis A 12 sowie Offiziere des militär-
fachlichen Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13
189,51
Nummer 4
Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa 271,47
Doppelbuchstabe bb
Beamte des mittleren und des
gehobenen Dienstes und Unter-
offiziere der Besoldungsgrup-
pen A 5 bis A 9, Offiziere der
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfach-
lichen Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13
210,00
Buchstabe b
Beamte des mittleren und des ge-
hobenen Dienstes und Unteroffi-
ziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9, Offiziere der Besoldungs-
gruppen A 9 bis A 12 sowie Of-
fiziere des militärfachlichen Diens-
tes der Besoldungsgruppe A 13
169,03
Nummern 5 und 6
Beamte des mittleren Dienstes und
Unteroffiziere der Besoldungsgrup-
pen A 5 bis A 9
107,56
Beamte des gehobenen Dienstes und
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9
bis A 12 sowie Offiziere des militär-
fachlichen Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13
169,03
Beamte des höheren Dienstes und
Offiziere des Truppendienstes ab
Besoldungsgruppe A 13
235,61
Nummer 6
Absatz 1 Satz 1
Buchstabe a 483,17
Buchstabe b 386,54
Buchstabe c 338,05
Buchstabe d 309,23
Absatz 1 Satz 2 614,64
Nummer 6a 107,38
Nummer 7
Die Zulage beträgt für
Beamte und Soldaten der
Besoldungsgruppe(n)
12,5 Prozent des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*
A 2 bis A 5 A 5
A 6 bis A 9 A 9
A 10 bis A 13 A 13
A 14, A 15, B 1A 15
A 16, B 2 bis B 4B 3
B 5 bis B 7 B 6
B 8 bis B 10 B 9
B 11 B 11
Nummer 8
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 5 120,80
A 6 bis A 9 161,06
A 10 und höher 201,32
Nummer 8a
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 5 73,56
A 6 bis A 9 100,31
A 10 bis A 13 123,72
A 14 und höher 147,11
für Anwärter der Laufbahngruppe
des mittleren Dienstes 53,50
des gehobenen Dienstes 70,21
des höheren Dienstes 86,94
Nummer 8b
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 5 96,63
A 6 bis A 9 128,85
A 10 bis A 13 161,06
A 14 und höher 193,27
Nummer 9
Die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit
von einem Jahr 66,87
von zwei Jahren 133,75
Nummer 9a
Absatz 1
Buchstabe a 107,38
Buchstabe b 214,74
Buchstabe c 161,06
Absatz 2
Buchstabe a 42,94
Buchstabe b 53,69
Nummer 10 Absatz 1
Die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit
von einem Jahr 66,87
von zwei Jahren 133,75
Nummer 11 614,64
Nummer 12 40,27
Nummer 13 Absatz 1
Die Zulage beträgt
für Beamte
des mittleren Dienstes 17,91
des gehobenen Dienstes 40,27
Nummer 14 24,17
Nummer 16
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 7 46,02
A 8 bis A 11 61,36
A 12 bis A 15 71,58
A 16 und höher 92,03
Nummer 17
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppe(n)
A 2 und A 3 12,78
A 4 bis A 6 17,90
A 7 bis A 10 35,79
A 11 40,90
A 12 bis A 15 48,57
A 16 bis B 4 58,80
B 5 bis B 7 71,58
BesoldungsgruppeFußnote 
A 2 138,64
271,28
A 3 238,64
471,28
535,99
A 4 138,64
271,28
47,77
A 5 138,64
371,28
A 6 238,64
A 7 547,99
A 8 161,83
A 9 1, 3 287,67
A 13 1, 11 292,36
7133,63
A 14 5200,44
A 15 3267,22
8200,44
A 16 10224,16
B 10 1463,19
Bundesbesoldungsordnung R
Vorbemerkungen
Nummer 2
Die Zulage beträgt 12,5 Prozent des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*
a) bei Verwendung
bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes für die Richter
und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
R 1R 1
R 2 bis R 4 R 3
R 5 bis R 7 R 6
R 8 bis R 10 R 9
b) bei Verwendung
bei obersten Bundesbehörden
oder bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes, wenn ihnen kein
Richteramt übertragen ist, für die
Richter und Staatsanwälte der
Besoldungsgruppe(n)
R 1A 15
R 2 bis R 4 B 3
R 5 bis R 7 B 6
R 8 bis R 10 B 9
BesoldungsgruppeFußnote 
R 2 1221,61
R 8 1443,13


*
Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).