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Erste Verordnung zur Änderung der Polstererausbildungsverordnung (1. PolstAusbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 04.03.2015 BGBl. I S. 277 (Nr. 10); Geltung ab 14.03.2015

Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:


Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 14. März 2015 PolstAusbV § 6, § 7

Die Polstererausbildungsverordnung vom 20. Mai 2014 (BGBl. I S. 539) wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 Absatz 4 Nummer 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

„3.
der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und auf die Arbeitsprobe bezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; mit dem Prüfling soll ein situatives Fachgespräch geführt werden;

4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt neun Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens 10 Minuten dauern und die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Aufgaben 120 Minuten betragen."

2.
§ 7 Absatz 4 Nummer 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

„3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und die Arbeitsaufgabe mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren; mit dem Prüfling soll ein situatives Fachgespräch geführt werden;

4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens 20 Minuten dauern."


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. März 2015.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Machnig