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Artikel 3 - Gesetz zu dem Abkommen vom 5. Dezember 2014 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zum Export besonderer Leistungen für berechtigte Personen, die im Hoheitsgebiet der Republik Polen wohnhaft sind (GhRentPolAbkG k.a.Abk.)

Artikel 3



(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 9 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. März 2015.