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§ 3 - RfB-Verordnung (RfBV)

V. v. 10.03.2015 BGBl. I S. 300 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 3037
Geltung ab 24.03.2015; FNA: 7631-1-45 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 3 Kollektiver Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung



(1) 1Kollektive Teile der Rückstellung für Beitragsrückerstattung im Sinne des § 140 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes können nur durch Rückführung im Sinne der Absätze 3 und 4 aufgelöst werden. 2§ 140 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt.

(2) 1Mit der Einrichtung eines kollektiven Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist eine Obergrenze für die ungebundene Rückstellung für Beitragsrückerstattung der Teilbestände als Prozentsatz der für die Zuteilung im Folgejahr innerhalb der Rückstellung für Beitragsrückerstattung festgelegten deklarierten Überschussanteile zuzüglich des voraussichtlichen Aufwands im Folgejahr für die deklarierte Direktgutschrift der Teilbestände festzulegen. 2Der Prozentsatz beträgt mindestens 100, ist für alle Teilbestände identisch und darf gegenüber dem Vorjahr nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde geändert werden. 3Übersteigt die ungebundene Rückstellung für Beitragsrückerstattung eines Teilbestands die Obergrenze und erfolgen am Bilanzstichtag keine Rückführungen in die Teilbestände nach Absatz 3, so ist der übersteigende Betrag dem kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen.

(3) 1Mit der Einrichtung eines kollektiven Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist für diesen eine Obergrenze als Prozentsatz des Betrags, der sich im Fall von Pensionskassen gemäß § 17 der Kapitalausstattungs-Verordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 795) in der jeweils geltenden Fassung und in allen anderen Fällen gemäß den §§ 9 bis 14 der Kapitalausstattungs-Verordnung ergibt, festzulegen. 2Der Prozentsatz beträgt höchstens 60 und darf gegenüber dem Vorjahr nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde geändert werden. 3Übersteigt der kollektive Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung die Obergrenze, ist am darauffolgenden Bilanzstichtag der dann übersteigende Betrag in die Teilbestände zurückzuführen; mit Zustimmung der Aufsicht kann auch vor Erreichen der Obergrenze ein Betrag in die Teilbestände zurückgeführt werden. 4Die Verteilung bemisst sich entweder nach dem Anteil des jeweiligen Teilbestands am Rohüberschuss oder dem Anteil des jeweiligen Teilbestands am Rohüberschuss ohne Direktgutschrift, jeweils soweit dieser Anteil positiv ist. 5Die Verwendung eines anderen verursachungsorientierten Verteilungsschlüssels ist mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde möglich. 6Für alle Teilbestände ist derselbe Verteilungsschlüssel zu verwenden.

(4) Rückführungen aus dem kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugunsten einzelner Teilbestände, in denen Finanzierungsdefizite vorliegen, sind mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde möglich.





 

Frühere Fassungen von § 3 RfBV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2017Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der RfB-Verordnung
vom 19.07.2017 BGBl. I S. 3037

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 RfBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 RfBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RfBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 RfBV Sonderregelungen (vom 01.08.2017)
... die Bestände in separaten Teilbeständen geführt werden, sind die Regelungen des § 3 und des Absatzes 1 getrennt für die separaten Bestände ...
 
Zitat in folgenden Normen

Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2858; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
Anlage 2 BerVersV (zu § 24) Anwendung der Formblätter und Nachweisungen (vom 01.01.2018)
... 1 Satz 2 VAG erfolgen. Rückführungen aus dem kollektiven Teil der RfB, die auf Grund des § 3 Absatz 4 RfBV zugunsten einzelner Teilbestände geleistet werden, sind in Zeile 09 auszuweisen.  ... der RfB des Neu- und Altbestands und dem kollektiven Teil der RfB auszuweisen, die auf Grund des § 3 Absatz 2 und 3 RfBV stattfinden. Mittelabflüsse sind mit einem negativen Vorzeichen zu versehen. ... 1 Satz 2 VAG erfolgen. Rückführungen aus dem kollektiven Teil der RfB, die auf Grund des § 3 Absatz 4 RfBV zugunsten einzelner Teilbestände geleistet werden, sind in Zeile 09 auszuweisen.  ... der RfB des Neu- und Altbestands und dem kollektiven Teil der RfB auszuweisen, die auf Grund des § 3 Absatz 2 und 3 RfBV stattfinden. Mittelabflüsse sind mit einem negativen Vorzeichen zu versehen. ... 1 Satz 2 VAG erfolgen. Rückführungen aus dem kollektiven Teil der RfB, die auf Grund des § 3 Absatz 4 RfBV zugunsten einzelner Teilbestände geleistet werden, sind in Zeile 09 auszuweisen.  ... der RfB des Neu- und Altbestands und dem kollektiven Teil der RfB auszuweisen, die auf Grund des § 3 Absatz 2 und 3 RfBV stattfinden. Mittelabflüsse sind mit einem negativen Vorzeichen zu versehen. ... nach Buchstabe c hat alle überschussberechtigten Verträge zu umfassen, die im Rahmen der §§ 3 und 4 RfBV zu demselben kollektiven Teil der RfB beitragen können. Die Teilkollektivgruppen ... anzugeben. 3. Die Bemessungsgröße für den Prozentsatz nach § 3 Absatz 3 RfBV ist versicherungstechnisch auf die Teilkollektivgruppen 300 bis 398 aufzuteilen. 4. Die ... 1 Satz 2 VAG erfolgen. Rückführungen aus dem kollektiven Teil der RfB, die auf Grund des § 3 Absatz 4 RfBV zugunsten einzelner Teilbestände geleistet werden, sind in Zeile 09 auszuweisen.  ... der RfB des Neu- und Altbestands und dem kollektiven Teil der RfB auszuweisen, die auf Grund des § 3 Absatz 2 und 3 RfBV stattfinden. Mittelabflüsse sind mit einem negativen Vorzeichen zu versehen. ... 1 Satz 2 VAG erfolgen. Rückführungen aus dem kollektiven Teil der RfB, die auf Grund des § 3 Absatz 4 RfBV zugunsten einzelner Teilbestände geleistet werden, sind in Zeile 12 auszuweisen.  ... der RfB des Neu- und Altbestands und dem kollektiven Teil der RfB auszuweisen, die auf Grund des § 3 Absatz 2 und 3 RfBV stattfinden. Mittelabflüsse sind mit einem negativen Vorzeichen zu versehen. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der RfB-Verordnung
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 3037
Artikel 1 1. RfBVÄndV
... vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 776) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...