(2) Die staatlich anerkannten Prüfstellen erheben zur Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme und damit verbundener Zusatzeinrichtungen gemäß §
37 Absatz 3 und 4 des
Mess- und Eichgesetzes sowie für die Befundprüfung gemäß §
39 des
Mess- und Eichgesetzes Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften dieser Verordnung.