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Synopse aller Änderungen der MessEGebV am 08.05.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. Mai 2019 durch Artikel 1 der 1. MessEGebVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MessEGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

MessEGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.05.2019 geltenden Fassung
MessEGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.04.2019 BGBl. I S. 579

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Zuständigkeit
§ 2 Begriffsbestimmung
§ 3 Gebührenerhebung
§ 4 Gebührenberechnung
§ 5 Gebühren in besonderen Fällen
§ 6 Auslagen
§ 7 Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage (zu § 3) Gebührenverzeichnis 1)
(Text neue Fassung)

Anlage (zu § 3) Gebührenverzeichnis vom 8. Mai 2019 bis 31. Dezember 2020 1)
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Begriffsbestimmung


Im Sinne dieser Verordnung sind die folgenden Begriffsbestimmungen anzuwenden:

1. Festgebühren sind durch feste Sätze bestimmte Gebühren,

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2. Festgebühren im Rahmen einer Rundfahrt sind Gebühren nach Nummer 1, die für im Rahmen einer Rundfahrt durchgeführte Eichungen erhoben werden,

3.
Rahmengebühren sind durch Rahmensätze bestimmte Gebühren,

4.
Zeitgebühren sind nach dem Zeitaufwand für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung bestimmte Gebühren,

5.
Auslagen sind nicht von der Gebühr umfasste Kosten, die die zuständige Stelle für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Einzelfall erhebt,

6.
Arbeitsfreie Tage sind Tage, die auf ein Wochenende oder einen Feiertag nach Nummer 7 fallen,

7.
Feiertage sind gesetzliche bundeseinheitliche und regionale Feiertage, wobei es hinsichtlich letztaufgeführter Feiertage auf das Land ankommt, in dem die für die Durchführung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zuständige Stelle ihren Sitz hat,

8.
Rundfahrt ist die Anfahrt mehrerer Standorte Messgeräte verwendender Personen, Gesellschaften oder Vereine in demselben Zeitraum zwecks Durchführung von Eichungen,

9.
Teilbefundprüfung ist eine Befundprüfung, die auf Verlangen der antragstellenden Person auf einzelne Aspekte beschränkt wird.



2. Rahmengebühren sind durch Rahmensätze bestimmte Gebühren,

3.
Zeitgebühren sind nach dem Zeitaufwand für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung bestimmte Gebühren,

4.
Auslagen sind nicht von der Gebühr umfasste Kosten, die die zuständige Stelle für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Einzelfall erhebt,

5.
Arbeitsfreie Tage sind Tage, die auf ein Wochenende oder einen Feiertag nach Nummer 7 fallen,

6.
Feiertage sind gesetzliche bundeseinheitliche und regionale Feiertage, wobei es hinsichtlich letztaufgeführter Feiertage auf das Land ankommt, in dem die für die Durchführung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zuständige Stelle ihren Sitz hat,

7.
Rundfahrt ist die von der zuständigen Stelle erstmalig geplante Anfahrt in der Verwendung befindlicher Messgeräte zwecks Eichung in dem Zeitraum, in dem die Eichfrist endet; Teil einer Rundfahrt sind auch die Fälle, in denen Messgeräte nach einer Instandsetzung bei der ersten Anfahrt im Rahmen einer Rundfahrt geeicht werden oder die Eichung unverschuldet zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt,

8.
Teilbefundprüfung ist eine Befundprüfung, die auf Verlangen der antragstellenden Person auf einzelne Aspekte beschränkt wird.

§ 3 Gebührenerhebung


(1) Die Gebühren werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen und dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben. Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Gebührensätze für die Eichung sind auch für die EG-Ersteichung anzuwenden.

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(2) Sofern keine Ausnahme nach den §§ 2, 4 oder 5 der Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011) vorliegt, sind Zeitgebühren nach § 4 zu erheben für die nicht in der Anlage aufgeführte Eichung und Befundprüfung an



(2) Sofern keine Ausnahme nach den §§ 2, 4 oder 5 der Mess- und Eichverordnung vorliegt, sind Zeitgebühren nach § 4 zu erheben für die nicht in der Anlage aufgeführte Eichung und Befundprüfung an

1. Messgeräten gemäß § 3 Nummer 13 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 1 der Mess- und Eichverordnung,

2. sonstigen Messgeräten gemäß § 3 Nummer 14 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 3 der Mess- und Eichverordnung,

3. Zusatzeinrichtungen gemäß § 3 Nummer 24 und § 5 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 1 der Mess- und Eichverordnung oder

4. Teilgeräten gemäß § 3 Nummer 20 und § 5 Nummer 2 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 1 der Mess- und Eichverordnung.

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(3) Können Bauteile oder Komponenten von Messgeräten, die nicht Teilgeräte sind, nicht im Rahmen einer Eichung geprüft werden, sondern erfordern eine Vorprüfung, sind für diese Prüfung Zeitgebühren nach § 4 zu erheben.

§ 5 Gebühren in besonderen Fällen


(1) Fällt die Durchführung von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen auf Veranlassung des Gebührenschuldners ganz oder teilweise auf die Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr oder auf arbeitsfreie Tage, so ist für in diesen Zeiträumen vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zusätzlich zur Gebühr nach § 3 eine Zeitgebühr zu erheben, die ein Viertel der in diesen Zeiträumen angefallenen Zeitgebühr nach § 4 Satz 2 bis 5 beträgt, und zwar auch dann, wenn für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung in der Anlage eine Festgebühr vorgesehen ist.

(2) Die für eine Eichung im Sinne des § 37 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes zulässige Gebühr darf auch erhoben werden, wenn die Eichung aus Gründen, die die Antragstellerin oder der Antragsteller zu vertreten hat, nicht am festgesetzten Termin stattfinden konnte.

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(3) Erfolgt eine beantragte Eichung gemäß § 37 Absatz 3 und 4 des Mess- und Eichgesetzes, für die in der Anlage eine Festgebühr im Rahmen einer Rundfahrt vorgesehen ist, außerhalb einer Rundfahrt oder außerhalb des jeweiligen Eichbezirks, so ist für die Eichung statt der im Gebührenverzeichnis vorgesehenen Festgebühr eine Zeitgebühr zu erheben, wenn die Kosten für die Eichung die nach der Anlage vorgesehene Festgebühr übersteigen. Im Falle des Satzes 1 berechnet sich die Zeitgebühr für die Eichung nach § 4 Satz 2 bis 5 in Verbindung mit der Anlage Schlüsselzahl 19.1.2.1 bis 19.1.2.3, es sei denn die Fahrt- und Reisezeitkosten sind höher als die in dieser Zeitgebühr berücksichtigten. In letzterem Fall berechnet sich die Zeitgebühr für die Eichung gemäß § 4 Satz 2 bis 5 in Verbindung mit der Anlage Schlüsselzahl 19.1.1.1 bis 19.1.1.3. Auslagen für Reisezeit- und Fahrtkosten sind nach § 6 Absatz 2 Nummer 7 oder § 6 Absatz 2 Nummer 3 zu erheben.



(3) Erfolgt eine beantragte Eichung nach § 37 Absatz 3 und 4 des Mess- und Eichgesetzes, für die in der Anlage eine Festgebühr vorgesehen ist, außerhalb des jeweiligen Eichbezirks, so sind zusätzlich die Reisekosten und eine Zeitgebühr für die Reisezeit zu erheben, sofern die Kosten für die Eichung die nach der Anlage vorgesehene Festgebühr übersteigen. Die Festgebühr ist in diesen Fällen um den darin enthaltenen Fahrtanteil von 20 vom Hundert zu reduzieren.

§ 6 Auslagen


(1) Für die Erhebung von Auslagen der für die Durchführung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zuständigen Stelle sind § 12 Absatz 1 und § 9 Absatz 5 des Bundesgebührengesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Darüber hinaus sind Auslagen zu erheben für

1. die durch die Hin- und Rücksendung von Messgeräten und sonstigen Messgeräten im Einzelfall entstehenden Kosten,

2. die aus einer Einziehung im Sinne von § 61 des Mess- und Eichgesetzes entstehenden Kosten,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Kosten, die nicht von Absatz 1 erfasst sind und im Zusammenhang mit einer beantragten Eichung gemäß § 37 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes außerhalb einer Rundfahrt oder im Rahmen einer gesonderten Anfahrt entstehen,



3. Kosten, die nicht von Absatz 1 erfasst sind und im Zusammenhang mit einer beantragten Eichung gemäß § 37 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes im Rahmen einer gesonderten Anfahrt entstehen,

4. die Beförderung von Prüfmitteln mittels Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 Tonnen, und zwar auch dann, wenn für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung eine Festgebühr erhoben wird,

5. die bei Eichung der für die Eichung zuständigen Stelle entstehenden Wasserkosten bei Mengen über 1 Kubikmeter,

6. Personalkosten, die durch Wartezeiten, insbesondere für Sicherheitskontrollen und Belehrungen, für die Erfüllung sonstiger betriebsspezifischer Anforderungen sowie Unterbrechungen im Prüfablauf, im Zusammenhang mit der Durchführung einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung, die der Gebührenschuldner veranlasst oder zu vertreten hat, entstehen,

7. Personalkosten, die durch übliche und notwendige Reisezeiten entstehen, sofern für die erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistung,

a) eine Zeitgebühr nach der Anlage Schlüsselzahl 19.1.1.1 bis 19.1.1.3 erhoben wird, und die Reisezeit innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegt,

b) von der für die Durchführung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zuständigen Stelle Reisezeiten besonders abgegolten werden oder

c) eine Fest- oder Rahmengebühr erhoben wird, die entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung keine Reisezeit berücksichtigt, im Einzelfall jedoch Kosten für Reisezeiten anfallen.



§ 7 Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung


(1) Findet auf Verlangen der antragstellenden Person eine Teilbefundprüfung statt, so ermäßigt sich die für eine Vollprüfung zu erhebende Gebühr im angemessenen Verhältnis zu der durchgeführten Teilbefundprüfung.

(2) Werden bei Eichung von der den Antrag stellenden Person vorgelegte aktuelle Prüfungs- und Untersuchungsergebnisse berücksichtigt, wie zum Beispiel Ergebnisse von akkreditierten Kalibrierlaboratorien, so ermäßigt sich die ohne solche Ergebnisse zu erhebende Gebühr im angemessenen Verhältnis zum ersparten Prüf- und Untersuchungsaufwand.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit kann eine niedrigere Gebühr als die in der Anlage vorgesehene Gebühr oder eine Gebührenbefreiung bestimmt werden. Im Übrigen können Ermäßigungen gewährt werden, sofern diese im Gebührenverzeichnis vorgesehen sind.



(3) Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit, insbesondere für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36), kann eine niedrigere Gebühr als die in der Anlage vorgesehene Gebühr oder eine Gebührenbefreiung bestimmt werden. Im Übrigen können Ermäßigungen gewährt werden, sofern diese im Gebührenverzeichnis vorgesehen sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage (zu § 3) Gebührenverzeichnis 1)




Anlage (zu § 3) Gebührenverzeichnis vom 8. Mai 2019 bis 31. Dezember 2020 1)


Inhaltsverzeichnis


Schlüsselzahlen-
gruppe | Sachgebiet

I. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichungen), Befundprüfungen

1 | Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombination von Längen
zur Längen- oder Flächenbestimmung

2 | Messgeräte zur Bestimmung der Masse

3 | Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur

4 | Messgeräte zur Bestimmung des Drucks

5 | Messgeräte zur Bestimmung des Volumens

6 | Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von
Elektrizität

7 | Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in
Kreislaufsystemen)

8 | Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder
Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten

9 | Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil
oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen
Medien als Flüssigkeiten

10 | Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der
Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen

11 | Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus
abgeleiteter Messgrößen

12 | Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr

13 | Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung

II. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen

vorherige Änderung nächste Änderung

14 | Genehmigungen aufgrund von Vorschriften des Mess- und
Eichgesetzes
und der Mess- und Eichverordnung, Erlaubnis und
Erweiterung der Erlaubnis zur Instandsetzung




14 | Entscheidungen über die Verwendung von Messgeräten sowie
über die Befugniserteilung an Instandsetzer
aufgrund von Vorschriften
des
Mess- und Eichgesetzes und der Mess- und Eichverordnung

15 | Überwachung von Messgeräten, sonstigen Messgeräten und
Messwerten sowie Erlass von daraus gegebenenfalls resultierenden
Maßnahmen der zuständigen Landesbehörden nach dem Mess- und
Eichgesetz und der Mess- und Eichverordnung

16 | Marktüberwachung in Bezug auf Fertigpackungen, andere
Verkaufseinheiten und Maßbehältnisse

17 | Anerkennung von Prüfstellen, öffentliche Bestellung der Leitung von
Prüfstellen

18 | Bescheinigungen

19 | Stundensätze

vorherige Änderung nächste Änderung


1) Die Ordnung der Schlüsselzahlen ergibt sich aus § 1 Absatz 1 der Mess- und Eichverordnung, konkretisiert durch § 34 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 7 der Mess- und Eichverordnung.




---

1) Die Ordnung der Schlüsselzahlen ergibt sich aus § 1 Absatz 1 der Mess- und Eichverordnung, konkretisiert durch § 34 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 7 der Mess- und Eichverordnung.


Schlüsselzahl | Sachgebiet | Höhe der
Gebühr in Euro

I. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichungen) und Befundprüfungen

vorherige Änderung nächste Änderung

| Schlüsselzahlengruppe 1: Messgeräte zur Bestimmung der Länge
oder Kombination von Längen zur Längen-
oder Flächenbestimmung
(ausgenommen im Einzelhandel)
|



| Schlüsselzahlengruppe 1: Messgeräte zur Bestimmung der Länge
oder Kombination von Längen zur Längen-
oder Flächenbestimmung |

| 1. Eichung |

vorherige Änderung nächste Änderung

1.1.1.1 | Messmaschinen für Draht, Kabel oder Ähnliches | 149,90

1.1.1.2 | Stoff- und Stofflegemessmaschinen | 211,50

1.1.1.3 | Messmaschinen für Bodenbeläge | 189,20

1.1.1.4 | Messmaschinen für Wegstrecken | 68,30

| Halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils
(Choirometer)
|

H 1.3-1 | Hinweis:
Gebühren
für vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils, die
den
Muskelfleischanteil als einen Massenanteil auf Grund verschiedener Messgrößen er-
mitteln (Choirometer) werden nach den Schlüsselzahlen 9.5 ... erhoben. |

1.3.1.1 | Halbautomatische Choirometer | 165,50

1.3.1.2 | vom zweiten Stück ab oder Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle | 110,30

1.3.1.3 | jede weitere Prüfung einer Messsonde, eines Druckers oder Terminals am halb-
automatischen Choirometer | 27,60

| Sonstige Ermäßigungen |

E 1-1 | Bei Messmaschinen gemäß den Schlüsselzahlen 1.1.1.1 bis 1.1.1.3 wird bei Vor-
lage
von mindestens drei Messanlagen gleicher Art und Größe eine Ermäßigung
von
25 Prozent gewährt. |

| 2. Befundprüfung
Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 1.1.1 ...
oder 1.3 ... aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung
ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder
Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 1.1.1 ... oder 1.3 ... jeweils auf-
geführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der unter den
Schlüsselzahlen 1.1.1 ... oder 1.3 ... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die
Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. |



1.1.1.1 | Messmaschinen für Draht, Kabel oder Ähnliches | 164,60

1.1.1.2 | Stoff- und Stofflegemessmaschinen | 232,30

1.1.1.3 | Messmaschinen für Bodenbeläge | 207,80

1.1.1.4 | Messmaschinen für Wegstrecken | 75,00

| Halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleisch-
anteils (Choirometer)
|

H 1.3-1 | Hinweis:
Die Gebühren
für vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils,
die den
Muskelfleischanteil als einen Massenanteil aufgrund verschiedener Messgrößen er-
mitteln (Choirometer), werden nach den Schlüsselzahlen 9.5 ... erhoben. |

1.3.1.1 | Halbautomatische Choirometer | 181,80

1.3.1.2 | vom zweiten Stück ab oder Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle | 121,20

1.3.1.3 | jede weitere Prüfung einer Messsonde, eines Druckers oder Terminals am halb-
automatischen Choirometer | 30,40

E 1-1 | Weitere Ermäßigungen
Bei
Messmaschinen gemäß den Schlüsselzahlen 1.1.1.1 bis 1.1.1.3 wird bei Vorlage von
mindestens
drei Messanlagen gleicher Art und Größe eine Ermäßigung von 25 Prozent ge-
währt.
|

| 2. Befundprüfung |

| Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 1.1.1 ...
oder 1.3 ... aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung
ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder
Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 1.1.1 ... oder 1.3 ... jeweils auf-
geführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den
Schlüsselzahlen 1.1.1 ... oder 1.3 ... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die
Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. |

| Schlüsselzahlengruppe 2: Messgeräte zur Bestimmung der Masse |

vorherige Änderung nächste Änderung

H 2-1 | Hinweis:
Die Gebühren für die Eichung oder Befundprüfung von Messanlagen für die kontinuierliche
und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser, die Mengen in Mas-
seeinheiten
anzeigen, werden nach der Schlüsselzahlengruppe 5 erhoben. |



H 2-1 | Hinweis:
Die Gebühren für die Eichung oder Befundprüfung von Messanlagen für die kontinuierliche
und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten, außer Wasser, die Mengen in
Masseeinheiten
anzeigen, werden nach der Schlüsselzahlengruppe 5 erhoben. |

| Schlüsselzahlenuntergruppe 2.1: Gewichtstücke |

vorherige Änderung nächste Änderung

| 1. Eichung
der
Genauigkeitsklasse M3 (Handelsgewichte) |

2.1.2.1 | bis 50 g | 5,50

2.1.2.2 | von 100 g bis 1 kg | 9,10

2.1.2.3 | von 2 kg bis 10 kg | 12,40

2.1.2.4 | von 20 kg bis 50 kg | 19,80

2.1.2.5 | Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rück-
gabegebühr) | 20,60



| 1. Eichung |

| der
Genauigkeitsklasse M3 (Handelsgewichte) |

2.1.2.1 | bis 50 g | 6,00

2.1.2.2 | von 100 g bis 1 kg | 10,00

2.1.2.3 | von 2 kg bis 10 kg | 13,70

2.1.2.4 | von 20 kg bis 50 kg | 21,80

2.1.2.5 | Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rück-
gabegebühr) | 22,70

| Präzisions- oder Karatgewichte, zylindrische oder Blockgewichte der mittle-
ren Fehlergrenzenklasse, Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M1 |

vorherige Änderung nächste Änderung

2.1.3.1 | bis 1 kg | 14,80

2.1.3.2 | von 2 kg bis 10 kg | 19,40

2.1.3.3 | von 20 kg bis 50 kg | 24,00

2.1.3.4 | Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rück-
gabegebühr) | 27,70



2.1.3.1 | bis 1 kg | 16,30

2.1.3.2 | von 2 kg bis 10 kg | 21,40

2.1.3.3 | von 20 kg bis 50 kg | 26,40

2.1.3.4 | Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rück-
gabegebühr) | 30,50

| Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen F2 und F1 (Feingewichte) |

vorherige Änderung nächste Änderung

2.1.4.1 | bis 50 g | 28,00

2.1.4.2 | von 100 g bis 1 kg | 30,90

2.1.4.3 | von 2 kg bis 10 kg | 34,70

2.1.4.4 | von 20 kg bis 50 kg | 42,40

2.1.4.5 | Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer | 62,40



2.1.4.1 | bis 50 g | 30,80

2.1.4.2 | von 100 g bis 1 kg | 34,00

2.1.4.3 | von 2 kg bis 10 kg | 38,20

2.1.4.4 | von 20 kg bis 50 kg | 46,60

2.1.4.5 | Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer | 68,60

| Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse E2 |

vorherige Änderung nächste Änderung

2.1.5.1 | bis 50 g | 47,30

2.1.5.2 | von 100 g bis 1 kg | 60,40

2.1.5.3 | von 2 kg bis 50 kg | 81,50

| 2. Befundprüfung
Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.1.2 ...,
2.1.3 ..., 2.1.4 ... oder 2.1.5 ... aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr
zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen
2.1.2 ..., 2.1.3 ..., 2.1.4 ... oder 2.1.5 ... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei
die Untergrenze, das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.1.2 ...,
2.1.3 ..., 2.1.4 ... oder 2.1.5 ... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Ober-
grenze der zu erhebenden Rahmengebühr. |



2.1.5.1 | bis 50 g | 52,00

2.1.5.2 | von 100 g bis 1 kg | 66,40

2.1.5.3 | von 2 kg bis 50 kg | 89,50

| 2. Befundprüfung |

| Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.1.2 ...,
2.1.3 ..., 2.1.4 ... oder 2.1.5 ... aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr
zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen
2.1.2 ..., 2.1.3 ..., 2.1.4 ... oder 2.1.5 ... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei
die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.1.2 ...,
2.1.3 ..., 2.1.4 ... oder 2.1.5 ... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Ober-
grenze der zu erhebenden Rahmengebühr. |

| Schlüsselzahlenuntergruppe 2.2: Nichtselbsttätige Waagen |

| 1. Eichung |

vorherige Änderung nächste Änderung

| Die Belastungsangaben beziehen sich immer auf die Höchstlast (Max). |

| Hinweise: |

H 2.2-1 | Gebühren für die Eichung oder Befundprüfung von Radlastmessern werden nach den
Schlüsselzahlen 12.1.1 ... erhoben. |

H 2.2-2 | Die Gebühren nach den Schlüsselzahlen 2.2 ... für nichtselbsttätige Waagen bis 2,9 t gelten
für Eichungen im Rahmen einer Rundfahrt.
|



| Die Belastungsangaben beziehen sich immer auf die Höchstlast (Max.). |

H 2.2-1 | Hinweis:
Die
Gebühren für die Eichung oder Befundprüfung von Radlastmessern werden nach den
Schlüsselzahlen 12.1.1 ... erhoben. |

| Allgemeine Waagen und Zusatzeinrichtungen |

vorherige Änderung nächste Änderung

H 2.2-3 | Hinweis:
Bei der Eichung oder Befundprüfung von Waagen mit mehreren Lastträgern, die wahlweise
einzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, oder bei Eichung oder
Befundprüfung von umschaltbaren Verbundwaagen mit mehreren Lastträgern werden die
Gebühren für jeden Lastträger oder jede Einzelwaage wie bei den Waagen nach den Schlüs-
selzahlen 2.2.2 ... oder 2.2.3 ... erhoben. |



H 2.2-2 | Hinweis:
Bei der Eichung oder Befundprüfung von Waagen mit mehreren Lastträgern, die wahlweise
einzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, oder bei Eichung oder
Befundprüfung von umschaltbaren Verbundwaagen mit mehreren Lastträgern werden die
Gebühren für jeden Lastträger oder jede Einzelwaage wie bei den Waagen nach den Schlüs-
selzahlen 2.2.1 ..., 2.2.2 ... oder 2.2.3 ... erhoben. |

| Waagen der Genauigkeitsklasse I (Feinwaagen) |

vorherige Änderung nächste Änderung

2.2.2.1 | bis 5 kg | 153,50

2.2.2.2
| über 5 kg | 175,50



mit Anzeigeeinrichtung

2.2.1.1
| bis 5 kg | 178,50

2.2.1.2
| über 5 kg | 240,20

ohne Anzeigeeinrichtung

2.2.1.3 | bis 5 kg | 240,90

2.2.1.4 | über 5 kg | 262,20


| Waagen der Genauigkeitsklasse II (Präzisionswaagen) |

vorherige Änderung nächste Änderung

| mit Anzeigeeinrichtung |

2.2.2.3
| bis 5 kg | 103,00

2.2.2.4
| über 5 kg bis 50 kg | 135,20

2.2.2.5
| über 50 kg bis 350 kg (im Rahmen einer Rundfahrt) | 167,70



mit Anzeigeeinrichtung

2.2.2.1
| bis 5 kg | 141,40

2.2.2.2
| über 5 kg bis 50 kg | 185,60

2.2.2.3
| über 50 kg bis 350 kg | 230,20

| ohne Anzeigeeinrichtung |

vorherige Änderung nächste Änderung

2.2.2.6 | bis 5 kg | 51,20



2.2.2.4 | bis 5 kg | 87,90

| Waagen der Genauigkeitsklassen III und IIII (Handels- und Grobwaagen) |

vorherige Änderung nächste Änderung

 


H 2.2-3 | Hinweis:
Bei Seilzug- und Kranwaagen wird das 1,3fache der entsprechenden Grundgebühr nach den
Schlüsselzahlen 2.2.3 ... berechnet. |

| mit Anzeigeeinrichtung |

vorherige Änderung nächste Änderung

H 2.2-4 | Hinweis:
Bei Seilzug- und Kranwaagen wird das 1,3fache der entsprechenden Grundgebühr nach den
Schlüsselzahlen 2.2.3 ... berechnet. |

2.2.3.1 |
bis 5 kg | 53,40

2.2.3.2 | über 5 kg bis 50 kg | 66,30

2.2.3.3 | über 50 kg bis 350 kg | 106,40

2.2.3.4 | über 350 kg bis 1.500 kg | 198,60

2.2.3.5 | über 1.500 kg bis 2.900 kg | 228,30

2.2.3.6 | über 2.900 kg bis 12.000 kg | 512,80

2.2.3.7 | über 12.000 kg bis 31.000 kg | 646,80

2.2.3.8 | über 31.000 kg bis 81.000 kg | 852,60

2.2.3.9 | über 81.000 kg bis 200.000 kg | 1.274,70



2.2.3.1 | bis 5 kg | 73,40

2.2.3.2 | über 5 kg bis 50 kg | 91,10

2.2.3.3 | über 50 kg bis 350 kg | 146,10

2.2.3.4 | über 350 kg bis 1.500 kg | 272,70

2.2.3.5 | über 1.500 kg bis 2.900 kg | 313,40

2.2.3.6 | über 2.900 kg bis 12.000 kg | 563,10

2.2.3.7 | über 12.000 kg bis 31.000 kg | 710,20

2.2.3.8 | über 31.000 kg bis 81.000 kg | 936,20

2.2.3.9 | über 81.000 kg bis 200.000 kg | 1.399,70

| ohne Anzeigeeinrichtung und Dezimalwaagen |

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2.2.3.10 | bis 5 kg | 53,40

2.2.3.11 | über 5 kg bis 50 kg | 62,20

2.2.3.12 | über 50 kg bis 350 kg | 74,90



2.2.3.10 | bis 5 kg | 73,40

2.2.3.11 | über 5 kg bis 50 kg | 85,50

2.2.3.12 | über 50 kg bis 350 kg | 102,90

| Waagen der Genauigkeitsklasse III mit mehr als 5.000 Skalenteilen |

2.2.3.13 | Zusätzlich zu der Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3 ... wird der Arbeitsauf-
wand für die Prüfung der Normale berechnet. | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...

| Zusatzeinrichtungen |

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2.2.3.14 | elektronische Datenspeicher, im Anzeigegerät integriert | 20,10



2.2.3.14 | elektronische Datenspeicher, im Anzeigegerät integriert | 22,10

2.2.3.15 | sonstige elektronische Datenspeicher | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...

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2.2.3.16 | Prüfung eines Kassensystems, je Waage | 27,70

H 2.2-5
| Hinweis:
Bei getrennter Prüfung der Wägezelle und Anzeigeeinrichtung von Preisrechen- oder Preis-
auszeichnungsgeräten wird für die Prüfung der Wägezelle eine Gebühr je nach Genauigkeits-
klasse der Waage nach den Schlüsselzahlen 2.2.2.1
bis 2.2.3.9 und für die Anzeigeeinrich-
tung nach der Schlüsselzahl 2.2.3.16 erhoben.
|



| Prüfung einer Waage der Genauigkeitsklasse III mit angeschlossenem
Kassensystem (Waagen-Kassensystem)
|

2.2.4.1
| bis 5 kg | 111,40

2.2.4.2 | über 5 kg bis 50 kg | 129,10

2.2.4.3 | über 50 kg bis 350 kg | 184,10


| Vorprüfungen bei Laufgewichts- oder Schaltgewichtswaagen |

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2.2.9.1 | Aufspannen und Vorbereiten zur Vorprüfung einer Auswägeeinrichtung durch die
zuständige Stelle | 99,20

2.2.9.2 | Vorprüfung von Auswägeeinrichtungen von Schalt- oder Laufgewichtswaagen | 118,00

2.2.9.3 | zusätzlich je Schaltstufe oder Gewichtskerbe | 1,10



2.2.9.1 | Aufspannen und Vorbereiten zur Vorprüfung einer Auswägeeinrichtung durch die
zuständige Stelle | 109,00

2.2.9.2 | Vorprüfung von Auswägeeinrichtungen von Schalt- oder Laufgewichtswaagen | 129,60

2.2.9.3 | zusätzlich je Schaltstufe oder Gewichtskerbe | 1,30

| Sonstige Vorprüfungen für Eichungen |

2.2.9.4 | Kompatibilitätsprüfungen von Modulen im Rahmen der Beschaffenheitsprüfung | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...

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2.2.9.5 | jede Stillstandsicherung in Waagen | 13,90



2.2.9.5 | jede Stillstandsicherung in Waagen | 15,30

| Zusatzgebühren |

| für Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen |

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2.2.10.1 | bis 5 kg | 10,70

2.2.10.2 | über 5 kg bis 50 kg | 10,70

2.2.10.3 | über 50 kg bis 350 kg | 14,90

2.2.10.4 | über 350 kg bis 1.500 kg | 24,00

2.2.10.5 | über 1.500 kg bis 2.900 kg | 38,80

2.2.10.6 | über 2.900 kg bis 12.000 kg | 61,80

2.2.10.7 | über 12.000 kg bis 31.000 kg | 78,30

2.2.10.8 | über 31.000 kg bis 81.000 kg | 113,60

2.2.10.9 | über 81.000 kg bis 200.000 kg | 129,10



2.2.10.1 | bis 5 kg | 11,80

2.2.10.2 | über 5 kg bis 50 kg | 11,80

2.2.10.3 | über 50 kg bis 350 kg | 16,40

2.2.10.4 | über 350 kg bis 1.500 kg | 26,40

2.2.10.5 | über 1.500 kg bis 2.900 kg | 42,70

2.2.10.6 | über 2.900 kg bis 12.000 kg | 67,90

2.2.10.7 | über 12.000 kg bis 31.000 kg | 86,00

2.2.10.8 | über 31.000 kg bis 81.000 kg | 124,80

2.2.10.9 | über 81.000 kg bis 200.000 kg | 141,80

| für Waagen mit mehreren Auswägeeinrichtungen, die mit einem Lastträger
verbunden sind |

vorherige Änderung nächste Änderung

H 2.2-6 | Hinweis:
Gebühren für Lastträger und die Auswägeeinrichtung mit der größten Höchstlast werden
nach den Schlüsselzahlen 2.2.2 ... oder 2.2.3 ... erhoben. |



H 2.2-4 | Hinweis:
Gebühren für Lastträger und die Auswägeeinrichtung mit der größten Höchstlast werden
nach den Schlüsselzahlen 2.2.1 ..., 2.2.2 ... oder 2.2.3 ... erhoben. |

| Jede weitere Auswägeeinrichtung |

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2.2.11.1 | über 50 kg bis 350 kg | 20,60

2.2.11.2 | über 350 kg bis 1.500 kg | 29,80

2.2.11.3 | über 1.500 kg bis 2.900 kg | 44,00

2.2.11.4 | über 2.900 kg bis 12.000 kg | 70,90

2.2.11.5 | über 12.000 kg bis 31.000 kg | 143,20

2.2.11.6 | über 31.000 kg bis 81.000 kg | 236,80

2.2.11.7 | über 81.000 kg bis 200.000 kg | 355,90



2.2.11.1 | über 50 kg bis 350 kg | 22,70

2.2.11.2 | über 350 kg bis 1.500 kg | 32,80

2.2.11.3 | über 1.500 kg bis 2.900 kg | 48,40

2.2.11.4 | über 2.900 kg bis 12.000 kg | 77,90

2.2.11.5 | über 12.000 kg bis 31.000 kg | 157,30

2.2.11.6 | über 31.000 kg bis 81.000 kg | 260,10

2.2.11.7 | über 81.000 kg bis 200.000 kg | 390,80

| für Verbundwaagen, die aus mehreren Lastaufnehmern bestehen oder im
Netzverbund betrieben werden |

2.2.12.1 | Prüfung von Verbundwaagen mit einem zeitlichen Aufwand von mehr als einer
halben Stunde | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2 ...

| Ermäßigungen |

vorherige Änderung nächste Änderung

E 2.2-1 | Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.2.1 bis 2.2.3.12 wird bei Prüfung von
Waagen
in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle eine Gebührenermäßigung in Höhe
von 40
Prozent gewährt. |

E 2.2-2 | Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.2.1 bis 2.2.3.12 wird bei Gestellung von
fachkundiger
Arbeitshilfe und Normallast in geeigneter Form oder einem Belastungsgerät
eine
Gebührenermäßigung in Höhe von 30 Prozent gewährt. |

E 2.2-3 | Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.2.1 bis 2.2.3.12 wird bei vorgeprüfter
Auswägeeinrichtung eine Gebührenermäßigung in Höhe von 30 Prozent gewährt. |

| 2. Befundprüfung
Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen
2.2.2
..., 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.3.16, 2.2.10 ... oder 2.2.11 ... aufgeführ-
ten
Messgerät, sonstigen Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrich-
tung
ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte,
sonstigen
Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen
2.2.2
..., 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.3.16, 2.2.10 ... oder 2.2.11 ... jeweils
aufgeführte
Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der unter
den
Schlüsselzahlen 2.2.2 ..., 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.3.16, 2.2.10 ...
oder
2.2.11 ... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu er-
hebenden
Rahmengebühr. |

| Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.2.3.13,
2.2.3.15 oder 2.2.12.1 aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zu-
satzeinrichtung
ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. |



E 2.2-1 | Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 und 2.2.3.10 bis
2.2.3.12
wird bei Prüfung von Waagen in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle eine
Gebührenermäßigung
in Höhe von 50 Prozent gewährt. |

E 2.2-2 | Bei Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Normallast in geeigneter Form oder einem
Belastungsgerät wird auf die Grundgebühr
a) gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5, 2.2.3.10 bis 2.2.3.12 oder 2.2.4 ... eine
Gebührenermäßigung in Höhe von 35 Prozent gewährt und
b) gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3.6 bis 2.2.3.9 eine
Gebührenermäßigung in Höhe von
30
Prozent gewährt. |

E 2.2-3 | Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.12 wird bei vorgeprüfter
Auswägeeinrichtung eine Gebührenermäßigung in Höhe von 30 Prozent gewährt. |

E 2.2-4 | Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 oder 2.2.3.10 bis
2.2.3.12 oder 2.2.4 ... wird bei einer Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt eine Gebühren-
ermäßigung in Höhe von 20 Prozent gewährt.
Dies gilt nicht, wenn bereits eine Ermäßigung gemäß der Schlüsselzahl E 2.2-2 oder E 2.2-3
gewährt wird. |

| 2. Befundprüfung |

| Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen
2.2.1
..., 2.2.2 ..., 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.4 ..., 2.2.10 ... oder 2.2.11 ...
aufgeführten
Messgerät, sonstigen Messgerät oder einer aufgeführten
Zusatzeinrichtung
ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung
der
Messgeräte, sonstigen Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den
Schlüsselzahlen 2.2.1
..., 2.2.2 ..., 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.4 ..., 2.2.10 ...
oder
2.2.11 ... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das
Zweifache
der unter den Schlüsselzahlen 2.2.1 ..., 2.2.2 ..., 2.2.3.1 bis 2.2.3.12,
2.2.3.14, 2.2.4 ...,
2.2.10 ... oder 2.2.11 ... jeweils aufgeführten Festgebühr ist
die
Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.2.3.13,
2.2.3.15 oder 2.2.12.1 aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten
Zusatzeinrichtung
ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. |

| Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3: Selbsttätige Waagen |

| 1. Eichung |

vorherige Änderung nächste Änderung

| Die angegebenen Belastungswerte beziehen sich auf die Höchstlast (Max) der
Auswägeeinrichtung. |



| Die angegebenen Belastungswerte beziehen sich auf die Höchstlast (Max.) der
Auswägeeinrichtung. |

| Hinweise: |

H 2.3-1 | Die nachstehenden Gebühren schließen die Prüfung von Druckern und integrierten Mess-
wertspeichern ein. |

H 2.3-2 | Bei Waagen der Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3 mit mehreren Lastträgern, die wahlweise
einzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, wird jeder Lastträger oder
jede Einzelwaage einzeln verrechnet. |

| Selbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA) |

H 2.3-3 | Hinweis:
Die Gebühr schließt bei SWA die Prüfung einer Überschuss- oder Restewaage sowie ge-
gebenenfalls die Prüfung des Nachstromausgleichs ein. |

vorherige Änderung nächste Änderung

2.3.1.1 | bis 10 kg | 198,50

2.3.1.2 | über 10 kg bis 50 kg | 308,30

2.3.1.3 | über 50 kg bis 250 kg | 456,60

2.3.1.4 | über 250 kg bis 500 kg | 561,30

2.3.1.5 | über 500 kg bis 3.000 kg | 632,50

2.3.1.6 | über 3.000 kg | Gebühr nach
den Schlüssel-
zahlen 2.2.3.6
bis 2.2.3.9
zuzüglich
375,00




2.3.1.1 | bis 10 kg | 218,00

2.3.1.2 | über 10 kg bis 50 kg | 338,60

2.3.1.3 | über 50 kg bis 250 kg | 501,40

2.3.1.4 | über 250 kg bis 500 kg | 616,40

2.3.1.5 | über 500 kg bis 3.000 kg | 694,50

2.3.1.6 | über 3.000 kg | Gebühr nach
den Schlüssel-
zahlen 2.2.3.6
bis 2.2.3.9
zuzüglich
411,80


| Dynamisch zu prüfende selbsttätige Kontrollwaagen (SKW) |

vorherige Änderung nächste Änderung

2.3.1.7 | bis 1 kg | 328,70

2.3.1.8
| über 1 kg bis 10 kg | 369,50

2.3.1.9
| über 10 kg | 390,50



2.3.2.1 | bis 1 kg | 361,00

2.3.2.2
| über 1 kg bis 10 kg | 405,80

2.3.2.3
| über 10 kg | 428,80

| Mehrspurwaagen |

2.3.2.4 | selbsttätige Mehrspurkontrollwaagen | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2 ...


| Dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen für Einzelwägungen (SWE) mit
Ausnahme fahrzeugmontierter Waagen |

vorherige Änderung nächste Änderung

2.3.2.1 | bis 10 kg | 198,50

2.3.2.2
| über 10 kg bis 50 kg | 308,30

2.3.2.3
| über 50 kg bis 250 kg | 456,60

2.3.2.4
| über 250 kg bis 500 kg | 561,30

2.3.2.5
| über 500 kg bis 3.000 kg | 632,50

2.3.2.6
| über 3.000 kg | Gebühr nach
den Schlüssel-
zahlen 2.2.3.6
bis 2.2.3.9
zuzüglich
375,00


| Selbsttätige Gleiswaage |

2.3.3.1
| selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3.000 kg oder mehr | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2 ...



2.3.3.1 | bis 10 kg | 218,00

2.3.3.2
| über 10 kg bis 50 kg | 338,60

2.3.3.3
| über 50 kg bis 250 kg | 501,40

2.3.3.4
| über 250 kg bis 500 kg | 616,40

2.3.3.5
| über 500 kg bis 3.000 kg | 694,50

2.3.3.6
| über 3.000 kg | Gebühr nach
den Schlüssel-
zahlen 2.2.3.6
bis 2.2.3.9
zuzüglich
411,80


| Selbsttätige Gleiswaagen |

2.3.4.1
| selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3.000 kg oder mehr | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2 ...

| Dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen zum Totalisieren (SWT) |

vorherige Änderung nächste Änderung

2.3.5.1 | bis 10 kg | 198,50

2.3.5.2 | über 10 kg bis 50 kg | 308,30

2.3.5.3 | über 50 kg bis 250 kg | 456,60

2.3.5.4 | über 250 kg bis 500 kg | 561,30

2.3.5.5 | über 500 kg bis 3.000 kg | 632,50

2.3.5.6 | über 3.000 kg | Gebühr nach
den Schlüssel-
zahlen 2.2.3.6
bis 2.2.3.9
zuzüglich
375,00




2.3.5.1 | bis 10 kg | 218,00

2.3.5.2 | über 10 kg bis 50 kg | 338,60

2.3.5.3 | über 50 kg bis 250 kg | 501,40

2.3.5.4 | über 250 kg bis 500 kg | 616,40

2.3.5.5 | über 500 kg bis 3.000 kg | 694,50

2.3.5.6 | über 3.000 kg | Gebühr nach
den Schlüssel-
zahlen 2.2.3.6
bis 2.2.3.9
zuzüglich
411,80


| Selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Totalisieren |

2.3.6.1 | Förderbandwaagen | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2 ...

| Selbsttätige fahrzeugmontierte Waagen |

vorherige Änderung nächste Änderung

2.3.7.1 | bis 500 kg | 546,60

2.3.7.2 | über 500 kg bis 3.000 kg | 552,20

2.3.7.3 | über 3.000 kg bis 10.000 kg | 635,10

2.3.7.4 | über 10.000 kg | 712,30

| Eiersortiermaschinen |

| Mechanische Eiersortiermaschinen |

2.3.8.1 | Grundgebühr inklusive einer Einlaufbahn | 138,80

2.3.8.2 | jede weitere Einlaufbahn | 46,30

| Elektronische Eiersortiermaschinen |

2.3.8.3 | Grundgebühr inklusive einer Einlaufbahn | 386,10

2.3.8.4 | jede weitere Einlaufbahn | 55,20




2.3.7.1 | bis 500 kg | 600,20

2.3.7.2 | über 500 kg bis 3.000 kg | 606,40

2.3.7.3 | über 3.000 kg bis 10.000 kg | 697,40

2.3.7.4 | über 10.000 kg | 782,20

| Weitere Messgeräte |

vorherige Änderung nächste Änderung

2.3.9.1 | Nur statisch zu prüfende selbsttätige Waagen | Die Höhe
der Gebühren
richtet sich
nach den unter
den Schlüssel-
zahlen 2.2 ...
aufgeführten
Gebührensätzen




2.3.9.1 | Nur statisch zu prüfende selbsttätige Waagen | Die Höhe
der Gebühren
richtet sich
nach den unter
den Schlüssel-
zahlen 2.2 ...
aufgeführten
Gebührensätzen.


| Zusatzgebühren |

vorherige Änderung nächste Änderung

2.3.10.1 | Zusatzgebühr für umlaufende Waagenbahnen bei elektronischen Eiersortier-
maschinen | 96,40

2.3.11.1 | Zusatzgebühr für
Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen | 55,20

| Ermäßigungen |

E 2.3-1 | Bei den Schlüsselzahlen 2.3.1.1 bis 2.3.1.6, 2.3.2 ..., 2.3.5 ... und 2.3.7 ... wird eine Ermäßi-
gung
in Höhe von 25 Prozent bei Waagen bis 50 kg Höchstlast und von 40 Prozent bei
Waagen
über 50 kg Höchstlast auf die Grundgebühr gewährt, wenn vom Antragsteller fach-
kundige
Arbeitshilfe und Prüfmittel in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden. |

E 2.3-2 | Bei der Schlüsselzahl 2.3.8.3 wird eine Ermäßigung in Höhe von 25 Prozent auf die Grund-
gebühr gewährt, wenn vom Antragsteller fachkundige Arbeitshilfe zur Verfügung gestellt wird. |

| 2. Befundprüfung
Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen
2.3.1 ..., 2.3.2 ..., 2.3.5 ..., 2.3.7 ..., 2.3.8 ..., 2.3.9.1, 2.3.10.1 oder der Schlüssel-
zahl 2.3.11.1 aufgeführten Messgerät (einschließlich zusätzlich durchzufüh-
render Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung
der Messgeräte (einschließlich zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter
den Schlüsselzahlen 2.3.1 ..., 2.3.2 ..., 2.3.5 ..., 2.3.7 ..., 2.3.8 ..., 2.3.9.1, 2.3.10.1
oder der Schlüsselzahl 2.3.11.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die
Untergrenze, das
Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.3.1 ..., 2.3.2 ...,
2.3.5
..., 2.3.7 ..., 2.3.8 ..., 2.3.9.1, 2.3.10.1 oder der Schlüsselzahl 2.3.11.1 jeweils
aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.3.3.1
oder
2.3.6.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu er-
heben.
|

| Schlüsselzahlengruppe 3: Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur
(mit
Ausnahme der medizinischen Thermometer,
Kühlthermometer, Thermoelemente, Beckmann-,
Siede-, Umkippthermometer und der Temperatur-
messeinrichtungen für Lagerbehälter und Rohr-
leitungen) |



2.3.11.1 | Zusatzgebühr für Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen | 60,70

| Sonstige Vorprüfungen für Eichungen |

2.3.12.1 | Kompatibilitätsprüfung von Modulen im Rahmen der Beschaffenheitsprüfung | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...

E 2.3-1 | Ermäßigungen
Bei
den Schlüsselzahlen 2.3.1.1 bis 2.3.1.6, 2.3.2.1 bis 2.3.2.3, 2.3.3 ..., 2.3.5 ... und 2.3.7 ...
wird
eine Ermäßigung in Höhe von 25 Prozent bei Waagen bis 50 kg Höchstlast und von
40
Prozent bei Waagen über 50 kg Höchstlast auf die Grundgebühr gewährt, wenn vom
Antragsteller fachkundige
Arbeitshilfe und Prüfmittel in geeigneter Form zur Verfügung ge-
stellt
werden. |

| 2. Befundprüfung |

| Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen
2.3.1 ..., 2.3.2.1 bis 2.3.2.3, 2.3.3 ..., 2.3.5 ..., 2.3.7 ..., 2.3.9.1 oder der Schlüssel-
zahl 2.3.11.1 aufgeführten Messgerät (einschließlich zusätzlich durchzufüh-
render Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung
der Messgeräte (einschließlich zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter
den Schlüsselzahlen 2.3.1 ..., 2.3.2.1 bis 2.3.2.3, 2.3.3, 2.3.5 ..., 2.3.7 ..., 2.3.9.1
oder der Schlüsselzahl 2.3.11.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die
Untergrenze. Das
Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.3.1 ..., 2.3.2.1 bis
2.3.2.3, 2.3.3
..., 2.3.5 ..., 2.3.7 ..., 2.3.9.1 oder der Schlüsselzahl 2.3.11.1 jeweils
aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmenge-
bühr.

Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.3.2.4,
2.3.4.1 oder
2.3.6.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu
erheben.
|

| Schlüsselzahlengruppe 3: Messgeräte zur Bestimmung der Tempe-
ratur |

| (mit
Ausnahme der medizinischen Thermometer,
Kühlthermometer, Thermoelemente, Beckmann-,
Siede-, Umkippthermometer und der Temperatur-
messeinrichtungen für Lagerbehälter und Rohr-
leitungen) |

| 1. Eichung |

| Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich 0 °C bis 100 °C) |

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3.0.1.1 | Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten | 45,50

3.0.1.2 | jeder weitere Prüfpunkt | 11,40

3.0.1.3 | Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen
Prüfpunkten | 36,40

3.0.1.4 | jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten | 9,10



3.0.1.1 | Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten | 50,00

3.0.1.2 | jeder weitere Prüfpunkt | 12,60

3.0.1.3 | Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen
Prüfpunkten | 40,00

3.0.1.4 | jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten | 10,00

3.0.1.5 | ab dem 20. Messgerät (bei gleichen Glasthermometern) | 33,00

3.0.1.6 | jeder weitere Prüfpunkt ab dem 20. Messgerät (bei gleichen Glasthermometern) | 5,00

3.0.1.7 | ab dem 50. Messgerät (bei gleichen Glasthermometern) | 24,20


| Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich - 60 °C bis 200 °C) |

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3.0.2.1 | Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten | 49,70

3.0.2.2 | jeder weitere Prüfpunkt | 12,40

3.0.2.3 | Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen
Prüfpunkten | 39,70

3.0.2.4 | jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten | 9,90



3.0.2.1 | Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten | 54,60

3.0.2.2 | jeder weitere Prüfpunkt | 13,70

3.0.2.3 | Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen
Prüfpunkten | 43,60

3.0.2.4 | jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten | 10,90

| Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich - 60 °C bis 400 °C) |

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3.0.3.1 | Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten | 53,80

3.0.3.2 | jeder weitere Prüfpunkt | 13,50

3.0.3.3 | Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen
Prüfpunkten | 43,10

3.0.3.4 | jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten | 10,80



3.0.3.1 | Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten | 59,10

3.0.3.2 | jeder weitere Prüfpunkt | 14,90

3.0.3.3 | Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen
Prüfpunkten | 47,40

3.0.3.4 | jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten | 11,90

| Thermometer in Aräometern |

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3.0.4.1 | erstes Thermometer | 17,00

3.0.4.2 | jedes weitere Thermometer | 8,50

3.0.4.3 | bei Vorlage von mindestens 20 Stück, ab dem 20. Messgerät bei gleichen
Prüfpunkten | 6,40



3.0.4.1 | erstes Thermometer | 18,70

3.0.4.2 | jedes weitere Thermometer | 9,40

3.0.4.3 | bei Vorlage von mindestens 20 Stück, ab dem 20. Messgerät bei gleichen
Prüfpunkten | 7,10

| Zusatzgebühren |

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3.0.5.1 | für nicht fest angeschlossene Anzeigegeräte (mit gelieferten Fühlern) bei elek-
trischen Thermometern | 12,40



3.0.5.1 | für nicht fest angeschlossene Anzeigegeräte (mit gelieferten Fühlern) bei elek-
trischen Thermometern | 13,70

| für teilweise eintauchend justierte Thermometer |

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3.0.6.1 | Eintauchtiefe bis 30 cm | 13,80

3.0.6.2 | Eintauchtiefe mehr als 30 cm und Winkelthermometer | 32,30

3.0.6.3 | experimentelle Kapillareninhaltsermittlung | 28,90

3.0.6.4 | Extremthermometer | 12,40



3.0.6.1 | Eintauchtiefe bis 30 cm | 15,20

3.0.6.2 | Eintauchtiefe mehr als 30 cm und Winkelthermometer | 35,50

3.0.6.3 | experimentelle Kapillareninhaltsermittlung | 31,80

3.0.6.4 | Extremthermometer | 13,70

| bei Glasthermometern |

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3.0.6.5 | Anbringen einer Strichmarke | 1,20

| 2. Befundprüfung
Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 3.0.1 ...
bis 3.0.6 ... aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die
für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 3.0.1 ... bis 3.0.6 ...
jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der
unter den Schlüsselzahlen 3.0.1 ... bis 3.0.6 ... jeweils aufgeführten Festgebühr
ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. |



3.0.6.5 | Anbringen einer Strichmarke | 1,30

| 2. Befundprüfung |

| Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 3.0.1 ...
bis 3.0.6 ... aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die
für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 3.0.1 ... bis 3.0.6 ...
jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der
unter den Schlüsselzahlen 3.0.1 ... bis 3.0.6 ... jeweils aufgeführten Festgebühr
ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. |

| Schlüsselzahlengruppe 4: Messgeräte zur Bestimmung des Drucks |

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| 1. Eichung
Überdruckmessgeräte
(Federmanometer) von 0 bis 25 bar für die Bezugs-
temperatur 20 °C (fünf Prüfpunkte) als Anzeige- oder Schreibgerät, je
Messwerk |



| 1. Eichung |

| Überdruckmessgeräte
(Federmanometer) von 0 bis 25 bar für die Bezugs-
temperatur 20 °C (fünf Prüfpunkte) als Anzeige- oder Schreibgerät, je
Messwerk |

| Klasse 1,6 bis 4,0 |

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4.1.1.1 | bis zu zehn Stück, je Gerät | 63,70

4.1.1.2 | ab dem elften Stück, je Gerät | 60,00



4.1.1.1 | bis zu zehn Stück, je Gerät | 70,00

4.1.1.2 | ab dem elften Stück, je Gerät | 65,90

| Klasse 1,0 |

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4.1.2.1 | bis zu zehn Stück, je Gerät | 70,40

4.1.2.2 | ab dem elften Stück, je Gerät | 56,90



4.1.2.1 | bis zu zehn Stück, je Gerät | 77,30

4.1.2.2 | ab dem elften Stück, je Gerät | 62,50

| Klasse 0,1 bis 0,6 (10 Prüfpunkte) |

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4.1.3.1 | je Gerät | 96,00



4.1.3.1 | je Gerät | 105,50

| Reifendruckmessgeräte |

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4.2.1.1 | Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt | 36,30

4.2.1.2 | Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle | 19,80

4.2.1.3 | Reifendruckautomaten im Rahmen einer Rundfahrt | 68,50

| 2. Befundprüfung
Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 4.1 ...
oder 4.2 ... aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die
für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 4.1 ... oder 4.2 ...
jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der
unter den Schlüsselzahlen 4.1 ... oder 4.2 ... jeweils aufgeführten Festgebühr
ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. |



4.2.1.1 | Prüfung Reifendruckmessgeräte | 49,90

4.2.1.2 | Prüfung Reifendruckmessgeräte in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle | 21,80

4.2.1.3 | Reifendruckautomaten | 94,00

E 4.2-1 | Ermäßigungen
Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 4.2.1.1 und 4.2.1.3 wird bei einer Prüfung
im
Rahmen einer Rundfahrt eine Gebührenermäßigung in Höhe von 20 Prozent gewährt. |

| 2. Befundprüfung |

| Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 4.1 ...
oder 4.2 ... aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die
für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 4.1 ... oder 4.2 ...
jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der
unter den Schlüsselzahlen 4.1 ... oder 4.2 ... jeweils aufgeführten Festgebühr
ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. |

| Schlüsselzahlengruppe 5: Messgeräte zur Bestimmung des Volumens |

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| 1. Eichung
Behälter
ohne Einteilung |



| 1. Eichung |

| Behälter
ohne Einteilung |

H 5-1 | Hinweis für Behälter ohne Einteilung:
Die Gebühren für Behälter ohne Einteilung sind für in den Räumlichkeiten der zuständigen
Stelle vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistungen berechnet. |

| mit einem Volumen |

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5.0.1.1 | bis 50l (ab Vorlage von 10 Messgeräten) | 24,30

5.0.1.2 | über 50l bis 200l (ab Vorlage von 10 Messgeräten) | 33,10

5.0.1.3 | über 200l bis 1.000l | 151,10

5.0.1.4 | ab 1.000l, je angefangene 1.000l (zusätzlich zu 5.0.1.3) | 41,90



5.0.1.1 | bis 50l (ab Vorlage von 10 Messgeräten) | 26,70

5.0.1.2 | über 50l bis 200l (ab Vorlage von 10 Messgeräten) | 36,40

5.0.1.3 | über 200l bis 1.000l | 166,00

5.0.1.4 | ab 1.000l, je angefangene 1.000l (zusätzlich zu 5.0.1.3) | 46,10

| Zusatzgebühr zu allen unter den Schlüsselzahlen 5.0.1 ... genannten Gebüh-
rentatbeständen |

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5.0.2.1 | Ermittlung der Maßraumvergrößerung bei Überdruck | 66,60



5.0.2.1 | Ermittlung der Maßraumvergrößerung bei Überdruck | 73,20

| Ortsfeste Behälter mit Einteilung |

| Nasse Vermessung bei einem Gesamtvolumen |

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5.0.4.1 | bis 2 m³ | 1.544,20

5.0.4.2 | über 2 m³ bis 10 m³ | 1.875,10

5.0.4.3 | ab 10 m³, je angefangene 10 m³ (zusätzlich zu 5.0.4.2) | 209,60

5.0.4.4 | 100 m³ | 3.750,20

5.0.4.5 | ab 100 m³, je angefangene 100 m³ (zusätzlich zu 5.0.4.4) | 1.875,10

5.0.4.6 | ab 500 m³, je angefangene 100 m³ (zusätzlich zu 5.0.4.4 und 5.0.4.5) | 500,00



5.0.4.1 | bis 2 m³ | 1.695,60

5.0.4.2 | über 2 m³ bis 10 m³ | 2.058,90

5.0.4.3 | ab 10 m³, je angefangene 10 m³ (zusätzlich zu 5.0.4.2) | 230,20

5.0.4.4 | 100 m³ | 4.117,80

5.0.4.5 | ab 100 m³, je angefangene 100 m³ (zusätzlich zu 5.0.4.4) | 2.058,90

5.0.4.6 | ab 500 m³, je angefangene 100 m³ (zusätzlich zu 5.0.4.4 und 5.0.4.5) | 549,00

| Trockene Vermessung von Lagerbehältern in der Form stehender Zylinder ohne
Vermessung des Sumpfes bei einem Gesamtvolumen |

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5.0.5.1 | bis 500 m³ | 3.529,60

5.0.5.2 | über 500 m³ bis 5.000 m³ | 4.191,40

5.0.5.3 | über 5.000 m³ bis 50.000 m³ | 4.853,20

5.0.5.4 | über 50.000 m³ | 5.735,60



5.0.5.1 | bis 500 m³ | 3.875,60

5.0.5.2 | über 500 m³ bis 5.000 m³ | 4.602,20

5.0.5.3 | über 5.000 m³ bis 50.000 m³ | 5.328,90

5.0.5.4 | über 50.000 m³ | 6.297,70

| Nasse Vermessung von Schwimmdach oder Schwimmdecke bei einem Gesamt-
volumen |

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5.0.6.1 | bis 500 m³ | 2.757,50

5.0.6.2 | über 500 m³ bis 5.000 m³ | 3.309,00

5.0.6.3 | über 5.000 m³ bis 50.000 m³ | 4.412,00

5.0.6.4 | über 50.000 m³ | 5.294,40



5.0.6.1 | bis 500 m³ | 3.027,80

5.0.6.2 | über 500 m³ bis 5.000 m³ | 3.633,30

5.0.6.3 | über 5.000 m³ bis 50.000 m³ | 4.844,40

5.0.6.4 | über 50.000 m³ | 5.813,30

| Vermessung des Sumpfes bei einem Tank-Gesamtvolumen |

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5.0.7.1 | bis 500 m³ | 992,70

5.0.7.2 | über 500 m³ bis 5.000 m³ | 1.764,80

5.0.7.3 | über 5.000 m³ bis 50.000 m³ | 2.867,80

5.0.7.4 | über 50.000 m³ | 3.970,80

| 2. Befundprüfung
Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen
5.0.1 ..., 5.0.2.1 oder 5.0.4 ... bis 5.0.7 ... aufgeführten Messgerät ist eine
Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den
Schlüsselzahlen 5.0.1 ..., 5.0.2.1 oder 5.0.4 ... bis 5.0.7 ... jeweils aufgeführte
Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der unter den Schlüssel-
zahlen 5.0.1 ..., 5.0.2.1 oder 5.0.4 ... bis 5.0.7 ... jeweils aufgeführten Festgebühr
ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. |



5.0.7.1 | bis 500 m³ | 1.090,00

5.0.7.2 | über 500 m³ bis 5.000 m³ | 1.937,80

5.0.7.3 | über 5.000 m³ bis 50.000 m³ | 3.148,90

5.0.7.4 | über 50.000 m³ | 4.360,00

| 2. Befundprüfung |

| Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen
5.0.1 ..., 5.0.2.1 oder 5.0.4 ... bis 5.0.7 ... aufgeführten Messgerät ist eine
Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den
Schlüsselzahlen 5.0.1 ..., 5.0.2.1 oder 5.0.4 ... bis 5.0.7 ... jeweils aufgeführte
Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüssel-
zahlen 5.0.1 ..., 5.0.2.1 oder 5.0.4 ... bis 5.0.7 ... jeweils aufgeführten Festgebühr
ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. |

| Schlüsselzahlenuntergruppe 5.3: Messgeräte für Flüssigkeiten in ruhen-
dem Zustand |

| 1. Eichung |

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5.3.1.1 | Messwerkzeuge | 59,90



5.3.1.1 | Messwerkzeuge | 65,80

5.3.2.1 | Füllstandsmessgerät | 235,00


E 5.3-1 | Ermäßigung
Bei Vorlage von mindestens drei Messwerkzeugen wird eine Ermäßigung von 25 Prozent auf
die Festgebühr gemäß der Schlüsselzahl 5.3.1.1 gewährt. |

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5.3.2.1 | Füllstandsmessgerät | 214,00

| 2. Befundprüfung
Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1
oder 5.3.2.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die
für die Eichung unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1 jeweils aufgeführte
Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der unter der Schlüssel-
zahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze
der zu erhebenden Rahmengebühr. |



| 2. Befundprüfung |

| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1
oder 5.3.2.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die
für die Eichung unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1 jeweils aufgeführte
Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüssel-
zahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze
der zu erhebenden Rahmengebühr. |

| Schlüsselzahlenuntergruppe 5.4: Messgeräte für strömende Flüssigkeiten
außer Wasser |

| 1. Eichung |

| Hinweise: |

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H 5.4-1 | Die Gebühren zur Prüfung von Schmierölmessanlagen und Kraftstoffzapfanlagen gelten für
Eichungen im Rahmen einer Rundfahrt. |

H 5.4-2 |
In die Gebühren eingeschlossen sind
- bei Kraftstoffzapfanlagen die Prüfung einer Fernübertragungsanlage, der Druckwerke und
Tankautomaten,

- bei der Prüfung von Messanlagen auf Tankwagen und sonstigen Messanlagen die Prüfung
eines
vorgeprüften Temperaturmengenumwerters, des Gasmessverhüters oder -abschei-
ders,
des Druckers sowie die Ermittlung der Volumenausdehnung des Trommelschlauches. |

H 5.4-3 | Bei Gemischanlagen ist der größte Volumendurchfluss zugrunde zu legen. |

| Kraftstoffzapfanlage je Messanlage (Zapfpunkt) bei Rundfahrt (ohne gravi-
metrisch
zu prüfende Messanlagen) |

5.4.1.1 | über 20 l/min bis 100 l/min | 121,00

5.4.1.2 | über 20 l/min bis 100 l/min (mit Mengenumwertung) | 167,10

5.4.1.3 | über 100 l/min bis 500 l/min | 158,40

5.4.1.4 | über 100 l/min bis 500 l/min (mit Mengenumwertung) | 207,70

5.4.1.5 | für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min | 441,20

5.4.1.6 | für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min (mit Mengenumwertung) | 491,20

| Milchmessanlagen |



H 5.4-1 | In die Gebühren eingeschlossen sind
- bei Kraftstoffzapfanlagen
die
Prüfung einer Fernübertragungsanlage, der Druckwerke und Tankautomaten,
- bei der Prüfung von Messanlagen auf Tankwagen und sonstigen Messanlagen
die
Prüfung eines vorgeprüften Temperaturmengenumwerters, des Gasmessverhüters
oder -abscheiders,
des Druckers sowie die Ermittlung der Volumenausdehnung des Trom-
melschlauches.
|

H 5.4-2 | Bei Gemischanlagen ist der größte Volumendurchfluss zugrunde zu legen. |

| Kraftstoffzapfanlage je Messanlage (Zapfpunkt) (ohne gravimetrisch zu prü-
fende
Messanlagen) |

5.4.1.1 | über 20 l/min bis 100 l/min | 166,20

5.4.1.2 | über 20 l/min bis 100 l/min (mit Mengenumwertung) | 229,40

5.4.1.3 | über 100 l/min bis 500 l/min | 217,50

5.4.1.4 | über 100 l/min bis 500 l/min (mit Mengenumwertung) | 285,10

5.4.1.5 | für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min | 484,50

5.4.1.6 | für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min (mit Mengenumwertung) | 539,40

5.4.1.7 | für Wasserstoff | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...

| Messanlagen für Milch und Milchabgabeautomaten |

5.4.2.1 | bis 100 l/min | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...

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5.4.2.2 | über 100 l/min bis 500 l/min | 358,40

5.4.2.3 | über 500 l/min bis 1.000 l/min | 376,50

5.4.2.4 | über 1.000 l/min | 431,30



5.4.2.2 | über 100 l/min bis 500 l/min | 393,60

5.4.2.3 | über 500 l/min bis 1.000 l/min | 413,40

5.4.2.4 | über 1.000 l/min | 473,60

| Schmierölmessanlagen |

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5.4.3.1 | Schmierölmessanlagen < 20 l/min | 102,20



5.4.3.1 | Schmierölmessanlagen < 20 l/min | 112,30

| Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe (ohne unter
Druck verflüssigte Gase oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen) |

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5.4.5.1 | bis 500 l/min | 490,00

5.4.5.2 | über 500 l/min | 560,10

| Weitere Messanlagen (insbesondere Messanlagen an Flugfeldtankwagen,
Messanlagen für verflüssigtes Kohlendioxid, Messanlagen für kryogene
Flüssigkeiten
(z. B. flüssiger Stickstoff) und Messanlagen für verflüssigte
Gase
(außer Kraftstoffzapfanlagen)) |

5.4.5.3 | bis 100 l/min | 304,30

5.4.5.4 | über 100 l/min bis 500 l/min | 464,30

5.4.5.5 | über 500 l/min bis 1.000 l/min | 780,20

5.4.5.6 | über 1.000 l/min bis 5.000 l/min | 986,70

5.4.5.7 | über 5.000 l/min | 1.653,90

5.4.6.1 | Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen
von Flüssigkeiten außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten anzeigen | Die Höhe
der Gebühren
richtet sich
nach den unter
den Schlüssel-
zahlen 5.0 ...
und
5.4.1 ...
bis 5.4.5 ...
aufgeführten
Gebührensätzen


H 5.4-4 | Hinweis:
Die bei den Gebührentatbeständen 5.0 ... und 5.4.1 ... bis 5.4.5 ... verwendete Bezeichnung
'Volumen' ist
bei Gebührentatbestand 5.4.6.1 als 'Masse' und die Volumeneinheit 'l' ist als
'kg'
zu lesen. |



5.4.5.1 | bis 500 l/min | 538,10

5.4.5.2 | über 500 l/min | 615,00

| Weitere Messanlagen: insbesondere Messanlagen an Flugfeldtankwagen,
Messanlagen für verflüssigtes Kohlendioxid, Messanlagen für kryogene Flüs-
sigkeiten
(z. B. flüssiger Stickstoff), Messanlagen für verflüssigte Gase (außer
Kraftstoffzapfanlagen), Messanlagen für wässrige Harnstofflösungen (ohne
Zapfanlagen) oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen
|

5.4.5.3 | bis 100 l/min | 334,20

5.4.5.4 | über 100 l/min bis 500 l/min | 509,90

5.4.5.5 | über 500 l/min bis 1.000 l/min | 856,70

5.4.5.6 | über 1.000 l/min bis 5.000 l/min | 1.083,40

5.4.5.7 | über 5.000 l/min | 1.816,00

5.4.6.1 | Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen
von Flüssigkeiten außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten anzeigen | Die Höhe
der Gebühren
richtet sich
nach den unter
den Schlüssel-
zahlen 5.4.1 ...
bis 5.4.5 ...
aufgeführten
Gebührensätzen.


H 5.4-4 | Hinweis:
Die bei den Gebührentatbeständen 5.4.1 ... bis 5.4.5 ... verwendete Bezeichnung 'Volumen'
ist
bei Gebührentatbestand 5.4.6.1 als 'Masse' und die Volumeneinheit 'l' ist als 'kg' zu
lesen.
|

| Zapfanlagen für wässrige Harnstofflösungen (u. a. AdBlue-Zapfsäulen) |

5.4.7.1 | bis 10 l/min | 175,70

5.4.7.2 | über 10 l/min | 197,70


| Ermäßigungen |

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E 5.4-1 | Für die Gestellung von Prüfmitteln und fachkundiger Arbeitshilfe wird eine Ermäßigung auf
die Festgebühr für die Eichung oder Befundprüfung in folgender Höhe gewährt:
a) bei Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe gemäß den Schlüssel-
zahlen 5.4.5 ... von 25 Prozent,
b) bei Kraftstoffzapfanlagen (außer Flüssiggas) und Milchmessanlagen von 30 Prozent und
c) bei Kraftstoffzapfanlagen für Flüssiggas und bei weiteren Messanlagen von 50 Prozent. |

E 5.4-2 | Bei Vorlage von mindestens drei Schmierölmessanlagen, Milchmessanlagen oder weiteren
Messanlagen
gleicher Art und Größe wird eine Ermäßigung von 15 Prozent auf die Festge-
bühr
gewährt. Dies gilt nicht, wenn bereits eine Ermäßigung gemäß der Schlüsselzahl E 5.4-1
gewährt
wird. |

| 2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter
den Schlüsselzahlen
5.4.1 ..., 5.4.2 ... (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.4.2.1), 5.4.3.1, 5.4.5 ... oder
der Schlüsselzahl 5.4.6.1 aufgeführten Messgerät ist
eine Rahmengebühr zu
erheben. Die für
die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen
5.4.1 ..., 5.4.2 ... (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.4.2.1), 5.4.3.1, 5.4.5 ... oder
der Schlüsselzahl 5.4.6.1 jeweils aufgeführte
Festgebühr ist dabei die
Untergrenze, das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.4.1 ..., 5.4.2 ...
(mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.4.2.1), 5.4.3.1, 5.4.5 ... oder der Schlüssel-
zahl 5.4.6.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhe-
benden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 5.4.2.1
aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.
|



E 5.4-1 | Für die Gestellung von Prüfmitteln und fachkundiger Arbeitshilfe wird eine Ermäßigung auf
die Festgebühr für die Eichung oder Befundprüfung in folgender Höhe gewährt:
a) bei Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe gemäß den Schlüssel-
zahlen 5.4.5 ... von 25 Prozent,
b) bei Kraftstoffzapfanlagen (außer Flüssiggas) nach den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.4
und Messanlagen für Milch
und Milchabgabeautomaten nach den Schlüsselzahlen 5.4.2.2
bis 5.4.2.4
von 30 Prozent und
c) bei Kraftstoffzapfanlagen für Flüssiggas und bei weiteren Messanlagen von 50 Prozent. |

E 5.4-2 | Bei Vorlage von mindestens drei Schmierölmessanlagen, Messanlagen für Milch oder wei-
teren Messanlagen
gleicher Art und Größe wird eine Ermäßigung von 25 Prozent auf die
Festgebühr
gewährt. Dies gilt nicht, wenn bereits eine Ermäßigung gemäß der Schlüsselzahl
E
5.4-1 gewährt wird. |

E 5.4-3 | Bei Kraftstoffzapfanlagen (außer Flüssiggas) nach
den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.4
und Schmierölmessanlagen wird bei Eichungen im Rahmen einer Rundfahrt
eine Ermäßigung
von 20 Prozent auf
die Festgebühr gewährt. |



Schlüsselzahl | Sachgebiet | Höhe der
Gebühr in Euro

vorherige Änderung nächste Änderung

 


| 2. Befundprüfung |

| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1
bis 5.4.1.6, 5.4.2.2 bis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5 ..., 5.4.7 ... oder der Schlüsselzahl
5.4.6.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die
Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2
bis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5 ..., 5.4.7 ... oder der Schlüsselzahl 5.4.6.1 jeweils auf-
geführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den
Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2 bis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5 ..., 5.4.7 ...
oder der Schlüsselzahl 5.4.6.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Ober-
grenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 5.4.1.7
oder 5.4.2.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu er-
heben. |

| Schlüsselzahlenuntergruppe 5.5: Messgeräte für strömendes Wasser
(ausgenommen Trommelzähler) |

| 1. Eichung |

H 5.5-1 | Hinweis:
Die Gebühren für die Eichung von Zählern für Warm- und Heißwasser werden nach den
Schlüsselzahlen 7.2 ... erhoben. |

| Verdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser |

| mit einem Dauerdurchfluss (Q3) | mit einem Nenndurchfluss Qn |

vorherige Änderung nächste Änderung

5.5.1.1 | bis (Q3) = 10 | bis 6 m³/h | 17,90

5.5.1.2 | über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 | über 6 m³/h bis 10 m³/h | 24,90

5.5.1.3 | über (Q3) = 16 bis (Q3) = 63 | über 10 m³/h bis 50 m³/h | 56,70

5.5.1.4 | über (Q3) = 63 bis (Q3) = 160 | über 50 m³/h bis 100 m³/h | 129,20



5.5.1.1 | bis (Q3) = 10 | bis 6 m³/h | 19,70

5.5.1.2 | über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 | über 6 m³/h bis 10 m³/h | 27,40

5.5.1.3 | über (Q3) = 16 bis (Q3) = 63 | über 10 m³/h bis 50 m³/h | 62,30

5.5.1.4 | über (Q3) = 63 bis (Q3) = 160 | über 50 m³/h bis 100 m³/h | 141,90

| Bei Vorlage von mindestens 10 Stück, je Stück |

| mit einem Dauerdurchfluss (Q3) | mit einem Nenndurchfluss Qn |

vorherige Änderung nächste Änderung

5.5.1.5 | bis (Q3) = 10 | bis 6 m³/h | 11,10

5.5.1.6 | über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 | über 6 m³/h bis 10 m³/h | 15,00



5.5.1.5 | bis (Q3) = 10 | bis 6 m³/h | 12,20

5.5.1.6 | über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 | über 6 m³/h bis 10 m³/h | 16,50

| Bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück |

| mit einem Dauerdurchfluss (Q3) | mit einem Nenndurchfluss Qn |

vorherige Änderung nächste Änderung

5.5.1.7 | bis (Q3) = 10 | bis 6 m³/h | 8,40

5.5.1.8 | über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 | über 6 m³/h bis 10 m³/h | 11,80

5.5.1.9 | Verbundwasserzähler (inklusive Umschalteinrichtung) | Gebührensatz
für die jeweiligen
Zähler nach den
Schlüsselzahlen
5.5 ... zuzüglich
81,40




5.5.1.7 | bis (Q3) = 10 | bis 6 m³/h | 9,30

5.5.1.8 | über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 | über 6 m³/h bis 10 m³/h | 13,00

5.5.1.9 | Verbundwasserzähler (inklusive Umschalteinrichtung) | Gebührensatz
für die jeweiligen
Zähler nach den
Schlüsselzahlen
5.5 ... zuzüglich
89,40


| 2. Befundprüfung |

| Verdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser |

| mit einem Dauerdurchfluss (Q3) | mit einem Nenndurchfluss Qn |

vorherige Änderung nächste Änderung

5.5.6.1 | bis (Q3) = 16 | bis 10 m³/h, pro Stück | 81,40
(Festgebühr)

5.5.6.2 | über (Q3) = 16 bis (Q3) = 160 | über 10 m³/h bis 100 m³/h | 258,40
(Festgebühr)



5.5.6.1 | bis (Q3) = 16 | bis 10 m³/h, pro Stück | 89,40
(Festgebühr)

5.5.6.2 | über (Q3) = 16 bis (Q3) = 160 | über 10 m³/h bis 100 m³/h | 283,80
(Festgebühr)

5.5.6.3 | über (Q3) = 160 | über 100 m³/h | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...



Schlüsselzahl | Sachgebiet | Höhe der
Gebühr in Euro

vorherige Änderung nächste Änderung

| Schlüsselzahlenuntergruppe 5.6: Volumenmessgeräte für strömende
Gase
|

| Eichung von Volumengaszählern
(außer
Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler und
Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden) |



| Schlüsselzahlenuntergruppe 5.6: Volumenmessgeräte für strömende Gase |

| 1. Eichung von Volumengaszählern |

| (außer
Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler und
Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden) |

| mit einem maximalen Durchfluss (Verbundgaszähler für jeden Zähler) |

vorherige Änderung nächste Änderung

5.6.1.1 | bis 10 m³/h | 22,50

5.6.1.2 | über 10 m³/h bis 40 m³/h | 60,80

5.6.1.3 | über 40 m³/h bis 100 m³/h | 108,60

5.6.1.4 | über 100 m³/h bis 650 m³/h | 225,60

5.6.1.5 | über 650 m³/h bis 2.500 m³/h | 382,00

| bei Vorlage von mindestens 30 Stück, je Stück, |

5.6.1.6 | bis 10 m³/h | 15,50

5.6.1.7 | über 10 m³/h bis 40 m³/h | 26,00



5.6.1.1 | bis 10 m³/h | 24,80

5.6.1.2 | über 10 m³/h bis 40 m³/h | 66,80

5.6.1.3 | über 40 m³/h bis 100 m³/h | 119,30

5.6.1.4 | über 100 m³/h bis 650 m³/h | 247,80

5.6.1.5 | über 650 m³/h bis 2.500 m³/h | 419,50

| bei Vorlage von mindestens 30 Stück, je Stück |

5.6.1.6 | bis 10 m³/h | 17,10

5.6.1.7 | über 10 m³/h bis 40 m³/h | 28,60

| bei Vorlage von mindestens 300 Stück, je Stück |

vorherige Änderung nächste Änderung

5.6.1.8 | bis 10 m³/h | 14,50

| Befundprüfung bei Volumengaszählern
(außer
Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler und
Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden) |



5.6.1.8 | bis 10 m³/h | 16,00

| 2. Befundprüfung bei Volumengaszählern |

| (außer
Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler und
Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden) |

| mit einem maximalen Durchfluss |

vorherige Änderung nächste Änderung

5.6.1.9 | bis 10 m³/h, pro Stück (Festgebühr) | 101,30



5.6.1.9 | bis 10 m³/h, pro Stück (Festgebühr) | 111,30

5.6.1.10 | über 10 m³/h, pro Stück | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...

| Wirkdruck-Gaszähler (Eichung, Befundprüfung) |

5.6.8.1 | Prüfung am Gebrauchsort | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2 ...

| 1. Eichung |

| Teilgeräte |

| Temperatur- und Zustands-Mengenumwerter für Gase |

| Temperatur-Mengenumwerter |

vorherige Änderung nächste Änderung

5.6.9.1 | Prüfung auf dem Prüfstand | 135,10

5.6.9.2 | Prüfung am Gebrauchsort (inklusive Betriebspunktprüfung) | 380,00



5.6.9.1 | Prüfung auf dem Prüfstand | 148,40

5.6.9.2 | Prüfung am Gebrauchsort (inklusive Betriebspunktprüfung) | 417,30

| Zustands-Mengenumwerter |

vorherige Änderung nächste Änderung

5.6.9.3 | Prüfung auf dem Prüfstand | 338,80

5.6.9.4 | Prüfung am Gebrauchsort (inklusive Betriebspunktprüfung) | 583,70



5.6.9.3 | Prüfung auf dem Prüfstand | 372,10

5.6.9.4 | Prüfung am Gebrauchsort (inklusive Betriebspunktprüfung) | 641,00

5.6.9.5 | nur Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2 ...

| Zusatzgebühren zu der Prüfung von Teilgeräten |

vorherige Änderung nächste Änderung

5.6.9.6 | ab der dritten Temperaturmessreihe, je Messreihe | 140,80

5.6.9.7 | für Höchstbelastungsmessgerät, im Zustands-Mengenumwerter integriert | 27,60

| 2. Befundprüfung bei Teilgeräten
Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.6.9 ...
(mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) aufgeführten Teilgerät ist eine Rah-
mengebühr
zu erheben. Die für die Eichung der Teilgeräte unter den Schlüs-
selzahlen
5.6.9 ... (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) jeweils aufgeführte
Festgebühr
ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der unter den Schlüssel-
zahlen
5.6.9 ... (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) jeweils aufgeführten
Festgebühr
ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem Zustands-Mengenumwerter in
Bezug auf die Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort (Schlüsselzahl 5.6.9.5)
ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. |



5.6.9.6 | ab der dritten Temperaturmessreihe, je Messreihe | 154,60

5.6.9.7 | für Höchstbelastungsmessgerät, im Zustands-Mengenumwerter integriert | 30,40

| 2. Befundprüfung bei Teilgeräten |

| Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.6.9 ...
(mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) aufgeführten Teilgerät ist eine
Rahmengebühr
zu erheben. Die für die Eichung der Teilgeräte unter den
Schlüsselzahlen
5.6.9 ... (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) jeweils auf-
geführte Festgebühr
ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den
Schlüsselzahlen
5.6.9 ... (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) jeweils auf-
geführten Festgebühr
ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem Zustands-Mengenumwerter in
Bezug auf die Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort (Schlüsselzahl 5.6.9.5)
ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. |

| Schlüsselzahlengruppe 6: Messgeräte zur Bestimmung von Mess-
größen bei der Lieferung von Elektrizität |

| Hinweise: |

H 6.0-1 | Die unter den Schlüsselzahlen 6.0.1.1 bis 6.0.4.1 aufgeführten Gebühren gelten für die
Prüfung des Basiszählers (bestehend aus einem Messwerk und einem Tarifzählwerk). |

H 6.0-2 | Bei Kombizählern, direkt oder als Messwandlerzähler angeschlossen (z. B. Wirk- und Blind-
verbrauchszähler in einem gemeinsamen Gehäuse), ist die Gebühr für jeden vollständigen
Basiszähler zu berechnen. |

| Eichung und Befundprüfung von Elektrizitätszählern |

| Direkt angeschlossene Elektrizitätszähler für Wirk-, Blind- oder Scheinverbrauch
bis 1 kV Nennspannung |

| Eichung Einphasenwechselstromzähler |

vorherige Änderung nächste Änderung

6.0.1.1 | bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück | 19,60

6.0.1.2 | bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück | 12,20



6.0.1.1 | bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück | 21,60

6.0.1.2 | bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück | 13,40

| Befundprüfung Einphasenwechselstromzähler |

vorherige Änderung nächste Änderung

6.0.2.1 | Befundprüfung von Einphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr) | 96,10



6.0.2.1 | Befundprüfung von Einphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr) | 105,60

| Eichung Mehrphasenwechselstromzähler |

vorherige Änderung nächste Änderung

6.0.3.1 | bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück | 21,30

6.0.3.2 | bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück | 13,50



6.0.3.1 | bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück | 23,40

6.0.3.2 | bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück | 14,90

| Befundprüfung Mehrphasenwechselstromzähler |

vorherige Änderung nächste Änderung

6.0.4.1 | Befundprüfung von Mehrphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr) | 102,60



6.0.4.1 | Befundprüfung von Mehrphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr) | 112,70

| Eichung von Zusatzeinrichtungen zu Elektrizitätszählern |

| Mehrtarifeinrichtung und Maximum-Tarifeinrichtung |

| je zusätzliches Zählwerk eines jeden Messkanals oder des Leistungs-Tarifzähl-
werks |

vorherige Änderung nächste Änderung

6.0.5.1 | bei messtechnischer Prüfung | 12,10

6.0.5.2 | bei Funktionskontrolle | 4,00

6.0.5.3 | Energieüberverbrauchsmesswerk | 12,10



6.0.5.1 | bei messtechnischer Prüfung | 13,30

6.0.5.2 | bei Funktionskontrolle | 4,40

6.0.5.3 | Energieüberverbrauchsmesswerk | 13,30

| Zusätzliche Prüfungen an Elektrizitätszählern und Zusatzeinrichtungen im
Rahmen der Eichung |

vorherige Änderung nächste Änderung

6.0.6.1 | Zusätzliche messtechnische Prüfpunkte oder Prüfungen, z. B. zweite Energierich-
tung, Impulseingang oder Impulsausgang, je Prüfung | 12,10

6.0.6.2 | Zusätzliche Funktionskontrollen sonstiger Ausstattungsmerkmale, z. B.: Rück-
laufsperre,
Steuerausgang, Steuereingang, Resultatregister, Datenschnittstelle
(optisch,
elektrisch), Datenabspeicherung, Rückstellung (Kumulierung), elektroni-
sche Anzeige,
je Ausstattungsmerkmal | 4,00

6.0.7.1 | Messwandlerzähler | 36,30




6.0.6.1 | Zusätzliche messtechnische Prüfpunkte oder Prüfungen, z. B. zweite Energierich-
tung, Impulseingang oder Impulsausgang, je Prüfung | 13,30

6.0.6.2 | Zusätzliche Funktionskontrollen sonstiger Ausstattungsmerkmale, z. B. Rücklauf-
sperre,
Steuerausgang, Steuereingang, Resultatregister, Datenschnittstelle (op-
tisch,
elektrisch), Datenabspeicherung, Rückstellung (Kumulierung), elektronische
Anzeige,
je Ausstattungsmerkmal | 4,40

| Befundprüfung von Zusatzeinrichtungen von Elektrizitätszählern (einschließ-
lich zusätzlicher Prüfungen) |

vorherige Änderung nächste Änderung

| Für eine beendete Befundprüfung an einer unter den Schlüsselzahlen 6.0.5 ...,
6.0.6
... oder der Schlüsselzahl 6.0.7.1 aufgeführten Zusatzeinrichtung (einschließ-
lich
gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) ist eine Rahmenge-
bühr
zu erheben. Die für die Eichung der Zusatzeinrichtungen (einschließlich ge-
gebenenfalls
zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter den Schlüsselzahlen
6.0.5 ...,
6.0.6 ... oder der Schlüsselzahl 6.0.7.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist
dabei die Untergrenze, das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5 ...,
6.0.6 ... oder
der Schlüsselzahl 6.0.7.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die
Obergrenze
der zu erhebenden Rahmengebühr. |



| Für Befundprüfungen der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5 ... und 6.0.6 ...
aufgeführten Zusatzeinrichtungen (einschließlich
gegebenenfalls zusätzlich
durchzuführender
Prüfungen) sind Rahmengebühren zu erheben. Die für die
Eichung
der Zusatzeinrichtungen (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich
durchzuführender
Prüfungen) unter den Schlüsselzahlen 6.0.5 ... und 6.0.6 ...
jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache
der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5 ... und 6.0.6 ... jeweils aufgeführten Fest-
gebühr ist die Obergrenze
der zu erhebenden Rahmengebühr. |

| Eichung und Befundprüfung von Messwandlerzählern |

6.0.7.1 | Messwandlerzähler | 39,90

| Befundprüfung bei Messwandlerzählern |

| Für eine beendete Befundprüfung an einem Messwandlerzähler nach der
Schlüsselzahl 6.0.7.1 (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzufüh-
render Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung
der Messwandlerzähler (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzufüh-
render Prüfungen) unter der
Schlüsselzahl 6.0.7.1 aufgeführte Festgebühr ist
dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 6.0.7.1
aufgeführten
Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmen-
gebühr.
|

| Eichung und Befundprüfung von Messwandlern für Elektrizität |

6.5.1.1 | Stromwandler | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...

6.5.1.2 | Spannungswandler | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...

vorherige Änderung nächste Änderung

 


| Eichung und Befundprüfung von Messgeräten und Zusatzeinrichtungen im
Anwendungsbereich Elektromobilität |

6.6.1.1 | Messgeräte und Zusatzeinrichtungen im Anwendungsbereich Elektromobilität | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...

| Schlüsselzahlengruppe 7: Messgeräte zur Bestimmung der Wärme-
menge (Wärme und Kälte in Kreislauf-
systemen) |

| 1. Eichung |

| Hinweise: |

H 7.2-1 | Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die ausschließlich mit Kaltwasser
geprüft werden, werden nach den Schlüsselzahlen 5.5 ... erhoben. |

H 7.2-2 | Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die mit Kaltwasser und stichproben-
weise mit Warmwasser geprüft werden, werden hinsichtlich der mit Kaltwasser durchgeführ-
ten Prüfungen nach den Schlüsselzahlen 5.5 ... und hinsichtlich der mit Warmwasser durch-
geführten Prüfungen nach den Schlüsselzahlen 7.2 ... erhoben. |

H 7.2-3 | Die Gebühr für Wärme- oder Kältezähler setzt sich aus den Gebühren für die einzelnen Kom-
ponenten (Durchflusssensor, Rechenwerk, Temperaturfühlerpaar) zusammen. |

vorherige Änderung nächste Änderung

H 7.2-4 | Die Gebühr für kombinierte Kälte- und Wärmezähler setzt sich zusammen aus den Gebühren
für die einzelnen Komponenten Durchflusssensor nach den Schlüsselzahlen 7.2.1.1
bis 7.2.1.8 oder nach den Schlüsselzahlen 5.5 ... sowie Rechenwerk nach den Schlüsselzah-
len
7.3 ... |



H 7.2-4 | Die Gebühr für kombinierte Kälte- und Wärmezähler setzt sich zusammen aus den Gebühren
für die einzelnen Komponenten Durchflusssensor nach den Schlüsselzahlen 7.2.1.1
bis 7.2.1.8 oder nach den Schlüsselzahlen 5.5 ... sowie Rechenwerk nach den Schlüssel-
zahlen
7.3 ... |

| Teilgeräte |

| Durchflusssensoren |

| bei Prüfung mit Warm- oder Heißwasser mit einem Nenndurchfluss von Qn bzw. qp |

vorherige Änderung nächste Änderung

7.2.1.1 | bis 3 m³/h | 53,00

7.2.1.2 | über 3 m³/h bis 10 m³/h | 85,00

7.2.1.3 | über 10 m³/h bis 50 m³/h | 172,00

| bei Vorlage von mindestens 10 Stück, je Stück |

7.2.1.4 | bis 3 m³/h | 39,00

7.2.1.5 | über 3 m³/h bis 10 m³/h | 59,00

7.2.1.6 | über 10 m³/h bis 50 m³/h | 125,00



7.2.1.1 | bis 3 m³/h | 58,20

7.2.1.2 | über 3 m³/h bis 10 m³/h | 93,40

7.2.1.3 | über 10 m³/h bis 50 m³/h | 188,90

| bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück |

7.2.1.4 | bis 3 m³/h | 42,90

7.2.1.5 | über 3 m³/h bis 10 m³/h | 64,80

7.2.1.6 | über 10 m³/h bis 50 m³/h | 137,30

| bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück |

vorherige Änderung nächste Änderung

7.2.1.7 | bis 3 m³/h | 33,00

7.2.1.8 | über 3 m³/h bis 10 m³/h | 55,00



7.2.1.7 | bis 3 m³/h | 36,30

7.2.1.8 | über 3 m³/h bis 10 m³/h | 60,40

| Elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern (ohne Temperatur-
fühlerpaare) |

vorherige Änderung nächste Änderung

7.3.1.1 | elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern | 56,00

7.3.1.2 | bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück | 27,00

7.3.1.3 | bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück | 13,50



7.3.1.1 | elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern | 61,50

7.3.1.2 | bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück | 29,70

7.3.1.3 | bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück | 14,90

| Elektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern
(ohne Temperaturfühlerpaare) |

vorherige Änderung nächste Änderung

7.3.2.1 | Elektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern | 165,50

7.3.2.2 | bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück | 82,50



7.3.2.1 | elektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern | 181,80

7.3.2.2 | bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück | 90,60

| Temperaturfühlerpaar |

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7.4.1.1 | Temperaturfühlerpaar | 50,50

7.4.1.2 | bei Vorlage von mindestens zehn Paaren, je Paar | 26,50

7.4.1.3 | bei Vorlage von mindestens 100 Paaren, je Paar | 13,50

| 2. Befundprüfung
Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 7.2 ...,
7.3 ... oder 7.4 ... aufgeführten Teilgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben.
Die für die Eichung der Teilgeräte unter den Schlüsselzahlen 7.2 ..., 7.3 ... oder
7.4 ... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zwei-
fache der unter den Schlüsselzahlen 7.2 ..., 7.3 ... oder 7.4 ... jeweils aufgeführ-
ten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. |



7.4.1.1 | Temperaturfühlerpaar | 55,50

7.4.1.2 | bei Vorlage von mindestens zehn Paaren, je Paar | 29,10

7.4.1.3 | bei Vorlage von mindestens 100 Paaren, je Paar | 14,90

| 2. Befundprüfung |

| Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 7.2 ...,
7.3 ... oder 7.4 ... aufgeführten Teilgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben.
Die für die Eichung der Teilgeräte unter den Schlüsselzahlen 7.2 ..., 7.3 ... oder
7.4 ... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zwei-
fache der unter den Schlüsselzahlen 7.2 ..., 7.3 ... oder 7.4 ... jeweils aufgeführ-
ten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. |

| Schlüsselzahlengruppe 8: Messgeräte zur Bestimmung von Dichte
oder Massenanteil oder Massenkonzentra-
tion oder Volumenkonzentration von Flüs-
sigkeiten |

| 1. Eichung |

H 8-1 | Hinweis:
Die Gebühr für die Prüfung von eingebauten Thermometern wird nach den betreffenden
Schlüsselzahlen der Schlüsselzahlengruppe 3 (zusätzlich) erhoben. |

| Senkwaagen (Aräometer) zur Bestimmung der Dichte, des Alkoholgehalts
oder des Massegehalts an Saccharose |

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| Bezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert = 0,5 kg/m³ oder
0,2
Prozent |



| Bezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert 0,5 kg/m³ oder
≥ 0,2
Prozent |

| bei drei Prüfpunkten |

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8.1.1.1 | erstes Stück | 23,40

8.1.1.2 | jedes weitere Stück | 16,30

8.1.1.3 | bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät | 9,90



8.1.1.1 | erstes Stück | 25,70

8.1.1.2 | jedes weitere Stück | 17,90

8.1.1.3 | bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät | 10,90

| bei fünf Prüfpunkten |

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8.1.2.1 | erstes Stück | 32,60

8.1.2.2 | jedes weitere Stück | 22,00

8.1.2.3 | bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät | 17,00

| Bezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert < 0,5 kg/m³ oder
0,2
Prozent |



8.1.2.1 | erstes Stück | 35,80

8.1.2.2 | jedes weitere Stück | 24,20

8.1.2.3 | bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät | 18,70

| Bezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert < 0,5 kg/m³ oder
< 0,2
Prozent |

| bei drei Prüfpunkten |

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8.1.3.1 | erstes Stück | 38,30

8.1.3.2 | jedes weitere Stück | 25,50

8.1.3.3 | bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät | 16,30



8.1.3.1 | erstes Stück | 42,10

8.1.3.2 | jedes weitere Stück | 28,00

8.1.3.3 | bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät | 17,90

| bei fünf Prüfpunkten |

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8.1.4.1 | erstes Stück | 46,80

8.1.4.2 | jedes weitere Stück | 31,20

8.1.4.3 | bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät | 22,00



8.1.4.1 | erstes Stück | 51,40

8.1.4.2 | jedes weitere Stück | 34,30

8.1.4.3 | bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät | 24,20

| Zusatzgebühren |

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8.1.5.1 | andere Bezugstemperatur als 15 °C oder 20 °C, je Gerät | 8,50

8.1.5.2 | jeder zusätzliche Prüfpunkt | 7,80

8.1.5.3 | Umrechnung von Prüf- auf Gebrauchsflüssigkeit oder von der Ablesung im Flüs-
sigkeitsspiegel auf Ablesung am oberen Wulstrand, je Gerät und Umrechnungsart | 8,50

8.1.5.4 | ab 10 Aräometer, je Umrechnungsart | 82,20



8.1.5.1 | andere Bezugstemperatur als 15 °C oder 20 °C, je Gerät | 9,40

8.1.5.2 | jeder zusätzliche Prüfpunkt | 8,60

8.1.5.3 | Umrechnung von Prüf- auf Gebrauchsflüssigkeit oder von der Ablesung im Flüs-
sigkeitsspiegel auf Ablesung am oberen Wulstrand, je Gerät und Umrechnungsart | 9,40

8.1.5.4 | ab 10 Aräometer, je Umrechnungsart | 90,30

| Weitere Messgeräte |

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8.1.6.1 | Pyknometer (ohne Skale) | 100,30

8.1.6.2 | Pyknometer (ohne Skale), ab dem elften Stück | 48,30

8.2.1.1 | Tauchkörper (Dichtekugel) | 109,90

8.4.1.1 | digitale Dichtemessgeräte für Flüssigkeiten | 338,30

8.5.1.1 | Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milch | 5,70

| 2. Befundprüfung
Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 8.1.1 ...
bis 8.1.6 ..., 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder der Schlüsselzahl 8.5.1.1 aufgeführten Mess-
gerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte
unter den Schlüsselzahlen 8.1.1 ... bis 8.1.6 ..., 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder der Schlüs-
selzahl 8.5.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das
Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 8.1.1 ... bis 8.1.6 ..., 8.2.1.1, 8.4.1.1
oder der Schlüsselzahl 8.5.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Ober-
grenze der zu erhebenden Rahmengebühr. |





8.1.6.1 | Pyknometer (ohne Skale) | 110,20

8.1.6.2 | Pyknometer (ohne Skale), ab dem elften Stück | 53,10

8.2.1.1 | Tauchkörper (Dichtekugel) | 120,70

8.4.1.1 | digitale Dichtemessgeräte für Flüssigkeiten | 371,50

8.5.1.1 | Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milch | 6,30

| 2. Befundprüfung |

| Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 8.1.1 ...
bis 8.1.6 ..., 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder der Schlüsselzahl 8.5.1.1 aufgeführten Mess-
gerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte
unter den Schlüsselzahlen 8.1.1 ... bis 8.1.6 ..., 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder der Schlüs-
selzahl 8.5.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das
Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 8.1.1 ... bis 8.1.6 ..., 8.2.1.1, 8.4.1.1
oder der Schlüsselzahl 8.5.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Ober-
grenze der zu erhebenden Rahmengebühr. |

| Schlüsselzahlengruppe 9: Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von
Dichte oder Massenanteil oder Massen-
konzentration oder Volumenkonzentration
von anderen Medien als Flüssigkeiten |

| 1. Eichung |

| Getreideprober |

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9.1.1.1 | Viertelliterprober | 244,20

9.1.1.2 | Literprober | 244,20



H 9.1-1 | Hinweis:
Die Gebühren nach den Schlüsselzahlen
9.1.1.1 bis 9.1.1.3 beziehen sich nur auf die Bestim-
mung des Volumens des Chondrometers (ohne Präzisionswaage und Gewichte).
|

9.1.1.1 |
Viertelliterprober | 140,30

9.1.1.2 | Literprober | 140,30

9.1.1.3 | ab dem vierten Stück | 112,30


| Elektrische Geräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide und Öl-
früchten |

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9.2.1.1 | Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt | 269,60

9.2.1.2 | vom zweiten Stück ab oder bei Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen
Stelle | 109,60



9.2.1.1 | Prüfung des ersten Messgerätes | 370,10

9.2.1.2 | vom zweiten Stück ab oder bei Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen
Stelle | 120,40

H 9.2-1 | Hinweis:
Die Gebühr schließt die Prüfung mit zwei Getreidearten sowie die Prüfung des Schroters und
der Prüfsiebe ein. |

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9.2.1.4 | jede weitere Getreideart und Messzelle | 33,20

9.3.1.1 | Atemalkohol-Messgerät | 110,30

9.4.1.1 | Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milcherzeugnisse | 5,70

| Vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils, die den
Muskelfleischanteil als einen Massenanteil auf Grund verschiedener Messgrößen
ermitteln (Choirometer) |

H 9.5-1 | Hinweis:
Gebühren
für halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleisch-
anteils (Choirometer) werden nach den Schlüsselzahlen 1.3 ... erhoben. |

9.5.1.1 | vollautomatische Choirometer inklusive Prüfung der Messsonden | 441,20

9.5.1.2 | vom zweiten Stück ab | 308,80

9.5.1.3 | jede weitere Prüfung eines Druckers am nichtinvasiven Choirometer | 27,60

| 2. Befundprüfung
Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 9.1 ...,
9.2 ..., 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5 ... aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführ-
ten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung
der Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 9.1 ...,
9.2 ..., 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5 ... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die
Untergrenze, das
Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 9.1 ..., 9.2 ...,
9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5 ... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze
der zu erhebenden Rahmengebühr. |



9.2.1.3 | jede weitere Getreideart und Messzelle | 36,50

E 9.2-1 | Ermäßigung
Bei Feuchtemessgeräten wird bei der Schlüsselzahl 9.2.1.1 im Rahmen einer Rundfahrt eine
Ermäßigung von 20 Prozent gewährt. |

9.3.1.1 | Atemalkohol-Messgerät | 121,20

9.4.1.1 | Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milcherzeugnisse | 6,30

| Vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils, die den
Muskelfleischanteil als einen Massenanteil aufgrund verschiedener Messgrößen
ermitteln (Choirometer) |

H 9.5-1 | Hinweis:
Die Gebühren
für halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleisch-
anteils (Choirometer) werden nach den Schlüsselzahlen 1.3 ... erhoben. |

9.5.1.1 | vollautomatische Choirometer inklusive Prüfung der Messsonden | 484,50

9.5.1.2 | vom zweiten Stück ab | 339,10

9.5.1.3 | jede weitere Prüfung eines Druckers am nichtinvasiven Choirometer | 30,40

| 2. Befundprüfung |

| Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 9.1 ...,
9.2 ..., 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5 ... aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführ-
ten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung
der Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 9.1 ...,
9.2 ..., 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5 ... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die
Untergrenze. Das
Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 9.1 ..., 9.2 ...,
9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5 ... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze
der zu erhebenden Rahmengebühr. |

| Schlüsselzahlengruppe 10: Messgeräte zur Bestimmung von sonsti-
gen Messgrößen bei der Lieferung von
strömenden Flüssigkeiten oder strömen-
den Gasen |

| 1. Eichung |

10.1.1.1 | Brennwertmessgeräte | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...

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| Mengenumwerter für Gas
Brennwertmengenumwerter
|

10.2.1.1 | Prüfung am Gebrauchsort | 583,70



| Mengenumwerter für Gas |

| Brennwertmengenumwerter |

10.2.1.1 | Prüfung am Gebrauchsort | 641,00

10.4.1.1 | Gasbeschaffenheitsmessgeräte | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...

vorherige Änderung nächste Änderung

| 2. Befundprüfung
Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 10.2.1.1
aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die
Eichung des Messgerätes unter der Schlüsselzahl 10.2.1.1 aufgeführte Fest-
gebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der unter der Schlüsselzahl
10.2.1.1 aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rah-
mengebühr. |

| Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 10.1.1.1
oder 10.4.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu er-
heben. |



| 2. Befundprüfung |

| Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 10.2.1.1
aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die
Eichung des Messgerätes unter der Schlüsselzahl 10.2.1.1 aufgeführte Fest-
gebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl
10.2.1.1 aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden
Rahmengebühr.
Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 10.1.1.1
oder 10.4.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu er-
heben. |

| Schlüsselzahlengruppe 11: Messgeräte zur Bestimmung des Schall-
druckpegels und daraus abgeleiteter
Messgrößen |

| 1. Eichung |

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11.1.1.1 | Gerätepauschale für jedes geprüfte Messgerät (Schallpegelmesser) | 75,60



11.1.1.1 | Gerätepauschale für jedes geprüfte Messgerät (Schallpegelmesser) | 83,10

| Prüfung von Schallpegelmessern mit elektrischen Signalen an jeweils einem Kanal |

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11.1.2.1 | Grundeigenschaften nach DIN 6512 (Frequenzgang, Peak, Gleichrichtung, Zeit-
bewertungen außer Impuls, Übersteuerung, Linearität)
2 Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Am DIN-Platz, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.
| 403,20

11.1.3.1 | Grundeigenschaften nach IEC 616723 (Justierung, f-Bewertung, Rauschen, f- und
t-Bewertung bei 1 kHz, Linearität, Tonimpulse, Übersteuerung)
3 Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Am DIN-Platz, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.
| 378,00

11.1.4.1 | Zeitbewertung Impuls | 151,20

11.1.5.1 | C-bewerteter Spitzenschallpegel | 151,20

11.1.6.1 | Bildung des zeitlichen Mittelwertes (äquivalenter Schalldruckpegel und Schall-
expositionspegel) | 226,80

11.1.7.1 | Taktmaximalpegel | 100,80

11.1.8.1 | AI-bewerteter Mittelungspegel | 100,80

11.1.9.1 | Pegelhäufigkeitsverteilung (Percentilpegel) | 100,80



11.1.2.1 | Grundeigenschaften nach DIN 6512 (Frequenzgang, Peak, Gleichrichtung, Zeit-
bewertungen außer Impuls, Übersteuerung, Linearität) | 442,80

11.1.3.1 | Grundeigenschaften nach IEC 616723 (Justierung, f-Bewertung, Rauschen, f- und
t-Bewertung bei 1 kHz, Linearität, Tonimpulse, Übersteuerung) | 415,10

11.1.4.1 | Zeitbewertung Impuls | 166,10

11.1.5.1 | C-bewerteter Spitzenschallpegel | 166,10

11.1.6.1 | Bildung des zeitlichen Mittelwertes (äquivalenter Schalldruckpegel und Schall-
expositionspegel) | 249,10

11.1.7.1 | Taktmaximalpegel | 110,70

11.1.8.1 | AI-bewerteter Mittelungspegel | 110,70

11.1.9.1 | Pegelhäufigkeitsverteilung (Percentilpegel) | 110,70

| Zusätzliche Prüfungen bei Schallpegelmessern mit akustischen Signalen |

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11.1.10 | akustische Prüfung eines Mikrofons | 90,70

11.1.11
| je zusätzliche akustische Messung für Zubehör (z. B. Windschirm, Adapter) | 50,40



11.1.10.1 | akustische Prüfung eines Mikrofons | 99,60

11.1.11.1
| je zusätzliche akustische Messung für Zubehör (z. B. Windschirm, Adapter) | 55,40

| Weiteres Messgerät |

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11.2.1.1 | Schallkalibrator | 201,60

| 2. Befundprüfung
Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 11.1 ...
oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmenge-
bühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzah-
len
11.1 ... oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist
dabei
die Untergrenze, das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 11.1 ...
oder
der Schlüsselzahl 11.2.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Ober-
grenze
der zu erhebenden Rahmengebühr. |



11.2.1.1 | Schallkalibrator | 221,40

| 2. Befundprüfung |

| Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 11.1 ...
oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmenge-
bühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüssel-
zahlen
11.1 ... oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr
ist dabei
die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen
11.1
... oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist
die Obergrenze
der zu erhebenden Rahmengebühr. |

| Schlüsselzahlengruppe 12: Messgeräte zur Bestimmung von Mess-
größen im öffentlichen Verkehr |

| 1. Eichung |

| Radlastwaagen und Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Über-
wachung des öffentlichen Verkehrs |

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12.1.1.1 | Radlastmesser für Einzelradlast | 107,00

12.1.1.2 | Radlastmesser für paarweise Radlast, je Paar | 233,80

12.1.2.1 | Laser-Geschwindigkeitsmessgerät | 275,80

12.1.3.1 | Einseitensensor-Geschwindigkeitsmessanlage | 386,10

12.1.4.1 | Lichtschranken-Geschwindigkeitsmessanlage | 518,40

12.1.5.1 | Radar-Geschwindigkeitsmessanlage | 430,20

12.1.5.2 | jede weitere Prüfung einer Fahrzeugeinbauvariante der Radar-Geschwindigkeits-
messanlage | 165,50

12.1.6.1 | Nachfahr-Geschwindigkeitsmessanlage | 430,20



12.1.1.1 | Radlastmesser für Einzelradlast | 117,50

12.1.1.2 | Radlastmesser für paarweise Radlast, je Paar | 256,80

12.1.2.1 | Laser-Geschwindigkeitsmessgerät | 302,90

2 Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Am DIN-Platz, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.
3 Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Am DIN-Platz, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.

12.1.2.2 | Handlasermessgeräte (Laserpistolen) | 93,40

12.1.3.1 | Einseitensensor-Geschwindigkeitsmessanlage | 424,00

12.1.4.1 | Lichtschranken-Geschwindigkeitsmessanlage | 569,30

12.1.5.1 | Radar-Geschwindigkeitsmessanlage | 472,40

12.1.5.2 | jede weitere Prüfung einer Fahrzeugeinbauvariante der Radar-Geschwindigkeits-
messanlage | 181,80

12.1.6.1 | Nachfahr-Geschwindigkeitsmessanlage | 472,40

12.1.7.1 | Rollenprüfstand für Zweiräder | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...

| Vorprüfungen bei Eichung und zusätzliche Prüfung bei Befundprüfung von
Geschwindigkeitsmessgeräten |

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12.1.8.1 | Messeinschub für Sensoren in der Fahrbahn | 154,40

12.1.9.1 | Messstelle für Geschwindigkeitsüberwachung | 411,20

12.1.9.2 | Messstelle für Geschwindigkeitsüberwachung, ab dem zweiten Stück an dem-
selben
Standort | 220,60



12.1.8.1 | Messeinschub für Sensoren in der Fahrbahn | 169,60

12.1.9.1 | Messstelle für Geschwindigkeitsüberwachung | 451,50

12.1.9.2 | Messstelle für Geschwindigkeitsüberwachung, ab dem zweiten Stück an demsel-
ben
Standort unter der Voraussetzung, dass keine Umsetzung der Prüfausrüstung
erforderlich ist
| 242,30

| Abgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-Gehalts und für Kompressions-
zündungsmotoren (Dieselruß) |

H 12.2-1 | Hinweis:
Kombigeräte werden wie zwei Einzelgeräte berechnet. |

vorherige Änderung nächste Änderung

12.2.1.1 | im Rahmen einer Rundfahrt | 75,20

12.2.1.2 | im Rahmen einer Rundfahrt vom zweiten Stück ab oder in den Räumlichkeiten der
zuständigen
Stelle | 52,00



12.2.1.1 | erstes Stück | 103,30

12.2.1.2 | vom zweiten Stück | 71,40

12.2.1.3 |
in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle | 57,10

| Abgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-, CO2-, HC- und O2-Gehalts |

H 12.2-2 | Hinweis:
Kombigeräte werden wie zwei Einzelgeräte berechnet. |

vorherige Änderung nächste Änderung

12.2.2.1 | im Rahmen einer Rundfahrt | 85,90

12.2.2.2 | im Rahmen einer Rundfahrt vom zweiten Stück ab oder in den Räumlichkeiten der
zuständigen
Stelle | 57,80

| Mechanische Stoppuhren für die amtliche Überwachung des öffentlichen
Verkehrs
|

12.3.1.1 | Stoppuhren | 28,60



12.2.2.1 | erstes Stück | 118,00

12.2.2.2 | vom zweiten Stück | 79,40

12.2.2.3 |
in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle | 63,50

E 12-1 | Ermäßigung
Bei Abgasmessgeräten wird im Rahmen einer Rundfahrt eine Ermäßigung von 20 Prozent
gewährt. |

| Stoppuhren für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs |

12.3.1.1 | Stoppuhren | 31,50

| Messgeräte zur Ermittlung des Beförderungsentgelts in Taxen |

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12.4.1.1 | Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Taxen | 76,80



12.4.1.1 | Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Taxen | 84,40

12.4.2.1 | Überprüfung der Programmierung von Tarifen bei Taxametern nach der ersten
Tarifprüfung (Wiederholung einer Taxentarifprüfung) nach § 37 Abs. 1 der Mess-
und Eichverordnung i. V. m. den Regeln des REA (§ 46 des Mess- und Eich-
gesetzes) | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...


| Weitere Messgeräte zur amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs |

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12.5.1.1 | Kfz-Abstandsmessgerät | 397,10

12.5.2.1 | Rotlichtüberwachungsanlage | 187,50

12.5.2.2 | Messstelle für Rotlichtüberwachung | 496,10

12.5.2.3 | Messstelle für Rotlichtüberwachung, ab dem zweiten Stück an demselben
Standort
| 386,10

12.5.3.1 | Wegstreckenzähler (nicht serienmäßig eingebaut) | 71,00

| 2. Befundprüfung
Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 12.1 ...
(mit Ausnahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2 ..., 12.3.1.1, 12.4.1.1 oder
12.5
... aufgeführten Messgerät (inklusive Messeinschübe und Messstellen)
ist
eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte (in-
klusive Messeinschübe
und Messstellen) unter den Schlüsselzahlen 12.1 ...
(mit Ausnahme
der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2 ..., 12.3.1.1, 12.4.1.1 oder
12.5
... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifa-
che
der unter den Schlüsselzahlen 12.1 ... (mit Ausnahme der Schlüsselzahl
12.1.7.1),
12.2 ..., 12.3.1.1, 12.4.1.1 oder 12.5 ... jeweils aufgeführten Festge-
bühr
ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 12.1.7.1
aufgeführten
Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. |



12.5.1.1 | Kfz-Abstandsmessgerät | 436,10

12.5.2.1 | Rotlichtüberwachungsanlage | 205,90

12.5.2.2 | Messstelle für Rotlichtüberwachung | 544,80

12.5.2.3 | Messstelle für Rotlichtüberwachung, ab dem zweiten Stück an demselben Stand-
ort, unter der Voraussetzung, dass keine Umsetzung der Prüfausrüstung erforder-
lich ist
| 424,00

12.5.2.4 | Messstelle für Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachung (Kombigerät) | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2 ...

12.5.2.5 | Section-Control (Messung der Durchschnittsgeschwindigkeit von Fahrzeugen auf
einem Streckenabschnitt) | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2 ...

12.5.3.1 | Wegstreckenzähler (nicht serienmäßig eingebaut) | 78,00

| Zusatzgebühren |

12.6.1.1 | für Quittungsdrucker an Taxametern | 13,20

12.6.1.2 | für zusätzliche Komponenten an Messgeräten zur Verkehrsüberwachung, wie z. B.
WVZ-Rechner und Kameras | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2 ...

|
2. Befundprüfung |

| Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 12.1 ...
(mit Ausnahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2 ..., 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5 ...
(mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 12.5.2.4 und 12.5.2.5) oder 12.6.1.1 auf-
geführten
Messgerät (inklusive Messeinschübe und Messstellen) ist eine
Rahmengebühr
zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte (inklusive
Messeinschübe
und Messstellen) unter den Schlüsselzahlen 12.1 ... (mit Aus-
nahme
der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2 ..., 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5 ... (mit Aus-
nahme der Schlüsselzahlen 12.5.2.4 und 12.5.2.5) oder 12.6.1.1
jeweils aufge-
führte
Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den
Schlüsselzahlen
12.1 ... (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2 ...,
12.3.1.1, 12.4.1.1,
12.5 ... (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 12.5.2.4 und
12.5.2.5) oder 12.6.1.1
jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze
der
zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 12.1.7.1,
12.5.2.4, 12.5.2.5 oder 12.6.1.2 aufgeführten
Messgerät ist eine Zeitgebühr
gemäß
§ 4 zu erheben. |

| Schlüsselzahlengruppe 13: Messgeräte zur Bestimmung der Dosis
ionisierender Strahlung |

| 1. Eichung |

| Personendosimeter zur Bestimmung der Personendosis und ortsveränder-
liche Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und Ortsdosis |

vorherige Änderung nächste Änderung

13.1.1.1 | Messgerätegrundgebühr | 121,30

13.1.1.2 | Zusatzgebühr für jeden im Strahlenfeld geprüften Messpunkt | 55,20

13.1.1.3 | Zusatzgebühr für jeden elektrisch geprüften Messpunkt | 13,20

13.1.1.4 | Stabdosimeter | 77,20



13.1.1.1 | Messgerätegrundgebühr | 133,20

13.1.1.2 | Zusatzgebühr für jeden im Strahlenfeld geprüften Messpunkt | 60,70

13.1.1.3 | Zusatzgebühr für jeden elektrisch geprüften Messpunkt | 14,50

13.1.1.4 | Stabdosimeter | 84,80

| Diagnostikdosimeter zur Bestimmung der Luftkerma, der Luftkermaleistung und
des Luftkerma-Längenprodukts |

13.1.2.1 | Diagnostikdosimeter | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...

| Ortsfeste Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und Ortsdosis |

13.1.3.1 | Ortsfeste Ortsdosimeter | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2 ...

| Radioaktive Kontrollvorrichtungen |

vorherige Änderung nächste Änderung

13.3.1.1 | Radioaktive Kontrollvorrichtung für individuell zugeordnete Dosimeter, je zuge-
ordnetes Dosimeter | 71,70

13.3.1.2 | Radioaktive Kontrollvorrichtung für eine Bauart von Dosimetern, je Bauart | 91,50

13.3.1.3 | für jede pro Messposition durchgeführte Messung | 22,10



13.3.1.1 | Radioaktive Kontrollvorrichtung für individuell zugeordnete Dosimeter, je zuge-
ordnetes Dosimeter | 78,80

13.3.1.2 | Radioaktive Kontrollvorrichtung für eine Bauart von Dosimetern, je Bauart | 100,50

13.3.1.3 | für jede pro Messposition durchgeführte Messung | 24,30

| Weitere Prüfung bei Eichung von Dosimetern |

13.4.1.1 | Prüfung der Unterlagen von Kontrollmessungen an Dosimetern mit radioaktiven
Kontrollvorrichtungen zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 34 Absatz 1 Num-
mer 1 i. V. m. Anlage 7 Nummer 13.1 der Mess- und Eichverordnung | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...

vorherige Änderung nächste Änderung

| 2. Befundprüfung
Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 13.1 ...
(mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1 ... auf-
geführten Messgerät oder einer aufgeführten Maßverkörperung (einschließ-
lich zusätzlicher Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die
Eichung der Messgeräte oder Maßverkörperungen unter den Schlüsselzahlen
13.1 ... (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1 ...
aufgeführten Messgeräte oder Maßverkörperungen (einschließlich zusätzli-
cher
Prüfungen) jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze,
das
Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 13.1 ... (mit Ausnahme der
Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1 ... jeweils aufgeführten
Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 13.1.2.1
oder 13.1.3.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erhe-
ben.
|

II.
Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen

| Schlüsselzahlengruppe 14: Genehmigungen aufgrund von Vorschrif-
ten
des Mess- und Eichgesetzes und der
Mess-
und Eichverordnung, Erlaubnis und
Erweiterung der Erlaubnis zur Instand-
setzung
|

14.1.1.1 | Erteilung der Erlaubnis zur Weiterverwendung eines Messgerätes bei verspäteter
Antragstellung
gemäß § 38 Satz 2 des Mess- und Eichgesetzes | 25,20

14.2.1.1 | Verlängerung der Eichfrist aufgrund von Stichprobenverfahren gemäß § 35 der
Mess-
und Eichverordnung (Verbrauchsmessgeräte) zzgl. Stichprobenprüfung
nach
der Schlüsselzahl 14.2.1.2 | 238,90



| 2. Befundprüfung |

| Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 13.1 ...
(mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1 ... auf-
geführten Messgerät oder einer aufgeführten Maßverkörperung (einschließ-
lich zusätzlicher Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die
Eichung der Messgeräte oder Maßverkörperungen unter den Schlüsselzahlen
13.1 ... (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1 ...
aufgeführten Messgeräte oder Maßverkörperungen (einschließlich zusätz-
licher
Prüfungen) jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze.
Das
Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 13.1 ... (mit Ausnahme der
Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1 ... jeweils aufgeführten
Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 13.1.2.1
oder 13.1.3.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu er-
heben.
|



Schlüsselzahl | Sachgebiet | Höhe der
Gebühr in Euro

| II.
Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen

| Schlüsselzahlengruppe 14: Entscheidungen über die Verwendung von
Messgeräten sowie über die Befugnis-
erteilung an Instandsetzer
aufgrund von
Vorschriften
des Mess- und Eichgesetzes
und
der Mess- und Eichverordnung |

| Weiterverwendung von Messgeräten, Eichfristverlängerung inklusive Stich-
probenprüfung |

14.1.1.1 | Entscheidung über die Erlaubnis zur Weiterverwendung eines Messgerätes bei
verspäteter Antragstellung
gemäß § 38 Satz 2 des Mess- und Eichgesetzes | 27,70

14.2.1.1 | Entscheidung über die Verlängerung der Eichfrist aufgrund von Stichprobenverfah-
ren
gemäß § 35 der Mess- und Eichverordnung (Verbrauchsmessgeräte) zzgl.
Stichprobenprüfung nach
der Schlüsselzahl 14.2.1.2, je Los | 262,40

14.2.1.2 | Stichprobenprüfung zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 35 der Mess- und
Eichverordnung, je Los | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...

vorherige Änderung nächste Änderung

14.3.1.1 | Erteilung einer Befreiung gemäß § 35 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes
(Ausnahmen für geschlossene Grundstücksnutzungen)
| 1.135,50



14.2.1.3 | Überwachung einer Prüfenden Stelle während der Stichprobenprüfung und Treffen
von Festlegungen zur Bestimmung einer Stichprobe nach § 35 Nummer 6 der
Mess- und Eichverordnung | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...

| Ausnahmen für geschlossene Grundstücksnutzung |

14.3.1.1 | Entscheidung über einen Antrag auf
Erteilung einer Befreiung gemäß § 35 Absatz 2
des
Mess- und Eichgesetzes | 1.246,80

14.3.1.2 | Ortsbegehung | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2 ...

vorherige Änderung nächste Änderung

14.4.1.1 | Erteilung einer vorläufigen Genehmigung oder einer Genehmigung gemäß § 37
Absatz
6 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung
(Software-Aktualisierung)
pro Bauart zzgl. Stichprobenprüfung | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...

14.4.1.2 | Erteilung einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des Mess- und Eichgesetzes
i.
V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung (Software-Aktualisierung) pro Bauart
zzgl. Stichprobenprüfung nach Erteilung einer vorläufigen Genehmigung | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...

14.4.1.3 | Stichprobenprüfung gemäß § 37 Absatz 6 Nummer 4 des Mess- und Eichgesetzes
(Software-Aktualisierung)
| nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...

14.5.1.1 | Erlaubnis zur Instandsetzung und Erweiterung der Erlaubnis zur Instandsetzung
gemäß
§ 54 der Mess- und Eichverordnung | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...



14.3.1.3 | Änderung eines Antrages auf Befreiung oder Änderung einer Entscheidung über
die Befreiung nach § 35 des Mess- und Eichgesetzes | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
bis zur Höhe
der Gebühr
nach der
Schlüssel-
zahl 14.3.1.1

| Aktualisierung der Software |

14.4.1.1 | Bearbeitung eines Antrages und Entscheidung über die
Erteilung einer vorläufigen
Genehmigung
oder einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des Mess- und Eich-
gesetzes
i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung pro Bauart zzgl. Stich-
probenprüfung
| nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...

14.4.1.2 | Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des
Mess-
und Eichgesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung pro Bauart
zzgl. Stichprobenprüfung nach Erteilung einer vorläufigen Genehmigung | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...

14.4.1.3 | Stichprobenprüfung gemäß § 37 Absatz 6 Nummer 4 des Mess- und Eichgesetzes | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...

| Instandsetzer |

14.5.1.1 | Bearbeitung eines Antrages und Entscheidung über die Befugniserteilung an In-
standsetzer sowie Änderung, Rücknahme oder Widerruf einer erteilten Befugnis an
Instandsetzer gemäß den §§ 54 und 55
der Mess- und Eichverordnung, soweit der
Instandsetzer dies veranlasst oder zu vertreten hat | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...

14.5.1.2 | Regelmäßige Überprüfung einer erteilten Befugnis an Instandsetzer nach
§ 54 Ab-
satz 4
der Mess- und Eichverordnung | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...

| Schlüsselzahlengruppe 15: Überwachung von Messgeräten, sonsti-
gen Messgeräten und Messwerten sowie
Erlass von daraus gegebenenfalls resul-
tierenden Maßnahmen der zuständigen
Landesbehörden nach dem Mess- und
Eichgesetz und der Mess- und Eichver-
ordnung |

vorherige Änderung nächste Änderung

15.1.1.1 | Überwachung von Messgeräten und sonstigen Messgeräten gemäß § 50 Absatz 1
des Mess- und Eichgesetzes | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2 ...



15.1.1.1 | Überwachung von Messgeräten und sonstigen Messgeräten gemäß § 50 Absatz 1
des Mess- und Eichgesetzes | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder
19.1.2 ...

15.1.1.2 | Erlass von Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes
aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...

vorherige Änderung nächste Änderung

15.2.1.1 | Überwachung der Verwendung von Messgeräten und Messwerten gemäß § 54
Absatz 1 und 3 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 55 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer
1 und 2 des Mess- und Eichgesetzes | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2 ...



15.2.1.1 | Überwachung der Verwendung von Messgeräten und Messwerten gemäß § 54
Absatz 1 und 3 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 55 Absatz 1 Satz 2
Nummer
1 und 2 des Mess- und Eichgesetzes | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder
19.1.2 ...

15.2.1.2 | Erlass von Maßnahmen der Verwendungsüberwachung gemäß § 55 Absatz 1
Nummer 3 bis 6 des Mess- und Eichgesetzes | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...

vorherige Änderung nächste Änderung

 


15.3.1.1 | Überwachung von Arbeiten an geeichten Messgeräten nach § 37 Absatz 2 Num-
mer 4 Buchstabe a und b des Mess- und Eichgesetzes | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...

| Schlüsselzahlengruppe 16: Marktüberwachung in Bezug auf Fertig-
packungen, andere Verkaufseinheiten
und Maßbehältnisse |

vorherige Änderung nächste Änderung

| Hinweis:
Die Gebühren gelten für Stichprobenprüfungen (die bis zu einer bestimmten Losgröße als
Vollprüfungen durchzuführen sind) von Fertigpackungen und anderen Verkaufseinheiten ge-
mäß § 42 des Mess- und Eichgesetzes. |

| 1. Stichprobenprüfungen bei Fertigpackungen und anderen Verkaufsein-
heiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
a)
Prüfung bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen
Sonderfälle) gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 22 i. V. m. Anlage
4a der
Fertigpackungsverordnung bzw. gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3
und § 22a i. V. m. Anlage 4a der Fertigpackungsverordnung
Prüfung bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen
Sonderfälle) gemäß den §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m.
Anlage 4a der Fertigpackungsverordnung, bei unverpackten Backwaren
gleichen
Nenngewichts gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 32 Ab-
satz
1 bis 3 der Fertigpackungsverordnung i. V. m. Anlage 4a Nummer 10
der Fertigpackungsverordnung
und bei Verkaufseinheiten ohne Umhül-
lung
gleichen Nenngewichts gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 33
Absatz
1 bis 3 i. V. m. Anlage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverord-
nung
|



H 16.1-1 | Hinweis:
Die Gebühren gelten für Stichprobenprüfungen (die bis zu einer bestimmten Losgröße als
Vollprüfungen durchzuführen sind) von Fertigpackungen und anderen Verkaufseinheiten ge-
mäß § 42 des Mess- und Eichgesetzes. |

| 1. Stichprobenprüfungen bei Fertigpackungen und anderen Verkaufsein-
heiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes |

| a)
Prüfung bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen
Sonderfälle) gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 22 i. V. m. Anlage 4a
der
Fertigpackungsverordnung bzw. gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3
und § 22a i. V. m. Anlage 4a der Fertigpackungsverordnung
Prüfung bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen
Sonderfälle) gemäß den §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m.
Anlage 4a der Fertigpackungsverordnung |

| Prüfung
bei unverpackten Backwaren gleichen Nenngewichts gemäß
§
34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 32 Absatz 1 bis 3 der Fertigpackungs-
verordnung
i. V. m. Anlage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverord-
nung
und bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenngewichts
gemäß
§ 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 33 Absatz 1 bis 3 i. V. m. An-
lage
4a Nummer 10 der Fertigpackungsverordnung |

| bei vernachlässigbarer Tarastreuung und bei einem Umfang der Stichprobe
(Gebühr je Los) |

16.1.1.1 | bis zu 50 Packungen oder Verkaufseinheiten | 276,60

16.1.1.2 | von 51 bis zu 80 Packungen oder Verkaufseinheiten | 332,00

16.1.1.3 | über 80 Packungen oder Verkaufseinheiten | 362,90

| bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem verminderten Umfang
der Stichprobe (Gebühr je Los) von |

16.1.2.1 | bis zu acht Packungen oder Verkaufseinheiten | 214,30

16.1.2.2 | von neun bis zu 13 Packungen oder Verkaufseinheiten | 242,70

16.1.2.3 | von 14 bis zu 20 Packungen oder Verkaufseinheiten | 365,10

| bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem Umfang der Stich-
probe (Gebühr je Los) |

16.1.3.1 | bis zu 50 Packungen oder Verkaufseinheiten | 523,90

16.1.3.2 | von 51 bis zu 80 Packungen oder Verkaufseinheiten | 607,80

16.1.3.3 | über 80 Packungen oder Verkaufseinheiten | 693,80

| Abtropfgewichtsprüfungen bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los) |

vorherige Änderung nächste Änderung

16.1.4.1 | bis zu 8 Packungen | 278,00

16.1.4.2 | von 9 bis zu 13 Packungen | 327,60



16.1.4.1 | bis zu acht Packungen | 278,00

16.1.4.2 | von neun bis zu 13 Packungen | 327,60

16.1.4.3 | von 14 bis zu 20 Packungen | 356,30

| mittels Deglasieren, bei einem Stichprobenumfang |

vorherige Änderung nächste Änderung

16.1.5.1 | bis zu 8 Packungen | 319,90

16.1.5.2 | von 9 bis zu 13 Packungen | 419,10



16.1.5.1 | bis zu acht Packungen | 319,90

16.1.5.2 | von neun bis zu 13 Packungen | 419,10

16.1.5.3 | von 14 bis zu 20 Packungen | 617,70

vorherige Änderung nächste Änderung

| b) Prüfung bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge (außer Sonder-
fälle) gemäß § 34 Absatz 1 Satz 4 und § 22 der Fertigpackungsver-
ordnung
Prüfung bei offenen Packungen ungleicher Nennfüllmenge (außer
Sonderfälle) gemäß den §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 4 der Fertigpa-
ckungsverordnung
|



| b) Prüfung bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge (außer Sonder-
fälle) gemäß § 34 Absatz 1 Satz 4 und § 22 der Fertigpackungsver-
ordnung
Prüfung bei offenen Packungen ungleicher Nennfüllmenge (außer
Sonderfälle) gemäß den §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 4 der Fertig-
packungsverordnung
|

16.2.1.1 | Prüfung bei ungleicher Nennfüllmenge | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...

vorherige Änderung nächste Änderung

| c) Vollprüfungen bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 34
Absatz 1 Satz 1 bis 3 und den §§ 22 bis 24 der Fertigpackungsverord-
nung,
Vollprüfungen bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge gemäß
den §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. den §§ 22 bis 24 der
Fertigpackungsverordnung,
Vollprüfungen bei unverpackten Backwaren gleichen Nenngewichts ge-
mäß
§ 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 32 Absatz 1 bis 3 der Fertig-
packungsverordnung sowie
Vollprüfungen bei Verkaufseinheiten gleichen Nenngewichts, gleicher
Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung gemäß § 34 Ab-
satz 1 Satz 1 bis 3 und § 33 der Fertigpackungsverordnung |



| c) Vollprüfungen bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 34
Absatz 1 Satz 1 bis 3 und den §§ 22 bis 24 der Fertigpackungsverord-
nung,
Vollprüfungen bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge gemäß
den §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. den §§ 22 bis 24 der
Fertigpackungsverordnung,
Vollprüfungen bei unverpackten Backwaren gleichen Nenngewichts
gemäß
§ 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 32 Absatz 1 bis 3 der Fertig-
packungsverordnung sowie
Vollprüfungen bei Verkaufseinheiten gleichen Nenngewichts, gleicher
Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung gemäß § 34 Ab-
satz 1 Satz 1 bis 3 und § 33 der Fertigpackungsverordnung |

| Vollprüfung (bis maximal 99 Packungen oder Verkaufseinheiten, Gebühr je Voll-
prüfung) |

16.3.1.1 | bis zu 25 Packungen oder Verkaufseinheiten | 94,10

16.3.1.2 | von 26 bis zu 50 Packungen oder Verkaufseinheiten | 102,50

16.3.1.3 | über 50 Packungen oder Verkaufseinheiten | 134,80

| d) Prüfungen von Verkaufseinheiten gleicher Nennlänge oder gleicher
Nennfläche ohne Umhüllung gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und
§ 33 Absatz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4b Nummer 9 der Fertigpackungs-
verordnung |

16.4.1.1 | sofern die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation
von Längen messbar ist (je Los) | 124,40

| sofern die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen werden muss
(je Los) |

16.4.2.1 | bis zu acht Verkaufseinheiten | 155,30

16.4.2.2 | von neun bis zu 13 Verkaufseinheiten | 210,20

16.4.2.3 | von 14 bis zu 20 Verkaufseinheiten | 276,80

vorherige Änderung nächste Änderung

| 2. Sonderfälle
a)
Marktüberwachung bei Maßbehältnissen
aa)
Stichprobenprüfungen bezüglich der Nennfüllmenge bei Maß-
behältnissen gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
i. V. m. § 34 Absatz 1 und § 22 der Fertigpackungsverordnung
Vorprüfung
der Nennfüllmenge abgefüllter Maßbehältnisse mittels
Messschablonen in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los, bei einem
Stichprobenumfang von |



| 2. Sonderfälle |

| a)
Marktüberwachung bei Maßbehältnissen |

| aa)
Stichprobenprüfungen bezüglich der Nennfüllmenge bei Maß-
behältnissen gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
i. V. m. § 34 Absatz 1 und § 22 der Fertigpackungsverordnung |

| Vorprüfung
der Nennfüllmenge abgefüllter Maßbehältnisse mittels
Messschablonen in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los, bei einem
Stichprobenumfang von |

16.5.1.1 | bis zu 50 abgefüllten Maßbehältnissen | 154,70

16.5.1.2 | von 51 bis zu 80 abgefüllten Maßbehältnissen | 183,70

16.5.1.3 | über 80 abgefüllten Maßbehältnissen | 212,70

vorherige Änderung nächste Änderung

H 16.5-1 | Hinweis:
Falls aufgrund des Ergebnisses der Vorprüfung eine Prüfung nach den Schlüsselzahlen
16.1.1.1
bis 16.1.3.3 durchzuführen ist, sind beide Prüfungen zu berechnen. |

| bb) Überprüfung der Maßbehältnisse gemäß § 34 Absatz 2 und § 3 i. V. m.
Anlage
5 der Fertigpackungsverordnung |



H 16.5-1 | Hinweis:
Falls aufgrund des Ergebnisses der Vorprüfung eine Prüfung nach den Schlüssel-
zahlen 16.1.1.1
bis 16.1.3.3 durchzuführen ist, sind beide Prüfungen zu berechnen. |

| bb) Überprüfung der Maßbehältnisse gemäß § 34 Absatz 2 und § 3
i.
V. m. Anlage 5 der Fertigpackungsverordnung |

16.5.2.1 | in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los | 424,70

| b) Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Stückzahl
gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und
Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 24 der Fertig-
packungsverordnung
Stichprobenprüfung von offenen Packungen, deren Inhalt nach Stück-
zahl gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess-
und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 24
der Fertigpackungsverordnung
Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Länge
oder Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung
gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1
und § 23 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess-
und Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1, §§ 23 und 25 Absatz 2 der
Fertigpackungsverordnung
Stichprobenprüfung bei offenen Packungen (gleicher oder ungleicher
Nennfüllmenge), deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet
ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des
Mess- und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 1 und 2
und § 23 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess-
und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 4 und § 23 der
Fertigpackungsverordnung |

16.6.1.1 | sofern die Stückzahl bis zu 20 oder die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche
durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los) | 124,40

| sofern die Stückzahl über 20 oder die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche
ausgemessen werden muss (je Los) |

16.6.2.1 | bis zu acht Packungen oder Verkaufseinheiten | 155,30

16.6.2.2 | von neun bis zu 13 Packungen oder Verkaufseinheiten | 210,20

16.6.2.3 | von 14 bis zu 20 Packungen oder Verkaufseinheiten | 276,80

| 3. Weitere Prüfungen im Rahmen der Stichprobenprüfungen gemäß § 50
Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes |

| a) Bestimmung der Dichte des Füllgutes bei Stichprobenprüfungen von
Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1
bis 3 i. V. m. Anlage 4a Nummer 5 Buchstabe c der Fertigpackungs-
verordnung |

16.7.1.1 | beim Hersteller | 100,40

16.7.1.2 | in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...

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| b) Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen bei Stich-
probenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß
§ 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4a Nummer 6.3 der
Fertigpackungsverordnung
oder von anderen Verkaufseinheiten gemäß
§
33 i. V. m. Anlage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverordnung |



| b) Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen bei Stich-
probenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß
§ 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4a Nummer 6.3 der Fertig-
packungsverordnung
oder von anderen Verkaufseinheiten gemäß § 33
i.
V. m. Anlage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverordnung |

16.7.2.1 | Bestimmung des mittleren Trocknungsverlustes | 130,90

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| c) Bestimmung des mittleren Stück-, Längen-, Flächengewichtes, Trock-
nungsverlustes bei Textilerzeugnissen, der mittleren Feinheit von Gar-
nen
sowie der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von
Garnen
bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nenn-
füllmenge
gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4b Num-
mer
6.1, 6.2, 6.3 und 7 der Fertigpackungsverordnung oder von anderen
Verkaufseinheiten
gemäß § 33 i. V. m. Anlage 4b Nummer 9 der Fertig-
packungsverordnung
|



| c) Bestimmung des mittleren Stück-, Längen-, Flächengewichtes, Trock-
nungsverlustes bei Textilerzeugnissen, der mittleren Feinheit von
Garnen
sowie der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung
von Garnen
bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher
Nennfüllmenge
gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4b
Nummer
6.1, 6.2, 6.3 und 7 der Fertigpackungsverordnung oder von
anderen Verkaufseinheiten
gemäß § 33 i. V. m. Anlage 4b Nummer 9
der Fertigpackungsverordnung
|

| Bestimmung (je Stichprobe) |

16.7.3.1 | des mittleren Stückgewichtes | 55,20

16.7.3.2 | des mittleren Längengewichtes | 65,50

16.7.3.3 | des mittleren Flächengewichtes | 49,10

16.7.3.4 | der mittleren Feinheit von Garnen | 130,90

16.7.3.5 | der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen | 130,90

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| d) Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Fertigpackungen mit Ge-
wichts- oder Volumenkennzeichnung gemäß § 27 Absatz 4 der Fertig-
packungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei Fertigpa-
ckungen
mit Gewichts- oder Volumenkennzeichnung gemäß § 50 Ab-
satz 1 des Mess- und Eichgesetzes
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei offenen Packungen gemäß
den §§ 31a und 27 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung im Rahmen
der Stichprobenprüfung bei anderen Verkaufseinheiten gemäß § 50 Ab-
satz 1 des Mess- und Eichgesetzes
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei unverpackten Backwaren
gemäß
§ 32 Absatz 5 Satz 2 und 27 Absatz 4 der Fertigpackungsverord-
nung
im Rahmen der Stichprobenprüfung bei anderen Verkaufseinhei-
ten
gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Verkaufseinheiten ohne Um-
hüllung gemäß § 33 Absatz 6 Satz 2 und § 27 Absatz 4 der Fertigpa-
ckungsverordnung
im Rahmen der Stichprobenprüfung bei anderen
Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes |



| d) Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Fertigpackungen mit Ge-
wichts- oder Volumenkennzeichnung gemäß § 27 Absatz 4 der Fertig-
packungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei Fertig-
packungen
mit Gewichts- oder Volumenkennzeichnung gemäß § 50 Ab-
satz 1 des Mess- und Eichgesetzes
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei offenen Packungen gemäß
den §§ 31a und 27 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung im Rahmen
der Stichprobenprüfung bei anderen Verkaufseinheiten gemäß § 50 Ab-
satz 1 des Mess- und Eichgesetzes
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Backwaren ohne Vorverpa-
ckung gemäß
§ 32 Absatz 5 Satz 2 und § 27 Absatz 4 der Fertigpa-
ckungsverordnung
im Rahmen der Stichprobenprüfung bei anderen
Verkaufseinheiten
gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Verkaufseinheiten ohne Um-
hüllung gemäß § 33 Absatz 6 Satz 2 und § 27 Absatz 4 der Fertig-
packungsverordnung
im Rahmen der Stichprobenprüfung bei anderen
Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes |

16.7.4.1 | Dauer der Kontrolle > 15 Minuten | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...

| 4. Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes |

16.8.1.1 | Vornahme einer Maßnahme gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes
aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...

| Schlüsselzahlengruppe 17: Anerkennung von Prüfstellen, öffentliche
Bestellung der Leitung von Prüfstellen |

| Hinweise: |

H 17-1 | Die Gebühren der Schlüsselzahlen 17.1.1.1 bis 17.1.1.5 gelten als Gebühr für jeweils eine
Messgeräteart. |

H 17-2 | Werden zusätzlich zu einer Messgeräteart auch Befugnisse für Zusatzeinrichtungen bean-
tragt, werden hierfür weitere Gebühren entsprechend der Schlüsselzahl 17.1.2.1 erhoben. |

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| Anerkennung von Prüfstellen gemäß den §§ 42 bis 44 der Mess- und Eichver-
ordnung |

| für
die Eichung oder Befundprüfung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser
oder Wärme in einer Betriebsstätte mit einem voraussichtlichen Prüfumfang im
Jahr von |

17.1.1.1 | bis zu 4.000 Messgeräten oder bis zu zwei Prüfständen | 2.807,30

17.1.1.2 | über 4.000 bis zu 10.000 Messgeräten oder bis zu fünf Prüfständen | 3.743,10

17.1.1.3 | über 10.000 bis zu 50.000 Messgeräten oder über fünf Prüfständen | 4.678,90

17.1.1.4 | über 50.000 bis zu 150.000 Messgeräten oder über zehn Prüfständen | 5.614,70

17.1.1.5 | über 150.000 Messgeräten | 6.550,50

| Zusatzgebühr zu den Schlüsselzahlen 17.1.1 ... |

17.1.1.6 | Prüfung, ob die Normalgeräte und Prüfstände den Vorschriften zur Erteilung der
Betriebserlaubnis gemäß § 43 Absatz 3 Nummer 3 der Mess- und Eichverordnung
entsprechen | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...

17.1.2.1 | Erweiterung der Anerkennung um messtechnische Befugnisse (z. B. für
Zusatzeinrichtungen) gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eichverordnung | 756,70
bis 1.513,40



| Anerkennung von Prüfstellen gemäß den §§ 42 bis 44 der Mess- und Eichverordnung
für
die Eichung oder Befundprüfung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser
oder Wärme in einer Betriebsstätte mit einem voraussichtlichen Prüfumfang im
Jahr von |

17.1.1.1 | bis zu 4.000 Messgeräten oder bis zu zwei Prüfständen | 3.082,50

17.1.1.2 | über 4.000 bis zu 10.000 Messgeräten oder über zwei bis zu fünf Prüfständen | 4.110,00

17.1.1.3 | über 10.000 bis zu 50.000 Messgeräten oder über fünf bis zu zehn Prüfständen | 5.137,50

17.1.1.4 | über 50.000 Messgeräten oder über zehn Prüfständen | 6.165,00

17.1.2.1 | Erweiterung der Anerkennung um messtechnische Befugnisse (z. B. für
Zusatzeinrichtungen) gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eichverordnung | 830,90
bis 1.661,80

17.1.2.2 | Änderung der Anerkennung gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eich-
verordnung ohne Änderung messtechnischer Befugnisse | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...

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| Zusatzgebühr zu den Schlüsselzahlen 17.1.1 ... bis 17.1.2.1 |

17.1.3.1 | Prüfung, ob die Normalgeräte und Prüfstände den Vorschriften zur Erteilung der
Betriebserlaubnis gemäß § 43 Absatz 3 Nummer 3 der Mess- und Eichverordnung
entsprechen | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...

| Bestellung der Leitung von Prüfstellen gemäß den §§ 45, 46, 47 und 48 der
Mess- und Eichverordnung |

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17.2.1.1 | Prüfung der Sachkunde, § 47 der Mess- und Eichverordnung | 344,50

17.2.1.2 | öffentliche Bestellung, § 48 der Mess- und Eichverordnung | 180,40



17.2.1.1 | Prüfung der Sachkunde, § 47 der Mess- und Eichverordnung | 378,30

17.2.1.2 | öffentliche Bestellung, § 48 der Mess- und Eichverordnung | 198,10

| Schlüsselzahlengruppe 18: Bescheinigungen |

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18.1.1.1 | Ausstellen eines Eichscheines gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 der Mess- und Eich-
verordnung | 22,00

18.2.1.1 | Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis gemäß § 37 Absatz 3
Satz 3 der Mess- und Eichverordnung (inklusive der Angabe von fünf Messwerten) | 75,00

18.2.1.2 | Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis unter Angabe von mehr
als fünf Messwerten | Die Gebühr
nach der
Schlüsselzahl
18.2.1.1 erhöht
sich
um 4,00
Euro pro Mess-
wert




18.1.1.1 | Ausstellen eines Eichscheines gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 der Mess- und Eich-
verordnung | 24,20

18.2.1.1 | Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis gemäß § 37 Absatz 3
Satz 3 der Mess- und Eichverordnung (inklusive der Angabe von bis zu fünf Mess-
werten)
| 82,40

18.2.1.2 | Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis unter Angabe von mehr
als fünf Messwerten | Die Gebühr
nach der
Schlüssel-
zahl 18.2.1.1
erhöht sich
um
4,40 Euro
pro Messwert


| Schlüsselzahlengruppe 19: Stundensätze |

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| Stundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für innerhalb der Räum-
lichkeiten der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare öffent-
liche Leistungen mit der Eingangsvoraussetzung der Laufbahngruppe |

19.1.1.1 | eines universitären Masterabschlusses oder eines gleichwertigen Abschlusses | 142,00

19.1.1.2 | eines Bachelorabschlusses oder eines gleichwertigen Abschlusses oder einer
Meister-
oder Technikerausbildung | 100,00

19.1.1.3 | ohne eine Ausbildung gemäß der Schlüsselzahl 19.1.1.1 oder 19.1.1.2 | 79,00

| Stundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für außerhalb der Räum-
lichkeiten der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare öffent-
liche Leistungen mit der Eingangsvoraussetzung der Laufbahngruppe |

19.1.2.1 | eines universitären Masterabschlusses oder eines gleichwertigen Abschlusses | 177,00

19.1.2.2 | eines Bachelorabschlusses bzw. eines gleichwertigen Abschlusses oder einer
Meister-
oder Technikerausbildung | 125,00

19.1.2.3 | ohne eine Ausbildung gemäß der Schlüsselzahl 19.1.2.1 oder 19.1.2.2 | 99,00



| Hinweise: |

H 19-1 | Im Außendienststundensatz nach den Schlüsselzahlen 19.1.2 ... sind die Kosten für Reise-
zeiten und die Reisekosten bereits enthalten und daher nicht mehr gesondert in Rechnung zu
stellen. |

H 19-2 | Die nachfolgenden Stundensätze sind bei den Gebührenpositionen anzusetzen, für die eine
Gebühr nach Aufwand vorgesehen ist. Dies gilt für die gesetzlich vorgegebenen Haupt-
leistungen wie Eichung, Befundprüfung, Genehmigung, Überwachung sowie die unmittelbar
damit in Zusammenhang stehenden Nebenleistungen, die zur Umsetzung der jeweils gesetz-
lich vorgegebenen Hauptleistung zwingend erforderlich sind. Nebenleistungen sind insbe-
sondere Vorbereitung, Berechnung, klärender Schriftverkehr, Bereitstellung der Normale
und Dokumentation der Ergebnisse. |

Stundensatz
pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für innerhalb der Räum-
lichkeiten der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare öffent-
liche Leistungen in der Laufbahngruppe mit folgender Eingangsvorausset-
zung


19.1.1.1 | universitärer Masterabschluss oder gleichwertiger Abschluss | 156,00

19.1.1.2 | Bachelorabschluss oder gleichwertiger Abschluss oder Meister- oder Techniker-
ausbildung
| 109,80

19.1.1.3 | andere Ausbildung als nach der Schlüsselzahl 19.1.1.1 oder 19.1.1.2 | 86,80

| Stundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für außerhalb der Räum-
lichkeiten der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare öffent-
liche Leistungen in der Laufbahngruppe mit folgender Eingangsvorausset-
zung
|

19.1.2.1 | universitärer Masterabschluss oder gleichwertiger Abschluss | 194,40

19.1.2.2 | Bachelorabschluss oder gleichwertiger Abschluss oder Meister- oder Techniker-
ausbildung
| 137,30

19.1.2.3 | andere Ausbildung als nach der Schlüsselzahl 19.1.2.1 oder 19.1.2.2 | 108,80