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Synopse aller Änderungen der MessEGebV am 01.01.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2026 durch Artikel 1 der 2. MessEGebVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MessEGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

MessEGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
MessEGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 321

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Zuständigkeit
§ 2 Begriffsbestimmung
§ 3 Gebührenerhebung
§ 4 Gebührenberechnung
§ 5 Gebühren in besonderen Fällen
§ 6 Auslagen
§ 7 Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage (zu § 3) Gebührenverzeichnis ab 1. Januar 20211
(Text neue Fassung)

Anlage (zu § 3)
(heute geltende Fassung) 

§ 3 Gebührenerhebung


(1) 1 Die Gebühren werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen und dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben. 2 Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Gebührensätze für die Eichung sind auch für die EG-Ersteichung anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Sofern keine Ausnahme nach den §§ 2, 4 oder 5 der Mess- und Eichverordnung vorliegt, sind Zeitgebühren nach § 4 zu erheben für die nicht in der Anlage aufgeführte Eichung und Befundprüfung an

1. Messgeräten gemäß § 3 Nummer 13 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 1 der Mess- und Eichverordnung,

2. sonstigen Messgeräten gemäß § 3 Nummer 14 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 3 der Mess- und Eichverordnung,

3. Zusatzeinrichtungen gemäß § 3 Nummer 24 und § 5 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 1 der Mess- und Eichverordnung oder

4. Teilgeräten gemäß § 3 Nummer 20 und § 5 Nummer 2 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 1 der Mess- und Eichverordnung.



(2) 1 Sofern keine Ausnahme nach den §§ 2, 4 oder 5 der Mess- und Eichverordnung vorliegt, sind Zeitgebühren nach § 4 zu erheben für die nicht in der Anlage aufgeführte Eichung und Befundprüfung an

1. Messgeräten nach § 3 Nummer 13 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 1 der Mess- und Eichverordnung,

2. sonstigen Messgeräten nach § 3 Nummer 14 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 3 der Mess- und Eichverordnung,

3. Zusatzeinrichtungen nach § 3 Nummer 24 und § 5 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 1 der Mess- und Eichverordnung oder

4. Teilgeräten nach § 3 Nummer 20 und § 5 Nummer 2 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 1 der Mess- und Eichverordnung.

2 Muss aufgrund gesetzlicher Vorgabe auf eine in der Mess- und Eichgebührenverordnung festgelegte Gebühr Mehrwertsteuer erhoben werden, so ist diese zusätzlich zur festgelegten Gebühr auszuweisen.


(3) Können Bauteile oder Komponenten von Messgeräten, die nicht Teilgeräte sind, nicht im Rahmen einer Eichung geprüft werden, sondern erfordern eine Vorprüfung, sind für diese Prüfung Zeitgebühren nach § 4 zu erheben.



(heute geltende Fassung) 

§ 6 Auslagen


(1) Für die Erhebung von Auslagen der für die Durchführung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zuständigen Stelle sind § 12 Absatz 1 und § 9 Absatz 5 des Bundesgebührengesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Darüber hinaus sind Auslagen zu erheben für

1. die durch die Hin- und Rücksendung von Messgeräten und sonstigen Messgeräten im Einzelfall entstehenden Kosten,

2. die aus einer Einziehung im Sinne von § 61 des Mess- und Eichgesetzes entstehenden Kosten,

3. Kosten, die nicht von Absatz 1 erfasst sind und im Zusammenhang mit einer beantragten Eichung gemäß § 37 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes im Rahmen einer gesonderten Anfahrt entstehen,

4. die Beförderung von Prüfmitteln mittels Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 Tonnen, und zwar auch dann, wenn für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung eine Festgebühr erhoben wird,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. die bei Eichung der für die Eichung zuständigen Stelle entstehenden Wasserkosten bei Mengen über 1 Kubikmeter,



5. die bei Eichung der für die Eichung zuständigen Stelle entstehenden Kosten für

a) Wasser
bei Mengen über 1 Kubikmeter oder

b) Referenzflüssigkeiten,


6. Personalkosten, die durch Wartezeiten, insbesondere für Sicherheitskontrollen und Belehrungen, für die Erfüllung sonstiger betriebsspezifischer Anforderungen sowie Unterbrechungen im Prüfablauf, im Zusammenhang mit der Durchführung einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung, die der Gebührenschuldner veranlasst oder zu vertreten hat, entstehen,

7. Personalkosten, die durch übliche und notwendige Reisezeiten entstehen, sofern für die erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistung,

a) eine Zeitgebühr nach der Anlage Schlüsselzahl 19.1.1.1 bis 19.1.1.3 erhoben wird, und die Reisezeit innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegt,

b) von der für die Durchführung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zuständigen Stelle Reisezeiten besonders abgegolten werden oder

c) eine Fest- oder Rahmengebühr erhoben wird, die entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung keine Reisezeit berücksichtigt, im Einzelfall jedoch Kosten für Reisezeiten anfallen.



(heute geltende Fassung) 

§ 7 Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung


(1) Findet auf Verlangen der antragstellenden Person eine Teilbefundprüfung statt, so ermäßigt sich die für eine Vollprüfung zu erhebende Gebühr im angemessenen Verhältnis zu der durchgeführten Teilbefundprüfung.

(2) Werden bei Eichung von der den Antrag stellenden Person vorgelegte aktuelle Prüfungs- und Untersuchungsergebnisse berücksichtigt, wie zum Beispiel Ergebnisse von akkreditierten Kalibrierlaboratorien, so ermäßigt sich die ohne solche Ergebnisse zu erhebende Gebühr im angemessenen Verhältnis zum ersparten Prüf- und Untersuchungsaufwand.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit, insbesondere für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36), kann eine niedrigere Gebühr als die in der Anlage vorgesehene Gebühr oder eine Gebührenbefreiung bestimmt werden. 2 Im Übrigen können Ermäßigungen gewährt werden, sofern diese im Gebührenverzeichnis vorgesehen sind.



(3) 1 Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit kann eine niedrigere Gebühr als die in der Anlage vorgesehene Gebühr oder eine Gebührenbefreiung bestimmt werden. 2 Im Übrigen können Ermäßigungen gewährt werden, sofern diese im Gebührenverzeichnis vorgesehen sind.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage (zu § 3) Gebührenverzeichnis ab 1. Januar 20211




Anlage (zu § 3)


Inhaltsverzeichnis


Schlüsselzahlen-
gruppe | Sachgebiet

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I. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichungen), Befundprüfungen

1 | Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombination von Längen
zur
Längen- oder Flächenbestimmung



| I. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichungen), Befundprüfungen

1 | Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombination von Längen zur Längen- oder
Flächenbestimmung


2 | Messgeräte zur Bestimmung der Masse

3 | Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur

4 | Messgeräte zur Bestimmung des Drucks

5 | Messgeräte zur Bestimmung des Volumens

vorherige Änderung nächste Änderung

6 | Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von
Elektrizität


7 | Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in
Kreislaufsystemen)


8 | Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder
Massenkonzentration oder
Volumenkonzentration von Flüssigkeiten

9 | Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil
oder Massenkonzentration
oder Volumenkonzentration von anderen
Medien
als Flüssigkeiten

10 | Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der
Lieferung
von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen

11 | Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus
abgeleiteter Messgrößen




6 | Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität

7 | Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen)

8 | Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration
oder
Volumenkonzentration von Flüssigkeiten

9 | Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massen-
konzentration oder
Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten

10 | Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von
strömenden
Flüssigkeiten oder strömenden Gasen

11 | Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus abgeleiteter Mess-
größen


12 | Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr

13 | Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung

vorherige Änderung nächste Änderung

II. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen

14 | Entscheidungen über die Verwendung von Messgeräten sowie
über
die Befugniserteilung an Instandsetzer aufgrund von Vorschriften
des
Mess- und Eichgesetzes und der Mess- und Eichverordnung

15 | Überwachung von Messgeräten, sonstigen Messgeräten und
Messwerten
sowie Erlass von daraus gegebenenfalls resultierenden
Maßnahmen
der zuständigen Landesbehörden nach dem Mess- und
Eichgesetz
und der Mess- und Eichverordnung

16 | Marktüberwachung in Bezug auf Fertigpackungen, andere
Verkaufseinheiten
und Maßbehältnisse

17 | Anerkennung von Prüfstellen, öffentliche Bestellung der Leitung von
Prüfstellen




| II. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen

14 | Entscheidungen über die Verwendung von Messgeräten sowie über die Befugnis-
erteilung
an Instandsetzer aufgrund von Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und
der
Mess- und Eichverordnung

15 | Überwachung von Messgeräten, sonstigen Messgeräten und Messwerten sowie Erlass
von
daraus gegebenenfalls resultierenden Maßnahmen der zuständigen Landesbehör-
den
nach dem Mess- und Eichgesetz und der Mess- und Eichverordnung

16 | Marktüberwachung in Bezug auf Fertigpackungen, andere Verkaufseinheiten und
Maßbehältnisse


17 | Anerkennung von Prüfstellen, öffentliche Bestellung der Leitung von Prüfstellen

18 | Bescheinigungen

19 | Stundensätze

vorherige Änderung nächste Änderung


---
1 Die Ordnung der Schlüsselzahlen ergibt sich aus § 1 Absatz 1 der Mess- und Eichverordnung, konkretisiert durch § 34 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 7 der Mess- und Eichverordnung.



Schlüsselzahl | Sachgebiet | Höhe der
Gebühr
in Euro

I. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichungen) und Befundprüfungen

| Schlüsselzahlengruppe 1: Messgeräte zur Bestimmung der Länge
oder Kombination von Längen zur Längen-
oder Flächenbestimmung
|





Schlüsselzahl | Sachgebiet | Gebühr in Euro

I. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichung) und Befundprüfungen

| Schlüsselzahlengruppe 1: Messgeräte zur Bestimmung der Länge
oder Kombination von Längen zur Längen- oder Flächenbe-
stimmung
|

| 1. Eichung |

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1.1.1.1 | Messmaschinen für Draht, Kabel oder Ähnliches | 175,80

1.1.1.2 | Stoff- und Stofflegemessmaschinen | 248,10

1.1.1.3 | Messmaschinen für Bodenbeläge | 221,90

1.1.1.4 | Messmaschinen für Wegstrecken | 80,10

| Halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischan-
teils
(Choirometer) |

H 1.3-1 | Hinweis:
Die
Gebühren für vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils,
die
den Muskelfleischanteil als einen Massenanteil aufgrund verschiedener Messgrößen er-
mitteln
(Choirometer), werden nach den Schlüsselzahlen 9.5 ... erhoben. |

1.3.1.1 | Halbautomatische Choirometer | 194,20

1.3.1.2 | vom zweiten Stück ab oder Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle | 129,40

1.3.1.3 | jede weitere Prüfung einer Messsonde, eines Druckers oder Terminals am halb-
automatischen Choirometer | 32,50

E 1-1 | Weitere Ermäßigungen
Bei Messmaschinen gemäß
den Schlüsselzahlen 1.1.1.1 bis 1.1.1.3 wird bei Vorlage von
mindestens drei Messanlagen gleicher Art
und Größe eine Ermäßigung von 25 Prozent ge-
währt.
|



1.1.1.1 | Messmaschinen für Draht, Kabel oder Ähnliches | 258,00

1.1.1.2 | Stoff- und Stofflegemessmaschinen | 372,20

1.1.1.3 | Messmaschinen für Bodenbeläge | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


1.1.1.4 | Messmaschinen für Wegstrecken | 97,60

| Halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleisch-
anteils
(Choirometer) |

| Hinweis: |

H 1.3-1 | Die Gebühren für vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskel-
fleischanteils, die
den Muskelfleischanteil als einen Massenanteil aufgrund ver-
schiedener
Messgrößen ermitteln (Choirometer), werden gemäß den Schlüssel-
zahlen
9.5 ... erhoben. |

1.3.1.1 | Halbautomatische Choirometer | 291,30

1.3.1.2 | Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle | 194,10

1.3.1.3 | jede weitere Prüfung einer Messsonde, eines Druckers oder Terminals am halb-
automatischen Choirometer | 48,80

| Ermäßigungen |

E 1-1 | Bei Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle wird auf die Gebühr
gemäß den Schlüsselzahlen 1.1.1.1, 1.1.1.2
und 1.1.1.4 eine Ermäßigung von 20
Prozent gewährt.
|

| 2. Befundprüfung |

vorherige Änderung nächste Änderung

| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 1.1.1 ...
oder
1.3 ... aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung
ist
eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder
Zusatzeinrichtungen
unter den Schlüsselzahlen 1.1.1 ... oder 1.3 ... jeweils auf-
geführte
Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den
Schlüsselzahlen 1.1.1
... oder 1.3 ... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die
Obergrenze
der zu erhebenden Rahmengebühr. |



| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 1.1.1.1,
1.1.1.2, 1.1.1.4 und
1.3 ... aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zu-
satzeinrichtung ist
eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der
Messgeräte
oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 1.1.1.1,
1.1.1.2, 1.1.1.4 und
1.3 ... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergren-
ze.
Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 1.1.1.1, 1.1.1.2, 1.1.1.4 und
1.3
... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden
Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 1.1.1.3 auf-
geführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Zeit-
gebühr gemäß § 4 zu erheben.
|

| Schlüsselzahlengruppe 2: Messgeräte zur Bestimmung der Masse |

vorherige Änderung nächste Änderung

H 2-1 | Hinweis:
Die Gebühren für die Eichung oder Befundprüfung von Messanlagen für die kontinuierliche
und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten, außer Wasser, die Mengen in
Masseeinheiten anzeigen, werden nach der Schlüsselzahlengruppe 5 erhoben. |



 
| Schlüsselzahlenuntergruppe 2.1: Gewichtstücke |

| 1. Eichung |

vorherige Änderung nächste Änderung

| der Genauigkeitsklasse M3 (Handelsgewichte) |

2.1.2.1 | bis 50 g | 6,40

2.1.2.2 | von 100 g bis 1 kg | 10,70

2.1.2.3 | von 2 kg bis 10 kg | 14,60

2.1.2.4 | von 20 kg bis 50 kg | 23,30

2.1.2.5 | Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rück-
gabegebühr)
| 24,20

| Präzisions- oder Karatgewichte, zylindrische oder Blockgewichte der mittle-
ren
Fehlergrenzenklasse, Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M1 |

2.1.3.1 | bis 1 kg | 17,40

2.1.3.2 | von 2 kg bis 10 kg | 22,90

2.1.3.3 | von 20 kg bis 50 kg | 28,20

2.1.3.4 | Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rück-
gabegebühr)
| 32,60



| Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse (Handelsgewichte) |

2.1.2.1 | bis 50 g | 9,60

2.1.2.2 | von 100 g bis 1 kg | 16,10

2.1.2.3 | von 2 kg bis 10 kg | 21,90

2.1.2.4 | von 20 kg bis 50 kg | 35,00

2.1.2.5 | Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich
Rückgabegebühr)
| 36,30

| Präzisions- oder Karatgewichte, zylindrische oder Blockgewichte der mitt-
leren
Fehlergrenzenklasse, Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M1 |

2.1.3.1 | bis 1 kg | 26,10

2.1.3.2 | von 2 kg bis 10 kg | 33,00

2.1.3.3 | von 20 kg bis 50 kg | 42,30

2.1.3.4 | Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich
Rückgabegebühr)
| 48,90

| Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen F2 und F1 (Feingewichte) |

vorherige Änderung nächste Änderung

2.1.4.1 | bis 50 g | 32,90

2.1.4.2 | von 100 g bis 1 kg | 36,30

2.1.4.3 | von 2 kg bis 10 kg | 40,80

2.1.4.4 | von 20 kg bis 50 kg | 49,80

2.1.4.5 | Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer | 73,30



2.1.4.1 | bis 50 g | 43,60

2.1.4.2 | von 100 g bis 1 kg | 49,50

2.1.4.3 | von 2 kg bis 10 kg | 56,10

2.1.4.4 | von 20 kg bis 50 kg | 74,70

2.1.4.5 | Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich
Rückgabegebühr)
| 110,00

| Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse E2 |

vorherige Änderung nächste Änderung

2.1.5.1 | bis 50 g | 55,50

2.1.5.2 | von 100 g bis 1 kg | 70,90

2.1.5.3 | von 2 kg bis 50 kg | 95,60



2.1.5.1 | bis 50 g | 79,30

2.1.5.2 | von 100 g bis 1 kg | 90,80

2.1.5.3 | von 2 kg bis 50 kg | 111,20

| 2. Befundprüfung |

vorherige Änderung nächste Änderung

| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.1.2 ...,
2.1.3 ..., 2.1.4
... oder 2.1.5 ... aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr
zu
erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen
2.1.2 ..., 2.1.3 ..., 2.1.4
... oder 2.1.5 ... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei
die
Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.1.2 ...,
2.1.3 ..., 2.1.4
... oder 2.1.5 ... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Ober-
grenze
der zu erhebenden Rahmengebühr. |



| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.1.2 ...
bis
2.1.5 ... aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für
die
Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 2.1.2 ... bis 2.1.5 ...
jeweils
aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der
unter
den Schlüsselzahlen 2.1.2 ... bis 2.1.5 ... jeweils aufgeführten Festgebühr
ist
die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. |

| Schlüsselzahlenuntergruppe 2.2: Nichtselbsttätige Waagen |

| 1. Eichung |

| Die Belastungsangaben beziehen sich immer auf die Höchstlast (Max.). |

vorherige Änderung nächste Änderung

H 2.2-1 | Hinweis:
Die
Gebühren für die Eichung oder Befundprüfung von Radlastmessern werden nach den
Schlüsselzahlen
12.1.1 ... erhoben. |



| Hinweis: |

H 2.2-1 | Die
Gebühren für die Eichung oder Befundprüfung von Radlastwaagen werden
gemäß
den Schlüsselzahlen 12.1.1 ... erhoben. |

| Allgemeine Waagen und Zusatzeinrichtungen |

vorherige Änderung nächste Änderung

H 2.2-2 | Hinweis:
Bei
der Eichung oder Befundprüfung von Waagen mit mehreren Lastträgern, die wahlweise
einzeln
mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, oder bei Eichung oder
Befundprüfung
von umschaltbaren Verbundwaagen mit mehreren Lastträgern werden die
Gebühren
für jeden Lastträger oder jede Einzelwaage wie bei den Waagen nach den Schlüs-
selzahlen
2.2.1 ..., 2.2.2 ... oder 2.2.3 ... erhoben. |



| Hinweis: |

H 2.2-2 | Bei
der Eichung oder Befundprüfung von Waagen mit mehreren Lastträgern, die
wahlweise einzeln
mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, oder
bei
Eichung oder Befundprüfung von umschaltbaren Verbundwaagen mit mehre-
ren
Lastträgern werden die Gebühren für jeden Lastträger oder jede Einzelwaage
wie
bei den Waagen gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1 ..., 2.2.2 ... und 2.2.3 ...
erhoben.
|

| Waagen der Genauigkeitsklasse I (Feinwaagen) |

vorherige Änderung nächste Änderung

| mit Anzeigeeinrichtung |

2.2.1.1 |
bis 5 kg | 190,60

2.2.1.2 | über 5 kg | 256,50

| ohne Anzeigeeinrichtung |

2.2.1.3 | bis 5 kg | 257,30

2.2.1.4 | über 5 kg | 280,00




2.2.1.1 | bis 5 kg | 253,80

2.2.1.2 | über 5 kg | 384,80

| Waagen der Genauigkeitsklasse II (Präzisionswaagen) |

vorherige Änderung nächste Änderung

| mit Anzeigeeinrichtung |

2.2.2.1 |
bis 5 kg | 151,00

2.2.2.2 | über 5 kg bis 50 kg | 198,20

2.2.2.3 | über 50 kg bis 350 kg | 245,90

| ohne Anzeigeeinrichtung |

2.2.2.4 | bis 5 kg | 93,90




2.2.2.1 | bis 5 kg | 177,50

2.2.2.2 | über 5 kg bis 50 kg | 204,80

2.2.2.3 | über 50 kg bis 350 kg | 257,30

| Waagen der Genauigkeitsklassen III und IIII (Handels- und Grobwaagen) |

vorherige Änderung nächste Änderung

H 2.2-3 | Hinweis:
Bei
Seilzug- und Kranwaagen wird das 1,3fache der entsprechenden Grundgebühr nach den
Schlüsselzahlen
2.2.3 ... berechnet. |

| mit Anzeigeeinrichtung |

2.2.3.1 | bis 5 kg | 78,40

2.2.3.2 | über 5 kg bis 50 kg | 97,30

2.2.3.3 | über 50 kg bis 350 kg | 156,00

2.2.3.4 | über 350 kg bis 1.500 kg | 291,20

2.2.3.5 | über 1.500 kg bis 2.900 kg | 334,70

2.2.3.6 | über 2.900 kg bis 12.000 kg | 601,40

2.2.3.7 | über 12.000 kg bis 31.000 kg | 758,50

2.2.3.8 | über 31.000 kg bis 81.000 kg | 999,90

2.2.3.9 | über 81.000 kg bis 200.000 kg
| 1.494,90

| ohne Anzeigeeinrichtung und Dezimalwaagen
|

2.2.3.10 | bis 5 kg | 78,40

2.2.3.11 | über 5 kg bis 50 kg | 91,30

2.2.3.12 | über 50 kg bis 350 kg | 109,90




| Hinweis: |

H 2.2-3 | Bei
Seilzug- und Kranwaagen wird das 1,3 fache der entsprechenden Grund-
gebühr gemäß
den Schlüsselzahlen 2.2.3 ... berechnet. |

2.2.3.1 | bis 5 kg | 142,40

2.2.3.2 | über 5 kg bis 50 kg | 153,10

2.2.3.3 | über 50 kg bis 350 kg | 191,20

2.2.3.4 | über 350 kg bis 1.500 kg | 384,00

2.2.3.5 | über 1.500 kg bis 2.900 kg | 441,30

2.2.3.6 | über 2.900 kg bis 12.000 kg | 613,80

2.2.3.7 | über 12.000 kg bis 42.000 kg | 992,60

2.2.3.8 | über 42.000 kg bis 81.000 kg | 1.313,90

2.2.3.9 | über 81.000 kg bis 200.000 kg | 1.056,60

| Waagen der Genauigkeitsklasse III mit mehr als 5.000 Skalenteilen |

vorherige Änderung nächste Änderung

2.2.3.13 | Zusätzlich zu der Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3 ... wird der Arbeitsauf-
wand
für die Prüfung der Normale berechnet. | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...


| Zusatzeinrichtungen |

2.2.3.14 | elektronische Datenspeicher, im Anzeigegerät integriert | 23,60

2.2.3.15 | sonstige elektronische Datenspeicher | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...

|
Prüfung einer Waage der Genauigkeitsklasse III mit angeschlossenem oder integriertem
Kassensystem
(Waagen-Kassensystem) |

2.2.4.1 | bis 5 kg | 119,00

2.2.4.2 | über 5 kg bis 50 kg | 137,90

2.2.4.3 | über 50 kg bis 350 kg | 196,60



2.2.3.13 | Zusätzlich zu der Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3 ... wird der Arbeits-
aufwand
für die Prüfung der Normale berechnet. | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

| Prüfung einer Waage der Genauigkeitsklasse III mit angeschlossenem oder
integriertem Kassensystem
(Waagen-Kassensystem) |

2.2.4.1 | bis 5 kg | 160,40

2.2.4.2 | über 5 kg bis 50 kg | 171,20

2.2.4.3 | über 50 kg bis 350 kg | 240,80

| Vorprüfungen bei Laufgewichts- oder Schaltgewichtswaagen |

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2.2.9.1 | Aufspannen und Vorbereiten zur Vorprüfung einer Auswägeeinrichtung durch die
zuständige Stelle | 116,40

2.2.9.2 | Vorprüfung von Auswägeeinrichtungen von Schalt- oder Laufgewichtswaagen | 138,40

2.2.9.3 | zusätzlich je Schaltstufe oder Gewichtskerbe | 1,40



2.2.9.1 | Aufspannen und Vorbereiten zur Vorprüfung einer Auswägeeinrichtung durch die
zuständige Stelle | 145,90

2.2.9.2 | Vorprüfung von Auswägeeinrichtungen von Schalt- oder Laufgewichtswaagen | 173,50

2.2.9.3 | zusätzlich je Schaltstufe oder Gewichtskerbe | 1,80

| Sonstige Vorprüfungen für Eichungen |

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2.2.9.4 | Kompatibilitätsprüfungen von Modulen im Rahmen der Prüfung der formalen Anforderungen | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...


2.2.9.5 | jede Stillstandsicherung in Waagen | 16,30

| Zusatzgebühren |

|
für Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen |

2.2.10.1 | bis 5 kg | 12,60

2.2.10.2 | über 5 kg bis 50 kg | 12,60

2.2.10.3 | über 50 kg bis 350 kg | 17,50

2.2.10.4 | über 350 kg bis 1.500 kg | 28,20

2.2.10.5 | über 1.500 kg bis 2.900 kg | 45,60

2.2.10.6 | über 2.900 kg bis 12.000 kg | 72,50

2.2.10.7 | über 12.000 kg bis 31.000 kg | 91,80

2.2.10.8 | über 31.000 kg bis 81.000 kg | 133,30

2.2.10.9 | über 81.000 kg bis 200.000 kg | 151,40

| für
Waagen mit mehreren Auswägeeinrichtungen, die mit einem Lastträger
verbunden
sind |

H 2.2-4 | Hinweis:
Gebühren
für Lastträger und die Auswägeeinrichtung mit der größten Höchstlast werden
nach
den Schlüsselzahlen 2.2.1 ..., 2.2.2 ... oder 2.2.3 ... erhoben. |



2.2.9.4 | Kompatibilitätsprüfungen von Modulen im Rahmen der Prüfung der formalen
Anforderungen
| nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

| Zusatzgebühr für Waagen mit mehreren Auswägeeinrichtungen, die mit
einem
Lastträger verbunden sind |

| Hinweis: |

H 2.2-4 | Gebühren für Lastträger und die Auswägeeinrichtung mit der größten Höchstlast
werden gemäß
den Schlüsselzahlen 2.2.1 ..., 2.2.2 ... oder 2.2.3 ... erhoben. |

| Jede weitere Auswägeeinrichtung |

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2.2.11.1 | über 50 kg bis 350 kg | 24,20

2.2.11.2 | über 350 kg bis 1.500 kg | 35,00

2.2.11.3 | über 1.500 kg bis 2.900 kg | 51,70

2.2.11.4 | über 2.900 kg bis 12.000 kg | 83,20

2.2.11.5 | über 12.000 kg bis 31.000 kg | 168,00

2.2.11.6 | über 31.000 kg bis 81.000 kg | 277,80

2.2.11.7 | über 81.000 kg bis 200.000 kg | 417,40



2.2.11.1 | über 50 kg bis 350 kg | 30,40

2.2.11.2 | über 350 kg bis 1.500 kg | 43,90

2.2.11.3 | über 1.500 kg bis 2.900 kg | 64,80

2.2.11.4 | über 2.900 kg bis 12.000 kg | 104,30

2.2.11.5 | über 12.000 kg bis 42.000 kg | 210,50

2.2.11.6 | über 42.000 kg bis 81.000 kg | 348,10

2.2.11.7 | über 81.000 kg bis 200.000 kg | 523,00

| für Verbundwaagen, die aus mehreren Lastaufnehmern bestehen oder im
Netzverbund betrieben werden |

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2.2.12.1 | Prüfung von Verbundwaagen mit einem zeitlichen Aufwand von mehr als einer
halben Stunde | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2 ...



2.2.12.1 | Prüfung von Verbundwaagen mit einem zeitlichen Aufwand von mehr als einer
halben Stunde | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

2.2.13.1 | Prüfung der Schrägstellung bei fahrzeugmontierten bzw. fahrzeugintegrierten
Waagen (nach DIN EN 45501 T1.2.11) | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1
...

| Ermäßigungen |

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H 2.2-5 | Hinweis:
Die
Ermäßigungen E 2.2-1, E 2.2-2 und E 2.2-4 schließen sich gegenseitig aus, es wird die höchste zutreffende Ermäßigung gewährt. |

E 2.2-1 | Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 und 2.2.3.10 bis
2.2.3.12 wird bei
Prüfung von Waagen in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle eine
Gebührenermäßigung in Höhe
von 50 Prozent gewährt. |

E 2.2-2 | Bei Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Prüfmittel in geeigneter Form wird auf die Grundgebühr
a) gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5, 2.2.3.10 bis 2.2.3.12 oder 2.2.4 ... eine
Gebührenermäßigung in
Höhe von 35 Prozent gewährt und
b) gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3.6 bis 2.2.3.9 eine Gebührenermäßigung in Höhe von
30 Prozent gewährt. |

E 2.2-3 | Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.12 wird bei vorgeprüfter
Auswägeeinrichtung
eine Gebührenermäßigung in Höhe von 30 Prozent gewährt. |

E 2.2-4 | Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 oder 2.2.3.10 bis
2.2.3.12 oder
2.2.4 ... wird bei einer Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt eine Gebühren-
ermäßigung in Höhe
von 20 Prozent gewährt.
|




H 2.2-5 | Die Ermäßigungen E 2.2-1, E 2.2-2 und E 2.2-4 schließen sich gegenseitig aus,
es
wird die höchste zutreffende Ermäßigung gewährt. |

E 2.2-1 | Bei Prüfung von Waagen in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle wird auf
die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 oder 2.2.4 ...
eine
Ermäßigung
von 50 Prozent gewährt. |

E 2.2-2 | Bei Prüfung mit Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Prüfmitteln in ge-
eigneter
Form durch den Antragsteller wird auf die Gebühr
a) gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 oder 2.2.4 ... eine Ermäßigung
in
Höhe von 35 Prozent gewährt und
b) gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3.6 bis 2.2.3.9 eine Ermäßigung in Höhe von
30 Prozent gewährt. |

E 2.2-3 | Bei vorgeprüfter Auswägeeinrichtung wird auf die Gebühr gemäß den Schlüssel-
zahlen
2.2.1.1 bis 2.2.3.9 eine Ermäßigung von 30 Prozent gewährt. |

E 2.2-4 | Bei Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt wird auf die Gebühr gemäß den
Schlüsselzahlen
2.2.1.1 bis 2.2.3.5 oder 2.2.4 ... eine Ermäßigung von 20 Pro-
zent
gewährt. |

| 2. Befundprüfung |

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| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen
2.2.1
..., 2.2.2 ..., 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.4 ..., 2.2.10 ... oder 2.2.11 ...
aufgeführten
Messgerät, sonstigen Messgerät oder einer aufgeführten
Zusatzeinrichtung
ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung
der
Messgeräte, sonstigen Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den
Schlüsselzahlen
2.2.1 ..., 2.2.2 ..., 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.4 ..., 2.2.10 ...
oder
2.2.11 ... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das
Zweifache
der unter den Schlüsselzahlen 2.2.1 ..., 2.2.2 ..., 2.2.3.1 bis 2.2.3.12,
2.2.3.14,
2.2.4 ..., 2.2.10 ... oder 2.2.11 ... jeweils aufgeführten Festgebühr ist
die Obergrenze
der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.2.3.13,
2.2.3.15
oder 2.2.12.1 aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten
Zusatzeinrichtung
ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. |



| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.2.1 ...,
2.2.2
..., 2.2.3.1 bis 2.2.3.9, 2.2.4 ... oder 2.2.11 ... aufgeführten Messgerät,
sonstigen
Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmen-
gebühr
zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte, sonstigen Messgeräte
oder
Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 2.2.1 ..., 2.2.2 ..., 2.2.3.1 bis
2.2.3.9,
2.2.4 ... oder 2.2.11 ... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Unter-
grenze.
Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.2.1 ..., 2.2.2 ..., 2.2.3.1
bis 2.2.3.9,
2.2.4 ... oder 2.2.11 ... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Ober-
grenze
der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.2.3.13,
2.2.12.1
oder 2.2.13.1 aufgeführten Messgerät, einer aufgeführten Zusatz-
einrichtung oder der Schrägstellung
ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. |

| Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3: Selbsttätige Waagen |

| 1. Eichung |

| Die angegebenen Belastungswerte beziehen sich auf die Höchstlast (Max.) der
Auswägeeinrichtung. |

| Hinweise: |

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H 2.3-1 | Die nachstehenden Gebühren schließen die Prüfung von Druckern und integrierten Mess-
wertspeichern
ein. |

H 2.3-2 | Bei Waagen der Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3 mit mehreren Lastträgern, die wahlweise
einzeln
mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, wird jeder Lastträger oder
jede
Einzelwaage einzeln verrechnet. |



H 2.3-1 | Die Gebühren der Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3 schließen die Prüfung von
Druckern
und integrierten Messwertspeichern ein. |

H 2.3-2 | Bei Waagen der Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3 mit mehreren Lastträgern, die
wahlweise einzeln
mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, wird
jeder
Lastträger oder jede Einzelwaage einzeln verrechnet. |

| Selbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA) |

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H 2.3-3 | Hinweis:
Die
Gebühr schließt bei SWA die Prüfung einer Überschuss- oder Restewaage sowie ge-
gebenenfalls
die Prüfung des Nachstromausgleichs ein. |

2.3.1.1 | bis 10 kg | 232,80

2.3.1.2 | über 10 kg bis 50 kg | 361,60

2.3.1.3 | über 50 kg bis 250 kg | 535,50

2.3.1.4 | über 250 kg bis 500 kg | 658,30

2.3.1.5 | über 500 kg bis 3.000 kg | 741,70

2.3.1.6 | über 3.000 kg | Gebühr nach
den Schlüssel-
zahlen 2.2.3.6
bis 2.2.3.9
zuzüglich
439,80




| Hinweis: |

H 2.3-3 | Die
Gebühr gemäß der Schlüsselzahlen 2.3.1 ... schließt die Prüfung einer
Überschuss-
oder Restewaage sowie gegebenenfalls die Prüfung des
Nachstromausgleichs
ein. |

2.3.1.1 | bis 10 kg | 320,80

2.3.1.2 | über 10 kg bis 50 kg | 472,00

2.3.1.3 | über 50 kg bis 250 kg | 567,10

2.3.1.4 | über 250 kg bis 500 kg | 721,90

2.3.1.5 | über 500 kg bis 3.000 kg | 1.112,60

2.3.1.6 | über 3.000 kg bis 12.000 kg | 1.615,70

2.3.1.7 | über 12.000 kg bis 42.000 kg | 1.797,50

2.3.1.8 | über 42.000 kg bis 81.000 kg | 2.195,60

2.3.1.9 | über 81.000 kg bis 200.000 kg | 2.513,40


| Dynamisch zu prüfende selbsttätige Kontrollwaagen (SKW) |

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2.3.2.1 | bis 1 kg | 385,50

2.3.2.2 | über 1 kg bis 10 kg | 433,40

2.3.2.3 | über 10 kg | 458,00

| Mehrspurwaagen |

2.3.2.4 | selbsttätige Mehrspurkontrollwaagen | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2 ...



2.3.2.1 | bis 1 kg | 346,70

2.3.2.2 | über 1 kg bis 10 kg | 368,20

2.3.2.3 | über 10 kg | 473,00

| Selbsttätige Mehrspurkontrollwaagen |

2.3.2.4 | Prüfung der ersten Spur bei Waagen bis 1 kg | 346,70

2.3.2.5 | Prüfung der ersten Spur bei Waagen über 1 kg bis 10 kg | 368,20

2.3.2.6 | Prüfung der ersten Spur bei Waagen über 10 kg | 473,00

2.3.2.7 | jede weitere Prüfung einer Spur unabhängig von der Höchstlast (Max.) der
Waage |
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

| Dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen für Einzelwägungen (SWE) mit
Ausnahme fahrzeugmontierter Waagen |

vorherige Änderung nächste Änderung

2.3.3.1 | bis 10 kg | 232,80

2.3.3.2 | über 10 kg bis 50 kg | 361,60

2.3.3.3 | über 50 kg bis 250 kg | 535,50

2.3.3.4 | über 250 kg bis 500 kg | 658,30

2.3.3.5 | über 500 kg bis 3.000 kg | 741,70

2.3.3.6 | über 3.000 kg | Gebühr nach
den Schlüssel-
zahlen 2.2.3.6
bis 2.2.3.9
zuzüglich
439,80




2.3.3.1 | bis 10 kg | 281,80

2.3.3.2 | über 10 kg bis 50 kg | 449,70

2.3.3.3 | über 50 kg bis 250 kg | 612,00

2.3.3.4 | über 250 kg bis 500 kg | 739,10

2.3.3.5 | über 500 kg bis 3.000 kg | 957,40

2.3.3.6 | über 3.000 kg bis 12.000 kg | 1.164,90

2.3.3.7 | über 12.000 kg bis 42.000 kg | 1.543,70

2.3.3.8 | über 42.000 kg bis 81.000 kg | 1.865,00

2.3.3.9 | über 81.000 kg bis 200.000 kg | 1.865,00


| Selbsttätige Gleiswaagen |

vorherige Änderung nächste Änderung

2.3.4.1 | selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3.000 kg oder mehr | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2 ...



2.3.4.1 | selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3.000 kg oder mehr | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

| Dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen zum Totalisieren (SWT) |

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2.3.5.1 | bis 10 kg | 232,80

2.3.5.2 | über 10 kg bis 50 kg | 361,60

2.3.5.3 | über 50 kg bis 250 kg | 535,50

2.3.5.4 | über 250 kg bis 500 kg | 658,30

2.3.5.5 | über 500 kg bis 3.000 kg | 741,70

2.3.5.6 | über 3.000 kg | Gebühr nach
den Schlüssel-
zahlen 2.2.3.6
bis 2.2.3.9
zuzüglich
439,80




2.3.5.1 | bis 10 kg | 347,80

2.3.5.2 | über 10 kg bis 50 kg | 479,90

2.3.5.3 | über 50 kg bis 250 kg | 597,70

2.3.5.4 | über 250 kg bis 500 kg | 865,80

2.3.5.5 | über 500 kg bis 3.000 kg | 894,70

2.3.5.6 | über 3.000 kg bis 12.000 kg | 1.298,80

2.3.5.7 | über 12.000 kg bis 42.000 kg | 1.901,80

2.3.5.8 | über 42.000 kg bis 81.000 kg | 2.446,80

2.3.5.9 | über 81.000 kg bis 200.000 kg | 2.020,50


| Selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Totalisieren |

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2.3.6.1 | Förderbandwaagen | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2 ...



2.3.6.1 | Förderbandwaagen | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

| Selbsttätige fahrzeugmontierte Waagen |

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2.3.7.1 | bis 500 kg | 641,00

2.3.7.2 | über 500 kg bis 3.000 kg | 647,60

2.3.7.3 | über 3.000 kg bis 10.000 kg | 744,80

2.3.7.4 | über 10.000 kg | 835,40

| Weitere Messgeräte |

2.3.9.1 | Nur statisch zu prüfende selbsttätige Waagen | Die Höhe
der Gebühren
richtet sich
nach den unter
den Schlüssel-
zahlen 2.2 ...
aufgeführten
Gebührensätzen.

| Zusatzgebühren |

2.3.11.1 | Zusatzgebühr für Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen | 64,80




2.3.7.1 | bis 500 kg | 767,50

2.3.7.2 | über 500 kg bis 3.000 kg | 946,40

2.3.7.3 | über 3.000 kg bis 10.000 kg | 946,40

2.3.7.4 | über 10.000 kg | 1.108,80

| Sonstige Vorprüfungen für Eichungen |

vorherige Änderung nächste Änderung

2.3.12.1 | Kompatibilitätsprüfung von Modulen im Rahmen der Prüfung der formalen Anforderungen | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...


E 2.3-1 | Ermäßigungen
Bei
den Schlüsselzahlen 2.3.1.1 bis 2.3.1.6, 2.3.3 ..., 2.3.5 ... und 2.3.7 ...
wird
eine Ermäßigung in Höhe von 25 Prozent bei Waagen bis 50 kg Höchstlast und von 40
Prozent bei Waagen über 50 kg Höchstlast auf die Grundgebühr gewährt, wenn vom Antrag-
steller fachkundige Arbeitshilfe und Prüfmittel in geeigneter Form zur Verfügung gestellt wer-
den.
|



2.3.12.1 | Kompatibilitätsprüfung von Modulen im Rahmen der Prüfung der formalen Anfor-
derungen
| nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

| Ermäßigungen |

E 2.3-1 | Bei Prüfung mit Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Prüfmitteln in
geeigneter Form durch
den Antragsteller wird auf die Gebühr gemäß den
Schlüsselzahlen 2.3.1 ..., 2.3.2.1
bis 2.3.2.6, 2.3.3 ..., 2.3.5 ... und 2.3.7 ... bei
Waagen bis 50 kg Höchstlast
eine Ermäßigung von 25 Prozent und bei Waagen
über
50 kg Höchstlast eine Ermäßigung von 40 Prozent gewährt. |

| 2. Befundprüfung |

vorherige Änderung nächste Änderung

| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen
2.3.1
..., 2.3.2.1 bis 2.3.2.3, 2.3.3 ..., 2.3.5 ..., 2.3.7 ..., 2.3.9.1 oder der Schlüssel-
zahl 2.3.11.1
aufgeführten Messgerät (einschließlich zusätzlich durchzufüh-
render
Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung
der
Messgeräte (einschließlich zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter
den
Schlüsselzahlen 2.3.1 ..., 2.3.2.1 bis 2.3.2.3, 2.3.3 ..., 2.3.5 ..., 2.3.7 ..., 2.3.9.1
oder der Schlüsselzahl 2.3.11.1
jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die
Untergrenze.
Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.3.1 ..., 2.3.2.1 bis
2.3.2.3,
2.3.3 ..., 2.3.5 ..., 2.3.7 ..., 2.3.9.1 oder der Schlüsselzahl 2.3.11.1 jeweils
aufgeführten Festgebühr
ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmenge-
bühr.

Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.3.2.4,
2.3.4.1 oder 2.3.6.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu
erheben. |

| Schlüsselzahlenuntergruppe 2.6: Kraftstoffzapfsäulen für unter Druck stehende Gase

|

| Eichung und Befundprüfung

|

2.6.1.1 | Kraftstoffzapfsäulen für Wasserstoff nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…

|

2.6.1.2 | Kraftstoffzapfsäulen für Erdgas nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…

|

| Schlüsselzahlengruppe 3: Messgeräte zur Bestimmung der Tempe-
ratur |

| (mit Ausnahme der medizinischen Thermometer,
Kühlthermometer, Thermoelemente, Beckmann-,
Siede-, Umkippthermometer und der Temperatur-
messeinrichtungen für Lagerbehälter und Rohrlei-
tungen)
|



| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.3.1 ...,
2.3.2.1
bis 2.3.2.6, 2.3.3 ..., 2.3.5 ..., 2.3.7 ... oder 2.3.9.1 aufgeführten Messgerät
(einschließlich
zusätzlich durchzuführender Prüfungen) ist eine Rahmengebühr
zu
erheben. Die für die Eichung der Messgeräte (einschließlich zusätzlich
durchzuführender
Prüfungen) unter den Schlüsselzahlen 2.3.1 ..., 2.3.2.1
bis 2.3.2.6,
2.3.3 ..., 2.3.5 ..., 2.3.7 ... und 2.3.9.1 jeweils aufgeführte Festgebühr
ist
dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.3.1 ...,
2.3.2.1
bis 2.3.2.6, 2.3.3 ..., 2.3.5 ..., 2.3.7 ... und 2.3.9.1 jeweils aufgeführten
Festgebühr
ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.3.2.7,
2.3.4.1 oder 2.3.6.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu
erheben. |

| Schlüsselzahlenuntergruppe 2.6: Messanlagen für unter Druck
stehende oder verflüssigte
Gase oder andere strömende Flüssig-
keiten außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten anzeigen
|

| 1. Eichung |

vorherige Änderung nächste Änderung

 


H 2.6-1 | Bei weiteren Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von
Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten
anzeigen, ausgenommen Schlüsselzahlen 2.6 ..., richtet sich die Gebührenhöhe
nach den unter den Schlüsselzahlen 5.4.1 ... bis 5.4.5 ... aufgeführten Gebühren-
sätzen.
Dann ist bei den Gebührentatbeständen 5.4.1 ... bis 5.4.5 ... die verwendete
Bezeichnung 'Volumen' als 'Masse' und die Volumeneinheit 'l' als 'kg' zu lesen. |

2.6.1.1 | Kraftstoffzapfanlagen für Wasserstoff | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

2.6.1.2 | Auf Tankwagen montierte oder sonstige mobile Messanlagen für Wasserstoff | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

2.6.1.3 | Stationäre Wasserstoffmessanlagen zur Befüllung von zum Beispiel Tankwagen | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

2.6.2.1 | Kraftstoffzapfanlagen für komprimiertes Erdgas (CNG) | 655,20

2.6.3.1 | Kraftstoffzapfanlagen für verflüssigtes Erdgas (LNG) | 655,20

| Ermäßigungen |

E 2.6.2-1 | Bei Prüfung mit Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Prüfmitteln in
geeigneter Form durch den Antragsteller wird auf die Gebühr gemäß den
Schlüsselzahlen 2.6.2.1 oder 2.6.3.1 (Kraftstoffzapfanlagen) eine Ermäßigung
von 30 Prozent gewährt. |

| 2. Befundprüfung |

| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.6.2.1
oder 2.6.3.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für
die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 2.6.2.1 oder 2.6.3.1
jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der
unter den Schlüsselzahlen 2.6.2.1 oder 2.6.3.1 jeweils aufgeführten Festgebühr
ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.6.1. ...
aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. |

| Schlüsselzahlengruppe 3: Messgeräte zur Bestimmung der Tem-
peratur
(mit Ausnahme der medizinischen Thermometer, Kühlthermometer,
Thermoelemente, Beckmann-, Siede-, Umkippthermometer und der
Temperaturmesseinrichtungen für Lagerbehälter und Rohrlei-
tungen) |

| 1. Eichung |

| Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich 0 °C bis 100 °C) |

vorherige Änderung nächste Änderung

3.0.1.1 | Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten | 53,40

3.0.1.2 | jeder weitere Prüfpunkt | 13,50

3.0.1.3 | Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen
Prüfpunkten | 42,70

3.0.1.4 | jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten | 10,70

3.0.1.5 | ab dem 20. Messgerät (bei gleichen Glasthermometern) | 35,20

3.0.1.6 | jeder weitere Prüfpunkt ab dem 20. Messgerät (bei gleichen Glasthermometern) | 5,30

3.0.1.7 | ab dem 50. Messgerät (bei gleichen Glasthermometern) | 25,80




3.0.1.1 | Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten | 80,10

3.0.1.2 | jeder weitere Prüfpunkt | 19,00

| Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich - 60 °C bis 200 °C) |

vorherige Änderung nächste Änderung

3.0.2.1 | Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten | 58,30

3.0.2.2 | jeder weitere Prüfpunkt | 14,60

3.0.2.3 | Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen
Prüfpunkten | 46,60

3.0.2.4 | jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten | 11,60




3.0.2.1 | Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten | 87,50

3.0.2.2 | jeder weitere Prüfpunkt | 19,00

| Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich - 60 °C bis 400 °C) |

vorherige Änderung nächste Änderung

3.0.3.1 | Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten | 63,10

3.0.3.2 | jeder weitere Prüfpunkt | 15,90

3.0.3.3 | Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen
Prüfpunkten | 50,60

3.0.3.4 | jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten | 12,70




3.0.3.1 | Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten | 94,60

3.0.3.2 | jeder weitere Prüfpunkt | 19,00

| Thermometer in Aräometern |

vorherige Änderung nächste Änderung

3.0.4.1 | erstes Thermometer | 20,00

3.0.4.2 |
jedes weitere Thermometer | 10,00

3.0.4.3 | bei Vorlage von mindestens 20 Stück, ab dem 20. Messgerät bei gleichen
Prüfpunkten | 7,60




3.0.4.1 | jedes Thermometer | 30,00

| Zusatzgebühren |

vorherige Änderung nächste Änderung

3.0.5.1 | für nicht fest angeschlossene Anzeigegeräte (mit gelieferten Fühlern) bei elek-
trischen
Thermometern | 14,60



3.0.5.1 | für nicht fest angeschlossene Anzeigegeräte (mit gelieferten Fühlern) bei
elektrischen
Thermometern | 59,60

| für teilweise eintauchend justierte Thermometer |

vorherige Änderung nächste Änderung

3.0.6.1 | Eintauchtiefe bis 30 cm | 16,20

3.0.6.2 | Eintauchtiefe mehr als 30 cm und Winkelthermometer | 37,90

3.0.6.3 | experimentelle Kapillareninhaltsermittlung | 34,00

3.0.6.4 | Extremthermometer | 14,60



3.0.6.1 | Eintauchtiefe bis 30 cm | 20,30

3.0.6.2 | Eintauchtiefe mehr als 30 cm oder Winkelthermometer | 47,50

3.0.6.3 | experimentelle Kapillareninhaltsermittlung | 42,60

3.0.6.4 | Extremthermometer | 18,30

| bei Glasthermometern |

vorherige Änderung nächste Änderung

3.0.6.5 | Anbringen einer Strichmarke | 1,40



3.0.6.5 | Anbringen einer Strichmarke | 2,00

| 2. Befundprüfung |

vorherige Änderung nächste Änderung

| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 3.0.1 ...
bis 3.0.6 ... aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die
für die
Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 3.0.1 ... bis 3.0.6 ...
jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der
unter den Schlüsselzahlen 3.0.1 ... bis 3.0.6 ... jeweils aufgeführten Festgebühr
ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. |



| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 3.0.1 ...
bis 3.0.6 ... aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für
die
Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 3.0.1 ... bis 3.0.6 ...
jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der
unter den Schlüsselzahlen 3.0.1 ... bis 3.0.6 ... jeweils aufgeführten Festgebühr
ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. |

| Schlüsselzahlengruppe 4: Messgeräte zur Bestimmung des Drucks |

| 1. Eichung |

| Überdruckmessgeräte (Federmanometer) von 0 bis 25 bar für die Bezugs-
temperatur 20 °C (fünf Prüfpunkte) als Anzeige- oder Schreibgerät, je
Messwerk |

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| Klasse 1,6 bis 4,0 |

4.1.1.1
| bis zu zehn Stück, je Gerät | 74,80

4.1.1.2 | ab dem elften Stück, je Gerät | 70,40

|
Klasse 1,0 |

4.1.2.1
| bis zu zehn Stück, je Gerät | 82,60

4.1.2.2 | ab dem elften Stück, je Gerät | 66,80

|
Klasse 0,1 bis 0,6 (10 Prüfpunkte) |

4.1.3.1 | je Gerät | 112,70




4.1.1.1 | Klasse 1,6 bis 4,0 | 112,20

4.1.2.1
| Klasse 1,0 | 104,50

4.1.3.1
| Klasse 0,1 bis 0,6 (10 Prüfpunkte) | 169,10

| Reifendruckmessgeräte |

vorherige Änderung nächste Änderung

4.2.1.1 | Prüfung Reifendruckmessgeräte | 53,30

4.2.1.2 | Prüfung Reifendruckmessgeräte in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle | 23,30

4.2.1.3 | Reifendruckautomaten | 100,40

E 4.2-1 | Ermäßigungen
Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 4.2.1.1 und 4.2.1.3 wird bei einer
Prüfung
im
Rahmen einer Rundfahrt eine Gebührenermäßigung in Höhe von 20 Prozent gewährt. |



4.2.1.1 | Reifendruckmessgeräte | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2 ...


4.2.1.2 | Reifendruckmessgeräte in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...


4.2.1.3 | Reifendruckautomaten | 150,60

| Ermäßigungen |

E 4.2-1 | Bei Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt wird auf die Gebühr gemäß der
Schlüsselzahlen 4.2.1.3
eine Ermäßigung von 20 Prozent gewährt. |

| 2. Befundprüfung |

vorherige Änderung nächste Änderung

| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 4.1 ...
oder 4.2 ... aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die
für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 4.1 ... oder 4.2 ...
jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der
unter den Schlüsselzahlen 4.1 ... oder 4.2 ... jeweils aufgeführten Festgebühr
ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. |

| Schlüsselzahlengruppe 5: Messgeräte zur Bestimmung des Volumens |



| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 4.1 ...
oder 4.2.1.3 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die
für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 4.1 ... oder 4.2.1.3
jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der
unter den Schlüsselzahlen 4.1 ... oder 4.2.1.3 jeweils aufgeführten Festgebühr
ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. |

| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 4.2.1.1
oder 4.2.1.2 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. |

|
Schlüsselzahlengruppe 5: Messgeräte zur Bestimmung des Volu-
mens
|

| 1. Eichung |

| Behälter ohne Einteilung |

vorherige Änderung nächste Änderung

H 5-1 | Hinweis für Behälter ohne Einteilung:
Die Gebühren für Behälter ohne Einteilung sind für in den Räumlichkeiten der zuständigen
Stelle vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistungen berechnet. |



 
| mit einem Volumen |

vorherige Änderung nächste Änderung

5.0.1.1 | bis 50 l (ab Vorlage von 10 Messgeräten) | 28,50

5.0.1.2 | über 50 l bis 200 l (ab Vorlage von 10 Messgeräten) | 38,90

5.0.1.3 | über 200 l bis 1.000 l | 177,30

5.0.1.4 | ab 1.000 l, je angefangene 1.000 l (zusätzlich zu 5.0.1.3) | 49,20

| Zusatzgebühr zu allen unter den Schlüsselzahlen 5.0.1 ... genannten Gebüh-
rentatbeständen
|

5.0.2.1 | Ermittlung der Maßraumvergrößerung bei Überdruck | 78,20



5.0.1.1 | bis 50l (ab Vorlage von 10 Messgeräten) | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


5.0.1.2 | über 50l bis 200l (ab Vorlage von 10 Messgeräten) | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


5.0.1.3 | über 200l bis 1.000l | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


5.0.1.4 | ab 1.000l, je angefangene 1.000l (zusätzlich zu 5.0.1.3) | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


| Zusatzgebühr zu allen unter den Schlüsselzahlen 5.0.1 ... genannten
Gebührentatbeständen
|

5.0.2.1 | Ermittlung der Maßraumvergrößerung bei Überdruck | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


| Ortsfeste Behälter mit Einteilung |

| Nasse Vermessung bei einem Gesamtvolumen |

vorherige Änderung nächste Änderung

5.0.4.1 | bis 2 m³ | 1.810,90

5.0.4.2 | über 2 m³ bis 10 m³ | 2.198,90

5.0.4.3 | ab 10 m³, je angefangene 10 m³ (zusätzlich zu 5.0.4.2) | 245,90

5.0.4.4 | 100 m³ | 4.397,80

5.0.4.5 | ab 100 m³, je angefangene 100 m³ (zusätzlich zu 5.0.4.4) | 2.198,90

5.0.4.6 | ab 500 m³, je angefangene 100 m³ (zusätzlich zu 5.0.4.4 und 5.0.4.5) | 586,30



5.0.4.1 | bis 2 m³ | 2.337,60

5.0.4.2 | über 2 m³ bis 10 m³ | 2.607,30

5.0.4.3 | ab 10 m³, je angefangene 10 m³ (zusätzlich zu 5.0.4.2) | 286,80

5.0.4.4 | 100 m³ | 3.527,90

5.0.4.5 | ab 100 m³, je angefangene 100 m³ (zusätzlich zu 5.0.4.4) | 941,90

5.0.4.6 | ab 500 m³, je angefangene 100 m³ (zusätzlich zu 5.0.4.4 oder 5.0.4.5) | 879,50

| Trockene Vermessung von Lagerbehältern in der Form stehender Zylinder ohne
Vermessung des Sumpfes bei einem Gesamtvolumen |

vorherige Änderung nächste Änderung

5.0.5.1 | bis 500 m³ | 4.139,10

5.0.5.2 | über 500 m³ bis 5.000 m³ | 4.915,10

5.0.5.3 | über 5.000 m³ bis 50.000 m³ | 5.691,30

5.0.5.4 | über 50.000 m³ | 6.725,90



5.0.5.1 | bis 500 m³ | 4.495,30

5.0.5.2 | über 500 m³ bis 5.000 m³ | 5.615,80

5.0.5.3 | über 5.000 m³ bis 50.000 m³ | 6.527,10

5.0.5.4 | über 50.000 m³ | 7.183,50

| Nasse Vermessung von Schwimmdach oder Schwimmdecke bei einem Gesamt-
volumen |

vorherige Änderung nächste Änderung

5.0.6.1 | bis 500 m³ | 3.233,70

5.0.6.2 | über 500 m³ bis 5.000 m³ | 3.880,40

5.0.6.3 | über 5.000 m³ bis 50.000 m³ | 5.173,80

5.0.6.4 | über 50.000 m³ | 6.208,60



5.0.6.1 | bis 500 m³ | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


5.0.6.2 | über 500 m³ bis 5.000 m³ | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


5.0.6.3 | über 5.000 m³ bis 50.000 m³ | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


5.0.6.4 | über 50.000 m³ | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


| Vermessung des Sumpfes bei einem Tank-Gesamtvolumen |

vorherige Änderung nächste Änderung

5.0.7.1 | bis 500 m³ | 1.164,10

5.0.7.2 | über 500 m³ bis 5.000 m³ | 2.069,60

5.0.7.3 | über 5.000 m³ bis 50.000 m³ | 3.363,00

5.0.7.4 | über 50.000 m³ | 4.656,50



5.0.7.1 | bis 500 m³ | 1.307,70

5.0.7.2 | über 500 m³ bis 5.000 m³ | 2.643,90

5.0.7.3 | über 5.000 m³ bis 50.000 m³ | 4.588,70

5.0.7.4 | über 50.000 m³ | 4.725,10

| 2. Befundprüfung |

vorherige Änderung nächste Änderung

| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen
5.0.1 ..., 5.0.2.1 oder 5.0.4
... bis 5.0.7 ... aufgeführten Messgerät ist eine
Rahmengebühr
zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den
Schlüsselzahlen 5.0.1 ..., 5.0.2.1 oder 5.0.4
... bis 5.0.7 ... jeweils aufgeführte
Festgebühr
ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüssel-
zahlen 5.0.1 ..., 5.0.2.1 oder 5.0.4
... bis 5.0.7 ... jeweils aufgeführten Festgebühr
ist
die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. |

| Schlüsselzahlenuntergruppe 5.3: Messgeräte für Flüssigkeiten in ruhen-
dem
Zustand |



| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.0.4. ...
bis 5.0.5.
... oder 5.0.7. ... aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu
erheben.
Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen
5.0.4.
... bis 5.0.5. ... oder 5.0.7. ... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die
Untergrenze.
Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.0.4. ... bis 5.0.5. ...
oder 5.0.7. ...
jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhe-
benden
Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.0.1. ...,
5.0.2.1 oder 5.0.6. ... aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu
erheben.
|

| Schlüsselzahlenuntergruppe 5.3: Messgeräte für Flüssigkeiten in
ruhendem
Zustand |

| 1. Eichung |

vorherige Änderung nächste Änderung

5.3.1.1 | Messwerkzeuge | 70,30

5.3.2.1 | Füllstandsmessgerät | 251,00

E 5.3-1
| Ermäßigung
Bei Vorlage von mindestens drei Messwerkzeugen wird eine Ermäßigung von 25 Prozent auf
die Festgebühr gemäß der Schlüsselzahl 5.3.1.1 gewährt.
|



5.3.1.1 | Messwerkzeuge | 89,50

5.3.2.1 | Füllstandsmessgerät | 356,80

| Volumenmessgeräte mit Transport-Messbehälter und elektronischer Füll-
standsmessung (Peilstabtankwagen)
|

5.3.3.1
| Formale Prüfung (Grundgebühr) | 463,00

5.3.3.2 | Prüfung pro Kammer | 255,50


| 2. Befundprüfung |

vorherige Änderung nächste Änderung

| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1
oder 5.3.2.1 aufgeführten
Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die
für
die Eichung unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1 jeweils aufgeführte
Festgebühr
ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüssel-
zahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1
jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze
der
zu erhebenden Rahmengebühr. |

| Schlüsselzahlenuntergruppe 5.4: Messgeräte für strömende Flüssigkeiten
außer
Wasser |



| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.3. ...
aufgeführten
Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung
unter den Schlüsselzahlen 5.3. ...
jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die
Untergrenze.
Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.3. ... jeweils auf-
geführten
Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. |

| Schlüsselzahlenuntergruppe 5.4: Messgeräte für strömende Flüs-
sigkeiten außer
Wasser |

| 1. Eichung |

| Hinweise: |

vorherige Änderung nächste Änderung

H 5.4-1 | In die Gebühren eingeschlossen sind
- bei Kraftstoffzapfanlagen
die Prüfung einer Fernübertragungsanlage, der Druckwerke und Tankautomaten,
- bei der Prüfung von Messanlagen auf Tankwagen und sonstigen Messanlagen
die Prüfung eines vorgeprüften Temperaturmengenumwerters, des Gasmessverhüters
oder -abscheiders,
des Druckers sowie die Ermittlung der Volumenausdehnung des Trom-
melschlauches. |



H 5.4-1 | In die Gebühren eingeschlossen sind
- bei den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6
die Prüfung einer Fernübertragungsanlage, der Druckwerke und Tankauto-
maten,

- bei den Schlüsselzahlen 5.4.5.1 bis 5.4.5.7
die Prüfung der Temperaturmengenumwertung, des Gasmessverhüters oder
-abscheiders, verschiedener Abgabesysteme, der Entrestung,
des Druckers/
Speichereinrichtung
sowie die Ermittlung der Volumenausdehnung des Trom-
melschlauches. |

H 5.4-2 | Bei Gemischanlagen ist der größte Volumendurchfluss zugrunde zu legen. |

vorherige Änderung nächste Änderung

H 5.4-3 | Die Gebühren für Kraftstoffzapfsäulen für Erdgas oder Wasserstoff werden nach den Schlüsselzahlen 2.6… erhoben. |

| Kraftstoffzapfanlage je Messanlage (Zapfpunkt) (ohne gravimetrisch zu prü-
fende Messanlagen)
|

5.4.1.1 | über 20 l/min bis 100 l/min | 177,50

5.4.1.2 | über 20 l/min bis 100 l/min (mit Mengenumwertung) | 245,00

5.4.1.3 | über 100 l/min bis 500 l/min | 232,30

5.4.1.4 | über 100 l/min bis 500 l/min (mit Mengenumwertung) | 304,50

5.4.1.5 | für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min | 517,40

5.4.1.6 | für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min (mit Mengenumwertung) | 576,10



H 5.4-3 | Die Gebühren für Messanlagen, die Mengen nach Masse anzeigen sowie Kraft-
stoffzapfanlagen
für Erdgas oder Wasserstoff werden gemäß den Schlüsselzah-
len 2.6 ...
erhoben. |

| Kraftstoffzapfanlage je Messanlage (Zapfpunkt) |

5.4.1.1 | über 20 l/min bis 100 l/min | 201,50

5.4.1.2 | über 20 l/min bis 100 l/min (mit Mengenumwertung) | 256,40

5.4.1.3 | über 100 l/min bis 500 l/min | 296,30

5.4.1.4 | über 100 l/min bis 500 l/min (mit Mengenumwertung) | 357,70

5.4.1.5 | für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min | 570,20

5.4.1.6 | für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min (mit Mengenumwertung) | 731,00

5.4.1.7 | für unter Druck verflüssigte Gase über 100 l/min | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

5.4.1.8 | für unter Druck verflüssigte Gase über 100 l/min (mit Mengenumwertung) | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


| Messanlagen für Milch und Milchabgabeautomaten |

vorherige Änderung nächste Änderung

5.4.2.1 | bis 100 l/min | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...


5.4.2.2 | über 100 l/min bis 500 l/min | 420,40

5.4.2.3 | über 500 l/min bis 1.000 l/min | 441,50

5.4.2.4 | über 1.000 l/min | 505,80




5.4.2.1 | bis 100 l/min | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

5.4.2.2 | über 100 l/min | 566,00

| Schmierölmessanlagen |

vorherige Änderung nächste Änderung

5.4.3.1 | Schmierölmessanlagen < 20 l/min | 119,90

| Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe (ohne unter
Druck verflüssigte
Gase oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen) |

5.4.5.1 | bis 500 l/min | 574,70

5.4.5.2 | über 500 l/min | 656,80

| Weitere Messanlagen: insbesondere Messanlagen an Flugfeldtankwagen,
Messanlagen für verflüssigtes Kohlendioxid, Messanlagen für kryogene Flüs-
sigkeiten
(z. B. flüssiger Stickstoff), Messanlagen für verflüssigte Gase (außer
Kraftstoffzapfanlagen),
Messanlagen für wässrige Harnstofflösungen (ohne
Zapfanlagen)
oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen |

5.4.5.3 | bis 100 l/min | 356,90

5.4.5.4 | über 100 l/min bis 500 l/min | 544,60

5.4.5.5 | über 500 l/min bis 1.000 l/min | 915,00

5.4.5.6 | über 1.000 l/min bis 5.000 l/min | 1.157,10

5.4.5.7 | über 5.000 l/min | 1.939,50

5.4.6.1
| Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen
von Flüssigkeiten außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten anzeigen
| Die Höhe
der Gebühren
richtet sich
nach
den unter
den
Schlüssel-
zahlen 5.4.1 ...
bis 5.4.5 ...
aufgeführten
Gebührensätzen.

H 5.4-4
| Hinweis:
Die bei den Gebührentatbeständen 5.4.1
... bis 5.4.5 ... verwendete Bezeichnung 'Volumen'
ist bei Gebührentatbestand 5.4.6.1 als 'Masse' und die Volumeneinheit 'l' ist als 'kg' zu
lesen. |


| Zapfanlagen für wässrige Harnstofflösungen (u. a. AdBlue-Zapfanlagen) |

5.4.7.1
| bis 10 l/min | 187,60

5.4.7.2
| über 10 l/min | 211,10

H 5.4-5 | Hinweis:

Die
Ermäßigungen E 5.4-1 bis E 5.4-3 schließen sich gegenseitig aus, es wird die höchste zutreffende Ermäßigung gewährt.

Ermäßigungen
|

E 5.4-1 | Für die Gestellung von Prüfmitteln in geeigneter Form und fachkundiger Arbeitshilfe wird eine Ermäßigung auf
die Festgebühr für
die Eichung oder Befundprüfung in folgender Höhe gewährt:
a) bei Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe gemäß den Schlüssel-
zahlen 5.4.5 ...
von 25 Prozent,
b) bei Kraftstoffzapfanlagen (außer Flüssiggas) nach den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.4
und Messanlagen für Milch
und Milchabgabeautomaten nach den Schlüsselzahlen 5.4.2.2
bis 5.4.2.4
von 30 Prozent und
c) bei Kraftstoffzapfanlagen für Flüssiggas und bei weiteren Messanlagen von 50 Prozent. |

E 5.4-2 | Bei Vorlage von mindestens drei Schmierölmessanlagen, Messanlagen für Milch oder wei-
teren Messanlagen
gleicher Art und Größe wird eine Ermäßigung von 25 Prozent auf die
Festgebühr gewährt.
|

E 5.4-3 | Bei Kraftstoffzapfanlagen (außer Flüssiggas) nach den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.4
und Schmierölmessanlagen wird bei Eichungen
im Rahmen einer Rundfahrt eine Ermäßigung
von
20 Prozent auf die Festgebühr gewährt. |



Schlüsselzahl | Sachgebiet | Höhe der
Gebühr in Euro




5.4.3.1 | Schmierölmessanlagen < 20 l/min | 150,30

| Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe (ohne ver-
flüssigte
Gase oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen) |

5.4.5.1 | Prüfung | 815,30

| Weitere Messanlagen: insbesondere Messanlagen an Flugfeldtankwagen,
Messanlagen für verflüssigtes Kohlendioxid, Messanlagen für kryogene
Flüssigkeiten
(z. B. flüssiger Stickstoff), Messanlagen für verflüssigte Gase
(außer Kraftstoffzapfanlagen),
Messanlagen für wässrige Harnstofflösun-
gen
(ohne Zapfanlagen) oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen |

5.4.5.3 | bis 100 l/min | 535,40

5.4.5.4 | über 100 l/min bis 500 l/min | 816,90

5.4.5.5 | über 500 l/min bis 1.000 l/min | 882,60

5.4.5.6 | über 1.000 l/min bis 5.000 l/min | 1.016,20

5.4.5.7 | über 5.000 l/min | 2.656,80

| Zusatzgebühr
|

5.4.5.8
| für jede Prüfung weiterer produktbezogener Justagefaktoren bei den Schlüssel-
zahlen 5.4.5. ... | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1
...

| Zapfanlagen für wässrige Harnstofflösungen (u. a. AdBlue-Zapfanlage) |

H 5.4-4
| Bei dem Gebührentatbestand 5.4.7.1 ist die Prüfung der Produktmangel-
sicherung (Trockenlaufprüfung) in die Gebühr eingeschlossen.
|

5.4.7.1
| Zapfanlage für wässrige Harnstofflösungen | 288,00

| Hinweis: |

H 5.4-5 | Die Ermäßigungen E 5.4-1 bis E 5.4-3 schließen sich gegenseitig aus, es wird die
höchste
zutreffende Ermäßigung gewährt. |

| Ermäßigungen
|

E 5.4-1 | Bei Prüfung mit Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Prüfmitteln in ge-
eigneter
Form durch den Antragsteller wird auf die folgenden Gebühren folgende
Ermäßigung
gewährt:
a) gemäß der Schlüsselzahl 5.4.5.1 (Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe
und Brennstoffe) eine Ermäßigung
von 20 Prozent,
b) gemäß den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.4 (Kraftstoffzapfanlagen (außer
für verflüssigte Gase))
und gemäß der Schlüsselzahl 5.4.2.2 (Messanlagen für
Milch) eine Ermäßigung
von 30 Prozent
c) gemäß den Schlüsselzahlen 5.4.1.5 und 5.4.1.6 (Kraftstoffanlagen für verflüs-
sigte Gase) oder 5.4.5.3 bis 5.4.5.7 (weitere Messanlagen) eine Ermäßigung
von
50 Prozent. |

E 5.4-2 | Bei Vorlage von mindestens drei Messgeräten gleicher Art und Größe wird auf
die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 5.4.3.1 (Schmierölmessanlagen),
5.4.2.2 bis 5.4.2.4 (Messanlagen für Milch und Milchabgabeautomaten) oder
5.4.5.3 bis 5.4.5.7 (weitere Messanlagen)
eine Ermäßigung von 25 Prozent
gewährt.
|

E 5.4-3 | Bei Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt wird auf die Gebühr gemäß den
Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.4 (Kraftstoffzapfanlagen (außer für verflüssigte
Gase)) und 5.4.3.1 (Schmierölmessanlagen)
eine Ermäßigung von 20 Prozent
gewährt.
|

| 2. Befundprüfung |

vorherige Änderung nächste Änderung

| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1
bis 5.4.1.6, 5.4.2.2 bis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5 ..., 5.4.7 ... oder der Schlüsselzahl
5.4.6.1
aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die
Eichung
der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2
bis 5.4.2.4,
5.4.3.1, 5.4.5 ..., 5.4.7 ... oder der Schlüsselzahl 5.4.6.1 jeweils auf-
geführte
Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den
Schlüsselzahlen
5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2 bis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5 ..., 5.4.7 ...
oder der Schlüsselzahl 5.4.6.1
jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Ober-
grenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 5.4.1.7
oder
5.4.2.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu er-
heben.
|

| Schlüsselzahlenuntergruppe 5.5: Messgeräte für strömendes Wasser
(ausgenommen
Trommelzähler) |



| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1
bis 5.4.1.6, 5.4.2.2, 5.4.3.1, 5.4.5.1 bis 5.4.5.7 und 5.4.7.1 aufgeführten Mess-
gerät
ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte
unter
den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2, 5.4.3.1, 5.4.5.1 bis 5.4.5.7
und 5.4.7.1
jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das
Zweifache
der unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2, 5.4.3.1,
5.4.5.1 bis 5.4.5.7 und 5.4.7.1
jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Ober-
grenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.7,
5.4.1.8,
5.4.2.1 oder 5.4.5.8 aufgeführten Messgerät oder Justagefaktor ist eine
Zeitgebühr
gemäß § 4 zu erheben. |

| Schlüsselzahlenuntergruppe 5.5: Messgeräte für strömendes Was-
ser (ausgenommen
Trommelzähler) |

| 1. Eichung |

vorherige Änderung nächste Änderung

H 5.5-1 | Hinweis:
Die
Gebühren für die Eichung von Zählern für Warm- und Heißwasser werden nach den
Schlüsselzahlen
7.2 ... erhoben. |



| Hinweis: |

H 5.5-1 | Die
Gebühren für Zähler für Warm- und Heißwasser, die mit Warmwasser geprüft
werden,
werden gemäß den Schlüsselzahlen 7.2 ... erhoben. |

H 5.5-2 | Die Gebühren für Warmwasserzähler, die ausschließlich mit Kaltwasser geprüft
werden dürfen, werden gemäß den Schlüsselzahlen 5.5
... erhoben. |

| Verdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser |

vorherige Änderung nächste Änderung

| mit einem Dauerdurchfluss (Q3) | mit einem Nenndurchfluss Qn |

5.5.1.1 | bis (Q3) = 10 | bis 6 m³/h | 21,00

5.5.1.2 | über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 | über 6 m³/h bis 10 m³/h | 29,30

5.5.1.3 | über (Q3) = 16 bis (Q3) = 63 | über 10 m³/h bis 50 m³/h | 66,50

5.5.1.4 | über (Q3) = 63 bis (Q3) = 160 | über 50 m³/h bis 100 m³/h | 151,50

| Bei Vorlage von mindestens 10 Stück, je Stück |

| mit einem Dauerdurchfluss (Q3) | mit einem Nenndurchfluss Qn |

5.5.1.5 | bis (Q3) = 10 | bis 6 m³/h | 13,00

5.5.1.6 | über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 | über 6 m³/h bis 10 m³/h | 17,60

| Bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück |

| mit einem Dauerdurchfluss (Q3) | mit einem Nenndurchfluss Qn |

5.5.1.7 | bis (Q3) = 10 | bis 6 m³/h | 9,90

5.5.1.8 | über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 | über 6 m³/h bis 10 m³/h | 13,90

5.5.1.9 | Verbundwasserzähler (inklusive Umschalteinrichtung) | Gebührensatz
für die jeweiligen
Zähler nach
den
Schlüsselzahlen
5.5 ... zuzüglich
95,50




| mit einem Dauerdurchfluss (Q3) | mit einem Nenndurchfluss Qn |

5.5.1.1 | bis (Q3) = 10 | bis 6 m³/h | 30,50

5.5.1.2 | über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 | über 6 m³/h bis 10 m³/h | 38,80

5.5.1.3 | über (Q3) = 16 bis (Q3) = 63 | über 10 m³/h bis 50 m³/h | 93,20

5.5.1.4 | über (Q3) = 63 bis (Q3) = 160 | über 50 m³/h bis 100 m³/h | 188,50

| Bei Vorlage von mindestens zehn
Stück,
je Stück | |

| mit einem Dauerdurchfluss (Q3) | mit einem Nenndurchfluss Qn |

5.5.1.5 | bis (Q3) = 10 | bis 6 m³/h | 18,20

5.5.1.6 | über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 | über 6 m³/h bis 10 m³/h | 25,10

| Bei Vorlage von mindestens 100 Stück,
je
Stück |

| mit einem Dauerdurchfluss (Q3) | mit einem Nenndurchfluss Qn |

5.5.1.7 | bis (Q3) = 10 | bis 6 m³/h | 14,40

5.5.1.8 | über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 | über 6 m³/h bis 10 m³/h | 20,10

5.5.1.9 | Verbundwasserzähler (inklusive Umschalteinrichtung) | Gebührensatz
für die jewei-
ligen Zähler
nach
den
Schlüsselzahlen
5.5 ... zuzüglich
113,30


| 2. Befundprüfung |

| Verdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser |

vorherige Änderung nächste Änderung

| mit einem Dauerdurchfluss (Q3) | mit einem Nenndurchfluss Qn |

5.5.6.1 | bis (Q3) = 16 | bis 10 m³/h, pro Stück | 95,50
(Festgebühr)


5.5.6.2 | über (Q3) = 16 bis (Q3) = 160 | über 10 m³/h bis 100 m³/h | 303,10
(Festgebühr)


5.5.6.3 | über (Q3) = 160 | über 100 m³/h | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...




Schlüsselzahl | Sachgebiet | Höhe der
Gebühr in Euro

| Schlüsselzahlenuntergruppe 5.6: Volumenmessgeräte für strömende Gase |



| mit einem Dauerdurchfluss (Q3) | mit einem Nenndurchfluss Qn |

5.5.6.1 | bis (Q3) = 16 | bis 10 m³/h, pro Stück | 143,30

5.5.6.2 | über (Q3) = 16 bis (Q3) = 160 | über 10 m³/h bis 100 m³/h | 416,60

5.5.6.3 | über (Q3) = 160 | über 100 m³/h | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

| Schlüsselzahlenuntergruppe 5.6: Volumenmessgeräte für strömen-
de
Gase |

| 1. Eichung von Volumengaszählern |

vorherige Änderung nächste Änderung

| (außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler und
Zähler,
die mit Hochdruckgas geprüft werden) |

| mit
einem maximalen Durchfluss (Verbundgaszähler für jeden Zähler) |

5.6.1.1 | bis 10 m³/h | 26,50

5.6.1.2 | über 10 m³/h bis 40 m³/h | 71,30

5.6.1.3 | über 40 m³/h bis 100 m³/h | 127,40

5.6.1.4 | über 100 m³/h bis 650 m³/h | 264,70

5.6.1.5 | über 650 m³/h bis 2.500 m³/h | 448,00



| (außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler,
elektronische Gaszähler
und Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden)
mit
einem maximalen Durchfluss (Verbundgaszähler für jeden Zähler) |

5.6.1.1 | bis 10 m³/h | 32,80

5.6.1.2 | über 10 m³/h bis 40 m³/h | 88,00

5.6.1.3 | über 40 m³/h bis 100 m³/h | 191,10

5.6.1.4 | über 100 m³/h bis 650 m³/h | 360,60

5.6.1.5 | über 650 m³/h bis 2.500 m³/h | 566,40

| bei Vorlage von mindestens 30 Stück, je Stück |

vorherige Änderung nächste Änderung

5.6.1.6 | bis 10 m³/h | 18,30

5.6.1.7 | über 10 m³/h bis 40 m³/h | 30,50



5.6.1.6 | bis 10 m³/h | 25,30

5.6.1.7 | über 10 m³/h bis 40 m³/h | 37,70

| bei Vorlage von mindestens 300 Stück, je Stück |

vorherige Änderung nächste Änderung

5.6.1.8 | bis 10 m³/h | 17,10

| 2. Befundprüfung bei Volumengaszählern |

| (außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler und
Zähler,
die mit Hochdruckgas geprüft werden) |

| mit
einem maximalen Durchfluss |

5.6.1.9 | bis 10 m³/h, pro Stück (Festgebühr) | 118,90

5.6.1.10 | über 10 m³/h, pro Stück | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2
...

| Wirkdruck-Gaszähler (Eichung, Befundprüfung) |



5.6.1.8 | bis 10 m³/h | 23,20

| 2. Befundprüfung |

| (außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler,
elektronischen Gaszähler
und Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden)
mit
einem maximalen Durchfluss |

5.6.1.9 | bis 10 m³/h, pro Stück (Festgebühr) | 167,70

5.6.1.10 | über 10 m³/h, pro Stück | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

| Eichung und Befundprüfung von elektronischen Gaszählern |

5.6.2.1 | bis 40 m³/h | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1
...

5.6.2.2 | über 40 m³/h bis 100 m³/h | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

5.6.2.3 | über 100 m³/h bis 650 m³/h | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

5.6.2.4 | über 650 m³/h bis 2.500 m³/h | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

| Eichung und Befundprüfung von Wirkdruck-Gaszählern |

5.6.8.1 | Prüfung am Gebrauchsort | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2 ...

vorherige Änderung nächste Änderung

| 1. Eichung |

| Teilgeräte |

|
Temperatur- und Zustands-Mengenumwerter für Gase |



| 1. Eichung von Teilgeräten und Zusatzeinrichtungen wie Temperatur- und
Zustands-Mengenumwerter
für Gase |

| Temperatur-Mengenumwerter |

vorherige Änderung nächste Änderung

5.6.9.1 | Prüfung auf dem Prüfstand | 158,50

5.6.9.2 | Prüfung am Gebrauchsort (inklusive Betriebspunktprüfung) | 445,70



5.6.9.1 | Prüfung auf dem Prüfstand | 208,70

5.6.9.2 | Prüfung am Gebrauchsort | 594,80

| Zustands-Mengenumwerter |

vorherige Änderung nächste Änderung

5.6.9.3 | Prüfung auf dem Prüfstand | 397,40

5.6.9.4 | Prüfung am Gebrauchsort (inklusive Betriebspunktprüfung) | 684,60



5.6.9.3 | Prüfung auf dem Prüfstand | 503,10

5.6.9.4 | Prüfung am Gebrauchsort | 902,00

5.6.9.5 | nur Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2 ...

vorherige Änderung nächste Änderung

| Zusatzgebühren zu der Prüfung von Teilgeräten |

5.6.9.6 | ab der dritten Temperaturmessreihe, je Messreihe | 165,10

5.6.9.7 | für Höchstbelastungsmessgerät, im Zustands-Mengenumwerter integriert | 32,50

| 2. Befundprüfung bei Teilgeräten |

| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.6.9 ...
(mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5)
aufgeführten Teilgerät ist eine
Rahmengebühr
zu erheben. Die für die Eichung der Teilgeräte unter den
Schlüsselzahlen 5.6.9 ... (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5)
jeweils auf-
geführte
Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den
Schlüsselzahlen 5.6.9 ... (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5)
jeweils auf-
geführten
Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem Zustands-Mengenumwerter in
Bezug auf
die Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort (Schlüsselzahl 5.6.9.5)
ist
eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. |



| Zusatzgebühren zu der Prüfung von Teilgeräten und Zusatzeinrichtungen |

5.6.9.6 | ab der dritten Temperaturmessreihe, je Messreihe | 195,30

5.6.9.7 | für Höchstbelastungsanzeigegerät, im Zustands-Mengenumwerter integriert | 48,80

| Elektronische Zusatzeinrichtungen |

5.6.9.8 | Prüfung | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

|
2. Befundprüfung |

| Für eine beendete Befundprüfung an unter den Schlüsselzahlen 5.6.9.1
bis 5.6.9.4, 5.6.9.6 oder 5.6.9.7
aufgeführten Teilgeräten oder Zusatzeinrichtun-
gen
ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Teilgeräte oder
Zusatzeinrichtungen
unter den Schlüsselzahlen 5.6.9.1 bis 5.6.9.4, 5.6.9.6 oder
5.6.9.7
jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache
der
unter den Schlüsselzahlen 5.6.9.1 bis 5.6.9.4, 5.6.9.6 oder 5.6.9.7 jeweils
aufgeführten
Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem Zustands-Mengenumwerter in Bezug
auf
die Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort (Schlüsselzahl 5.6.9.5) ist eine
Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.
Für eine beendete Befundprüfung an einer unter der Schlüsselzahl 5.6.9.8
aufgeführten Zusatzeinrichtung ist
eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. |

| Schlüsselzahlengruppe 6: Messgeräte zur Bestimmung von Mess-
größen bei der Lieferung von Elektrizität |

| Hinweise: |

vorherige Änderung nächste Änderung

H 6.0-1 | Die unter den Schlüsselzahlen 6.0.1.1 bis 6.0.4.1 und 6.0.7.1 aufgeführten Gebühren gelten für die
Prüfung
des Basiszählers (bestehend aus einem Messwerk und einem Tarifzählwerk). |

H 6.0-2 | Bei Kombizählern, direkt oder als Messwandlerzähler angeschlossen (z. B. Wirk- und Blind-
verbrauchszähler
in einem gemeinsamen Gehäuse), ist die Gebühr für jeden vollständigen
Basiszähler
zu berechnen. |



H 6.0-1 | Die unter den Schlüsselzahlen 6.0.1.1 bis 6.0.4.1 und 6.0.7.1 aufgeführten
Gebühren
gelten für die Prüfung des Basiszählers (bestehend aus einem
Messwerk
und einem Tarifzählwerk). |

H 6.0-2 | Bei Kombizählern, direkt oder als Messwandlerzähler angeschlossen (z. B. Wirk-
und Blindverbrauchszähler
in einem gemeinsamen Gehäuse), ist die Gebühr für
jeden
vollständigen Basiszähler zu berechnen. |

| Eichung und Befundprüfung von Elektrizitätszählern |

| Direkt angeschlossene Elektrizitätszähler für Wirk-, Blind- oder Scheinverbrauch
bis 1 kV Nennspannung |

| Eichung Einphasenwechselstromzähler |

vorherige Änderung nächste Änderung

6.0.1.1 | bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück | 23,10

6.0.1.2 | bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück | 14,30



6.0.1.1 | bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück | 31,80

6.0.1.2 | bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück | 21,50

| Befundprüfung Einphasenwechselstromzähler |

vorherige Änderung nächste Änderung

6.0.2.1 | Befundprüfung von Einphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr) | 112,80



6.0.2.1 | Befundprüfung von Einphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr) | 169,20

| Eichung Mehrphasenwechselstromzähler |

vorherige Änderung nächste Änderung

6.0.3.1 | bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück | 25,00

6.0.3.2 | bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück | 15,90



6.0.3.1 | bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück | 34,30

6.0.3.2 | bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück | 23,90

| Befundprüfung Mehrphasenwechselstromzähler |

vorherige Änderung nächste Änderung

6.0.4.1 | Befundprüfung von Mehrphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr) | 120,40



6.0.4.1 | Befundprüfung von Mehrphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr) | 180,60

| Eichung von Zusatzeinrichtungen zu Elektrizitätszählern |

| Mehrtarifeinrichtung und Maximum-Tarifeinrichtung |

vorherige Änderung nächste Änderung

| je zusätzliches Zählwerk eines jeden Messkanals oder des Leistungs-Tarifzähl-
werks
|

6.0.5.1 | bei messtechnischer Prüfung | 14,20

6.0.5.2 | bei Funktionskontrolle | 4,70

6.0.5.3 | Energieüberverbrauchsmesswerk | 14,20



| je zusätzliches Zählwerk eines jeden Messkanals oder des Leistungs-Tarif-
zählwerks
|

6.0.5.1 | bei messtechnischer Prüfung | 18,80

6.0.5.2 | bei Funktionskontrolle | 6,20

6.0.5.3 | Energieüberverbrauchsmesswerk | 18,80

| Zusätzliche Prüfungen an Elektrizitätszählern und Zusatzeinrichtungen im
Rahmen der Eichung |

vorherige Änderung nächste Änderung

6.0.6.1 | Zusätzliche messtechnische Prüfpunkte oder Prüfungen, z. B. zweite Energierich-
tung,
Impulseingang oder Impulsausgang, je Prüfung | 14,20

6.0.6.2 | Zusätzliche Funktionskontrollen sonstiger Ausstattungsmerkmale, z. B. Rücklauf-
sperre,
Steuerausgang, Steuereingang, Resultatregister, Datenschnittstelle (op-
tisch,
elektrisch), Datenabspeicherung, Rückstellung (Kumulierung), elektronische
Anzeige,
je Ausstattungsmerkmal | 4,70

| Befundprüfung von Zusatzeinrichtungen von Elektrizitätszählern (einschließ-
lich
zusätzlicher Prüfungen) |

| Für Befundprüfungen der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5 ... und 6.0.6 ...
aufgeführten
Zusatzeinrichtungen (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich
durchzuführender
Prüfungen) sind Rahmengebühren zu erheben. Die für die
Eichung der
Zusatzeinrichtungen (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich
durchzuführender
Prüfungen) unter den Schlüsselzahlen 6.0.5 ... und 6.0.6 ...
jeweils aufgeführte
Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache
der
unter den Schlüsselzahlen 6.0.5 ... und 6.0.6 ... jeweils aufgeführten Fest-
gebühr
ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. |

| Eichung und Befundprüfung von Messwandlerzählern |

6.0.7.1 | Messwandlerzähler | 42,60



6.0.6.1 | Zusätzliche messtechnische Prüfpunkte oder Prüfungen, z. B. zweite Energie-
richtung,
Impulseingang oder Impulsausgang, je Prüfung | 17,20

6.0.6.2 | Zusätzliche Funktionskontrollen sonstiger Ausstattungsmerkmale, z. B. Rück-
laufsperre,
Steuerausgang, Steuereingang, Resultatregister, Datenschnittstelle
(optisch,
elektrisch), Datenabspeicherung, Rückstellung (Kumulierung), elektro-
nische Anzeige,
je Ausstattungsmerkmal | 6,70

| Befundprüfung von Zusatzeinrichtungen von Elektrizitätszählern (ein-
schließlich
zusätzlicher Prüfungen) |

| Für Befundprüfungen der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5 ... oder 6.0.6 ... auf-
geführten
Zusatzeinrichtungen (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durch-
zuführender
Prüfungen) sind Rahmengebühren zu erheben. Die für die Eichung
der
Zusatzeinrichtungen (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzu-
führender
Prüfungen) unter den Schlüsselzahlen 6.0.5 ... oder 6.0.6 ... jeweils
aufgeführte
Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den
Schlüsselzahlen
6.0.5 ... oder 6.0.6 ... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die
Obergrenze
der zu erhebenden Rahmengebühr. |

6.0.6.3 | Befundprüfungen weiterer Zusatzeinrichtungen, zum Beispiel SMGW | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

| Eichung von Messwandlerzählern |

6.0.7.1 | Messwandlerzähler | 63,90

| Befundprüfung bei Messwandlerzählern |

vorherige Änderung nächste Änderung

| Für eine beendete Befundprüfung an einem Messwandlerzähler nach der
Schlüsselzahl 6.0.7.1 (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzufüh-
render
Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung
der Messwandlerzähler
(einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzufüh-
render Prüfungen)
unter der Schlüsselzahl 6.0.7.1 aufgeführte Festgebühr ist
dabei
die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 6.0.7.1
aufgeführten Festgebühr
ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmen-
gebühr.
|



| Für eine beendete Befundprüfung an einem Messwandlerzähler gemäß der
Schlüsselzahl 6.0.7.1 (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführen-
der
Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der
Messwandlerzähler
(einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender
Prüfungen)
unter der Schlüsselzahl 6.0.7.1 aufgeführte Festgebühr ist dabei die
Untergrenze.
Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 6.0.7.1 aufgeführten
Festgebühr
ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. |

| Eichung und Befundprüfung von Messwandlern für Elektrizität |

vorherige Änderung nächste Änderung

6.5.1.1 | Stromwandler | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...


6.5.1.2 | Spannungswandler | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2
...



6.5.1.1 | Stromwandler | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

6.5.1.2 | Spannungswandler | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

| Eichung und Befundprüfung von Messgeräten und Zusatzeinrichtungen im
Anwendungsbereich Elektromobilität |

vorherige Änderung nächste Änderung

6.6.1.1 | Messgeräte und Zusatzeinrichtungen im Anwendungsbereich Elektromobilität | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...


| Schlüsselzahlengruppe 7: Messgeräte zur Bestimmung der Wärme-
menge (Wärme und Kälte in Kreislauf-
systemen)
|



6.6.1.1 | Messgeräte und Zusatzeinrichtungen im Anwendungsbereich Elektromobilität | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

| Schlüsselzahlengruppe 7: Messgeräte zur Bestimmung der Wärme-
menge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen) |

| 1. Eichung |

| Hinweise: |

vorherige Änderung nächste Änderung

H 7.2-1 | Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die ausschließlich mit Kaltwasser
geprüft
werden, werden nach den Schlüsselzahlen 5.5 ... erhoben. |

H 7.2-2 | Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die mit Kaltwasser und stichproben-
weise
mit Warmwasser geprüft werden, werden hinsichtlich der mit Kaltwasser durchgeführ-
ten
Prüfungen nach den Schlüsselzahlen 5.5 ... und hinsichtlich der mit Warmwasser durch-
geführten
Prüfungen nach den Schlüsselzahlen 7.2 ... erhoben. |

H 7.2-3 | Die Gebühr für Wärme- oder Kältezähler setzt sich aus den Gebühren für die einzelnen Kom-
ponenten
(Durchflusssensor, Rechenwerk, Temperaturfühlerpaar) zusammen. |

H 7.2-4 | Die Gebühr für kombinierte Kälte- und Wärmezähler setzt sich zusammen aus den Gebühren
für
die einzelnen Komponenten Durchflusssensor nach den Schlüsselzahlen 7.2.1.1
bis 7.2.1.8
oder nach den Schlüsselzahlen 5.5 ... sowie Rechenwerk nach den Schlüssel-
zahlen
7.3 ... |



H 7.2-1 | Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die ausschließlich mit
Kaltwasser geprüft
werden, werden gemäß den Schlüsselzahlen 5.5 ... erhoben. |

H 7.2-2 | Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die mit Kaltwasser und
stichprobenweise
mit Warmwasser geprüft werden, werden hinsichtlich der mit
Kaltwasser durchgeführten
Prüfungen gemäß den Schlüsselzahlen 5.5 ... und
hinsichtlich
der mit Warmwasser durchgeführten Prüfungen gemäß den
Schlüsselzahlen
7.2 ... erhoben. |

H 7.2-3 | Die Gebühr für Wärme- oder Kältezähler setzt sich aus den Gebühren für die
einzelnen Komponenten
(Durchflusssensor, Rechenwerk, Temperaturfühlerpaar)
zusammen.
|

H 7.2-4 | Die Gebühr für kombinierte Kälte- und Wärmezähler setzt sich zusammen aus
den
Gebühren für die einzelnen Komponenten Durchflusssensor gemäß den
Schlüsselzahlen 7.2 ...
oder gemäß den Schlüsselzahlen 5.5 ... sowie Rechen-
werk gemäß
den Schlüsselzahlen 7.3 ... |

| Teilgeräte |

| Durchflusssensoren |

vorherige Änderung nächste Änderung

| bei Prüfung mit Warm- oder Heißwasser mit einem Nenndurchfluss von Qn bzw. qp |

7.2.1.1 | bis 3 m³/h | 62,20

7.2.1.2 | über 3 m³/h bis 10 m³/h | 99,80

7.2.1.3 | über 10 m³/h bis 50 m³/h | 201,70



| bei Prüfung mit Warm- oder Heißwasser mit einem Nenndurchfluss von Qn
bzw. qp
|

7.2.1.1 | bis 3 m³/h | 79,20

7.2.1.2 | über 3 m³/h bis 10 m³/h | 106,70

7.2.1.3 | über 10 m³/h bis 50 m³/h | 248,50

| bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück |

vorherige Änderung nächste Änderung

7.2.1.4 | bis 3 m³/h | 45,80

7.2.1.5 | über 3 m³/h bis 10 m³/h | 69,20

7.2.1.6 | über 10 m³/h bis 50 m³/h | 146,60



7.2.1.4 | bis 3 m³/h | 55,90

7.2.1.5 | über 3 m³/h bis 10 m³/h | 84,40

7.2.1.6 | über 10 m³/h bis 50 m³/h | 180,60

| bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück |

vorherige Änderung nächste Änderung

7.2.1.7 | bis 3 m³/h | 38,80

7.2.1.8 | über 3 m³/h bis 10 m³/h | 64,50

| Elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern (ohne Temperatur-
fühlerpaare)
|

7.3.1.1 | elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern | 65,70

7.3.1.2 | bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück | 31,70

7.3.1.3 | bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück | 15,90



7.2.1.7 | bis 3 m³/h | 47,40

7.2.1.8 | über 3 m³/h bis 10 m³/h | 78,70

| Elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern (ohne Tempera-
turfühlerpaare)
|

7.3.1.1 | elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern | 98,60

7.3.1.2 | bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück | 46,10

7.3.1.3 | bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück | 19,60

| Elektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern
(ohne Temperaturfühlerpaare) |

vorherige Änderung nächste Änderung

7.3.2.1 | elektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern | 194,20

7.3.2.2 | bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück | 96,80



7.3.2.1 | elektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern | 239,80

7.3.2.2 | bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück | 118,70

| Temperaturfühlerpaar |

vorherige Änderung nächste Änderung

7.4.1.1 | Temperaturfühlerpaar | 59,30

7.4.1.2 | bei Vorlage von mindestens zehn Paaren, je Paar | 31,10

7.4.1.3 | bei Vorlage von mindestens 100 Paaren, je Paar | 15,90



7.4.1.1 | Temperaturfühlerpaar | 72,70

7.4.1.2 | bei Vorlage von mindestens zehn Paaren, je Paar | 42,30

7.4.1.3 | bei Vorlage von mindestens 100 Paaren, je Paar | 23,90

| 2. Befundprüfung |

vorherige Änderung nächste Änderung

| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 7.2 ...,
7.3 ... oder 7.4 ... aufgeführten Teilgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben.
Die für
die Eichung der Teilgeräte unter den Schlüsselzahlen 7.2 ..., 7.3 ... oder
7.4
... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zwei-
fache
der unter den Schlüsselzahlen 7.2 ..., 7.3 ... oder 7.4 ... jeweils aufgeführ-
ten Festgebühr
ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. |

| Schlüsselzahlengruppe 8: Messgeräte zur Bestimmung von Dichte
oder Massenanteil oder Massenkonzentra-
tion
oder Volumenkonzentration von Flüs-
sigkeiten
|



| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 7.2 ...,
7.3 ... oder 7.4 ... aufgeführten Teilgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die
für
die Eichung der Teilgeräte unter den Schlüsselzahlen 7.2 ..., 7.3 ... oder 7.4 ...
jeweils
aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der
unter
den Schlüsselzahlen 7.2 ..., 7.3 ... oder 7.4 ... jeweils aufgeführten Fest-
gebühr
ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. |

| Schlüsselzahlengruppe 8: Messgeräte zur Bestimmung von Dichte
oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzen-
tration
von Flüssigkeiten |

| 1. Eichung |

vorherige Änderung nächste Änderung

H 8-1 | Hinweis:
Die
Gebühr für die Prüfung von eingebauten Thermometern wird nach den betreffenden
Schlüsselzahlen
der Schlüsselzahlengruppe 3 (zusätzlich) erhoben. |



| Hinweis: |

H 8-1 | Die
Gebühr für die Prüfung von eingebauten Thermometern wird gemäß den
betreffenden Schlüsselzahlen
der Schlüsselzahlengruppe 3 (zusätzlich) erhoben. |

| Senkwaagen (Aräometer) zur Bestimmung der Dichte, des Alkoholgehalts
oder des Massegehalts an Saccharose |

vorherige Änderung nächste Änderung

| Bezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert ≥ 0,5 kg/m³ oder
≥ 0,2 Prozent
|

| bei drei Prüfpunkten |

8.1.1.1 | erstes Stück | 27,40

8.1.1.2 | jedes weitere Stück | 19,10

8.1.1.3 | bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät | 11,60

| bei fünf Prüfpunkten |

8.1.2.1 | erstes Stück | 38,20

8.1.2.2 | jedes weitere Stück | 25,80

8.1.2.3 | bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät | 20,00

| Bezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert < 0,5 kg/m³ oder
< 0,2 Prozent |

| bei drei Prüfpunkten |

8.1.3.1 | erstes Stück | 45,00

8.1.3.2 | jedes weitere Stück | 29,90

8.1.3.3 | bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät | 19,10

| bei fünf Prüfpunkten |

8.1.4.1 | erstes Stück | 54,90

8.1.4.2 | jedes weitere Stück | 36,60

8.1.4.3 | bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät | 25,80

| Zusatzgebühren |

8.1.5.1 | andere Bezugstemperatur als 15 °C oder 20 °C, je Gerät | 10,00

8.1.5.2 | jeder zusätzliche Prüfpunkt | 9,20

8.1.5.3 | Umrechnung von Prüf- auf Gebrauchsflüssigkeit oder von der Ablesung im Flüs-
sigkeitsspiegel auf Ablesung am oberen Wulstrand, je Gerät und Umrechnungsart | 10,00

8.1.5.4 | ab 10 Aräometer, je Umrechnungsart | 96,40

|
Weitere Messgeräte |

8.1.6.1 | Pyknometer (ohne Skale) | 117,70

8.1.6.2 | Pyknometer (ohne Skale), ab dem elften Stück | 56,70

8.2.1.1 | Tauchkörper (Dichtekugel) | 128,90

8.4.1.1 | digitale Dichtemessgeräte für Flüssigkeiten | 396,80

8.5.1.1
| Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milch | 6,70



8.1.1.1 | Prüfung | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


| Weitere Messgeräte zur Bestimmung der Dichte |

8.1.6.1 | Pyknometer (ohne Skale) | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


8.2.1.1 | Tauchkörper (Dichtekugel) | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


8.4.1.1 | Flüssigkeits-Dichtemessgeräte nach dem Schwingerprinzip | 410,80

| Hinweis:
|

H 8-2 | Sofern die für die Eichung erforderlichen Referenzflüssigkeiten nicht durch den
Antragsteller zur Verfügung gestellt werden, sondern durch die zuständige Stelle,
sind die Kosten als Auslagen nach § 6 MessEGebV zusätzlich zu erheben. |

|
Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milch |

8.5.1.1 | Prüfung | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


| 2. Befundprüfung |

vorherige Änderung nächste Änderung

| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 8.1.1 ...
bis 8.1.6 ..., 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder
der Schlüsselzahl 8.5.1.1 aufgeführten Mess-
gerät
ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte
unter den Schlüsselzahlen 8.1.1 ... bis 8.1.6 ..., 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder
der Schlüs-
selzahl 8.5.1.1
jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das
Zweifache
der unter den Schlüsselzahlen 8.1.1 ... bis 8.1.6 ..., 8.2.1.1, 8.4.1.1
oder
der Schlüsselzahl 8.5.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Ober-
grenze
der zu erhebenden Rahmengebühr. |

| Schlüsselzahlengruppe 9: Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von
Dichte
oder Massenanteil oder Massen-
konzentration
oder Volumenkonzentration
von
anderen Medien als Flüssigkeiten |



| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 8.4.1.1 auf-
geführten Messgerät
ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der
Messgeräte unter
der Schlüsselzahl 8.4.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist
dabei
die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 8.4.1.1 jeweils
aufgeführten
Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 8.1.1.1,
8.1.6.1, 8.2.1.1 oder 8.5.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr
gemäß § 4 zu erheben.
|

| Schlüsselzahlengruppe 9: Einzelne Messgeräte zur Bestimmung
von Dichte
oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder
Volumenkonzentration von
anderen Medien als Flüssigkeiten |

| 1. Eichung |

| Getreideprober |

vorherige Änderung nächste Änderung

H 9.1-1 | Hinweis:
Die
Gebühren nach den Schlüsselzahlen 9.1.1.1 bis 9.1.1.3 beziehen sich nur auf die Bestim-
mung
des Volumens des Chondrometers (ohne Präzisionswaage und Gewichte). |

9.1.1.1 | Viertelliterprober | 149,80

9.1.1.2 | Literprober | 149,80

9.1.1.3 | ab dem vierten Stück | 119,90

| Elektrische Geräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide und Öl-
früchten
|

9.2.1.1
| Prüfung des ersten Messgerätes | 395,30

9.2.1.2 | vom zweiten Stück ab oder bei Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen
Stelle | 128,60

H 9.2-1 | Hinweis:
Die
Gebühr schließt die Prüfung mit zwei Getreidearten sowie die Prüfung des Schroters und
der
Prüfsiebe ein. |

9.2.1.3
| jede weitere Getreideart und Messzelle | 39,00

E 9.2-1
| Ermäßigung
Bei Feuchtemessgeräten wird
bei der Schlüsselzahl 9.2.1.1 im Rahmen einer Rundfahrt eine
Ermäßigung von 20 Prozent gewährt.
|

9.3.1.1 |
Atemalkohol-Messgerät | 129,40

9.4.1.1
| Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milcherzeugnisse | 6,70

| Vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils, die den
Muskelfleischanteil
als einen Massenanteil aufgrund verschiedener Messgrößen
ermitteln
(Choirometer) |

H 9.5-1 | Hinweis:
Die
Gebühren für halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleisch-
anteils
(Choirometer) werden nach den Schlüsselzahlen 1.3 ... erhoben. |

9.5.1.1 | vollautomatische Choirometer inklusive Prüfung der Messsonden | 517,40

9.5.1.2 | vom zweiten Stück ab | 362,20

9.5.1.3 | jede weitere Prüfung eines Druckers am nichtinvasiven Choirometer | 32,50



| Hinweis: |

H 9.1-1 | Die
Gebühren gemäß den Schlüsselzahlen 9.1 ... beziehen sich nur auf die
Bestimmung
des Volumens des Chondrometers (ohne Präzisionswaage und
Gewichte).
|

9.1.1.1 | Viertelliterprober | 224,70

9.1.1.2 | Literprober | 224,70

| Elektrische Geräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide und
Ölfrüchten
|

| Hinweis:
|

H 9.2-1 | Die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 9.2 ... schließt die Prüfung des
Schroters
und der Prüfsiebe ein. |

9.2.1.1
| Prüfung des Messgerätes einschließlich bis zu 2 Fruchtarten, 2 Kalibrationen
oder 2 Messzellen
| 280,20

9.2.1.2
| Prüfung jeder weiteren Fruchtart, Kalibration oder Messzelle zum Messgerät,
auch
bei Wiederholungsprüfungen | 49,70

|
Atemalkohol-Messgerät |

9.3.1.1
| Prüfung | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

|
Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milcherzeugnisse |

9.4.1.1 | Prüfung | 8,40

| Vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils,
die
den Muskelfleischanteil als einen Massenanteil aufgrund verschiedener
Messgrößen ermitteln
(Choirometer) |

| Hinweis: |

H 9.5-1 | Die Gebühren für halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des
Muskelfleischanteils
(Choirometer) werden gemäß den Schlüsselzahlen 1.3 ...
erhoben.
|

9.5.1.1 | vollautomatische Choirometer inklusive Prüfung der Messsonden | 776,10

9.5.1.2 | bei der Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle | 543,30

9.5.1.3 | jede weitere Prüfung eines Druckers am nichtinvasiven Choirometer | 48,80

| 2. Befundprüfung |

vorherige Änderung nächste Änderung

| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 9.1 ...,
9.2 ..., 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5 ... aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführ-
ten Zusatzeinrichtung
ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung
der Messgeräte
oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 9.1 ...,
9.2
..., 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5 ... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die
Untergrenze. Das
Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 9.1 ..., 9.2 ...,
9.3.1.1,
9.4.1.1 oder 9.5 ... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze
der
zu erhebenden Rahmengebühr. |

| Schlüsselzahlengruppe 10: Messgeräte zur Bestimmung von sonsti-
gen
Messgrößen bei der Lieferung von
strömenden
Flüssigkeiten oder strömen-
den
Gasen |



| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 9.1 ...,
9.2 ..., 9.4.1.1 oder 9.5 ... aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten
Zusatzeinrichtung
ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der
Messgeräte
oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 9.1 ..., 9.2 ...,
9.4.1.1
oder 9.5 ... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze.
Das
Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 9.1 ..., 9.2 ..., 9.4.1.1 oder 9.5 ...
jeweils
aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmen-
gebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 9.3.1.1 auf-
geführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.
|

| Schlüsselzahlengruppe 10: Messgeräte zur Bestimmung von sons-
tigen
Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten
oder strömenden
Gasen |

| 1. Eichung |

vorherige Änderung nächste Änderung

10.1.1.1 | Brennwertmessgeräte | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2
...



| Brennwertwertmessgerät |

10.1.1.1 | Prüfung |
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

| Mengenumwerter für Gas |

| Brennwertmengenumwerter |

vorherige Änderung nächste Änderung

10.2.1.1 | Prüfung am Gebrauchsort | 684,60

10.4.1.1
| Gasbeschaffenheitsmessgeräte | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2
...



10.2.1.1 | Prüfung am Gebrauchsort | 947,90

| Zusatzgebühren zu der Prüfung von Brennwertmengenumwertern
|

10.2.1.3
| ab der dritten Temperaturmessreihe, je Messreihe | 195,30

10.2.1.4 | für Höchstbelastungsanzeigegerät, im Brennwertmengenumwerter integriert | 48,80

| Elektronische Zusatzeinrichtungen für Gas |

10.3.1.1 | Prüfung |
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

| Gasbeschaffenheitsmessgeräte |

10.4.1.1 | Prüfung | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1
...

| 2. Befundprüfung |

vorherige Änderung nächste Änderung

| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 10.2.1.1
aufgeführten Messgerät
ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die
Eichung
des Messgerätes unter der Schlüsselzahl 10.2.1.1 aufgeführte Fest-
gebühr
ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl
10.2.1.1
aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden
Rahmengebühr.

Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 10.1.1.1
oder
10.4.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu er-
heben.
|

| Schlüsselzahlengruppe 11: Messgeräte zur Bestimmung des Schall-
druckpegels und daraus abgeleiteter
Messgrößen
|



| Für eine beendete Befundprüfung an unter den Schlüsselzahlen 10.2.1.1,
10.2.1.3 oder 10.2.1.4 aufgeführten Messgeräten oder Zusatzeinrichtungen
ist
eine
Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung des Messgerätes oder der
Zusatzeinrichtung unter den Schlüsselzahlen 10.2.1.1, 10.2.1.3 oder 10.2.1.4
aufgeführte Festgebühr
ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den
Schlüsselzahlen 10.2.1.1, 10.2.1.3 oder 10.2.1.4
aufgeführten Festgebühr ist die
Obergrenze
der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 10.1.1.1,
10.3.1.1 oder
10.4.1.1 aufgeführten Messgerät oder Zusatzeinrichtung ist eine
Zeitgebühr
gemäß § 4 zu erheben. |

| Schlüsselzahlengruppe 11: Messgeräte zur Bestimmung des Schall-
druckpegels und daraus abgeleiteter Messgrößen |

| 1. Eichung |

vorherige Änderung nächste Änderung

11.1.1.1 | Gerätepauschale für jedes geprüfte Messgerät (Schallpegelmesser) | 88,80

11.1.2.1 | Grundeigenschaften nach DIN 6512 (Frequenzgang, Peak, Gleichrichtung, Zeit-
bewertungen
außer Impuls, Übersteuerung, Linearität) | 472,90

11.1.2.2 | Grundeigenschaften nach IEC 616723 (Justierung, f-Bewertung, Rauschen, f- und
t-Bewertung
bei 1 kHz, Linearität, Tonimpulse, Übersteuerung) | 443,30



11.1.1.1 | Grundgebühr für jedes geprüfte Messgerät (Schallpegelmesser) | 133,20

11.1.2.1 | Grundeigenschaften nach DIN EN 651/IEC 60651 (Frequenzgang, Peak, Gleich-
richtung, Zeitbewertungen
außer Impuls, Übersteuerung, Linearität) | 709,40

11.1.2.2 | Grundeigenschaften nach DIN EN 61672 (Justierung, f-Bewertung, Rauschen,
f-
und t-Bewertung bei 1 kHz, Linearität, Tonimpulse, Übersteuerung) | 567,40

| Zusatzgebühren für weitere Prüfpunkte |

vorherige Änderung nächste Änderung

11.1.3.1 | Zeitbewertung Impuls | 177,40

11.1.3.2 | C-bewerteter Spitzenschallpegel | 177,40

11.1.3.3 | Bildung des zeitlichen Mittelwertes (äquivalenter Schalldruckpegel und Schallex-
positionspegel)
| 266,00

11.1.3.4 | Taktmaximalpegel | 118,20

11.1.3.5 | AI-bewerteter Mittelungspegel | 118,20

11.1.3.6 | Pegelhäufigkeitsverteilung (Percentilpegel) | 118,20



11.1.3.1 | Zeitbewertung Impuls | 253,90

11.1.3.2 | C-bewerteter Spitzenschallpegel | 122,20

11.1.3.3 | Bildung des zeitlichen Mittelwertes (äquivalenter Schalldruckpegel und Schall-
expositionspegel)
| 399,00

11.1.3.4 | Taktmaximalpegel | 155,50

11.1.3.5 | AI-bewerteter Mittelungspegel | 177,30

11.1.3.6 | Pegelhäufigkeitsverteilung (Percentilpegel) | 177,30

| Zusätzliche Prüfungen bei Schallpegelmessern mit akustischen Signalen |

vorherige Änderung nächste Änderung

11.1.4.1 | akustische Prüfung eines Mikrofons | 106,40

11.1.4.2 | je zusätzliche akustische Messung für Zubehör (z. B. Windschirm, Adapter) | 59,20



11.1.4.1 | akustische Prüfung eines Mikrofons | 158,60

11.1.4.2 | je zusätzliche akustische Messung für Zubehör (z. B. Windschirm, Adapter) | 72,70

| Weiteres Messgerät |

vorherige Änderung nächste Änderung

11.2.1.1 | Schallkalibrator | 236,50



11.2.1.1 | Schallkalibrator | 267,10

| 2. Befundprüfung |

vorherige Änderung nächste Änderung

| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 11.1 ...
oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmenge-
bühr
zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüssel-
zahlen
11.1 ... oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr
ist
dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen
11.1
... oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist
die
Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. |



| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 11.1 ...
oder 11.2.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für
die
Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 11.1 ... oder 11.2.1.1
jeweils
aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der
unter
den Schlüsselzahlen 11.1 ... oder 11.2.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr
ist die
Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. |

| Schlüsselzahlengruppe 12: Messgeräte zur Bestimmung von Mess-
größen im öffentlichen Verkehr |

| 1. Eichung |

| Radlastwaagen und Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Über-
wachung des öffentlichen Verkehrs |

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12.1.1.1 | Radlastmesser für Einzelradlast | 125,50

12.1.1.2 | Radlastmesser für paarweise Radlast, je Paar | 274,30

12.1.2.1 | Laser-Geschwindigkeitsmessgerät | 323,50

2 Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Am DIN-Platz, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.
3 Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Am DIN-Platz, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.

12.1.2.2 | Handlasermessgeräte (Laserpistolen) | 99,80

12.1.3.1 | Einseitensensor-Geschwindigkeitsmessanlage | 452,80

12.1.4.1 | Lichtschranken-Geschwindigkeitsmessanlage | 608,00

12.1.5.1 | Radar-Geschwindigkeitsmessanlage | 504,50

12.1.5.2 | jede weitere Prüfung einer Fahrzeugeinbauvariante der Radar-Geschwindigkeits-
messanlage | 194,20

12.1.6.1 | Nachfahr-Geschwindigkeitsmessanlage | 504,50

12.1.7.1 | Rollenprüfstand für Zweiräder | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2
...



12.1.1.1 | Radlastwaagen für Einzelradlast | 188,30

12.1.1.2 | Radlastwaagen für paarweise Radlast, pro Stück | 205,80

12.1.1.3 | Radlastwaagen für Einzelradlast (als Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen) | 247,50

12.1.1.4 | Radlastwaagen für paarweise Radlast (als Mehrbereichs- und Mehrteilungs-
waagen), pro Stück | 271,20

12.1.2.1 | Laser-Geschwindigkeitsmessgerät | 235,10

12.1.2.2 | Handlasermessgeräte (Laserpistolen) | 115,80

12.1.3.1 | Einseitensensor-Geschwindigkeitsmessanlage | 679,20

12.1.4.1 | Lichtschranken-Geschwindigkeitsmessanlage | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


12.1.5.1 | Radar-Geschwindigkeitsmessanlage | 551,80

12.1.5.2 | jede weitere Prüfung einer Fahrzeugeinbauvariante der Radar-Geschwindigkeits-
messanlage | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


12.1.6.1 | Nachfahr-Geschwindigkeitsmessanlage | 698,50

12.1.7.1 | Rollenprüfstand für Zweiräder | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

| Vorprüfungen bei Eichung und zusätzliche Prüfung bei Befundprüfung von
Geschwindigkeitsmessgeräten |

vorherige Änderung nächste Änderung

12.1.8.1 | Messeinschub für Sensoren in der Fahrbahn | 181,10

12.1.9.1 | Messstelle für Geschwindigkeitsüberwachung | 482,20

12.1.9.2 | Messstelle für Geschwindigkeitsüberwachung, ab dem zweiten Stück an demsel-
ben Standort unter der Voraussetzung, dass keine Umsetzung der Prüfausrüstung
erforderlich ist | 258,80

| Abgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-Gehalts und für Kompressions-
zündungsmotoren (Dieselruß) |

H 12.2-1 | Hinweis:
Kombigeräte werden wie zwei Einzelgeräte berechnet. |

12.2.1.1 | erstes Stück | 110,30

12.2.1.2 | vom zweiten Stück | 76,30

12.2.1.3 | in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle | 61,00

| Abgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-, CO2-, HC- und O2-Gehalts |

H 12.2-2 | Hinweis:
Kombigeräte werden wie zwei Einzelgeräte berechnet. |

12.2.2.1 | erstes Stück | 126,00

12.2.2.2 | vom zweiten Stück | 84,80

12.2.2.3 | in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle | 67,80

E 12-1 | Ermäßigung
Bei Abgasmessgeräten wird im Rahmen einer Rundfahrt eine Ermäßigung von 20 Prozent
gewährt. |




12.1.8.1 | Messeinschub für Sensoren in der Fahrbahn | 119,10

12.1.9.1 | Messstelle für Geschwindigkeitsüberwachung | 441,20

| Stoppuhren für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs |

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12.3.1.1 | Stoppuhren | 33,60



12.3.1.1 | Stoppuhren | 50,40

| Messgeräte zur Ermittlung des Beförderungsentgelts in Taxen |

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12.4.1.1 | Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Taxen | 90,10

12.4.2.1 | Überprüfung der Programmierung von Tarifen bei Taxametern nach der ersten
Tarifprüfung (Wiederholung einer Taxentarifprüfung) nach § 37 Abs. 1 der Mess-
und
Eichverordnung i. V. m. den Regeln des REA (§ 46 des Mess- und Eich-
gesetzes)
| nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...



12.4.1.1 | Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Taxen | 135,20

12.4.2.1 | Überprüfung der Programmierung von Tarifen bei Taxametern nach der ersten
Tarifprüfung (Wiederholung einer Taxentarifprüfung) nach § 37 Absatz 1 der
Mess- und
Eichverordnung i. V. m. den Regeln des REA (§ 46 des Mess- und
Eichgesetzes)
| nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

| Weitere Messgeräte zur amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs |

vorherige Änderung nächste Änderung

12.5.1.1 | Kfz-Abstandsmessgerät | 465,80

12.5.2.1 | Rotlichtüberwachungsanlage | 219,90

12.5.2.2 | Messstelle für Rotlichtüberwachung | 581,80

12.5.2.3 | Messstelle für Rotlichtüberwachung, ab dem zweiten Stück an demselben Stand-
ort, unter der Voraussetzung, dass keine Umsetzung der Prüfausrüstung erforder-
lich ist | 452,80

12.5.2.4 | Messstelle für Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachung (Kombigerät) | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2 ...

12.5.2.5 | Section-Control (Messung der Durchschnittsgeschwindigkeit von Fahrzeugen auf
einem Streckenabschnitt) | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2 ...

12.5.3.1 | Wegstreckenzähler (nicht serienmäßig eingebaut) | 83,30



12.5.1.1 | Kfz-Abstandsmessgerät | 698,70

12.5.2.1 | Rotlichtüberwachungsanlage | 236,10

12.5.2.2 | Messstelle für Rotlichtüberwachung | 713,10

12.5.2.4 | Messstelle für Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachung (Kombigerät) | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

12.5.2.5 | Section-Control (Messung der Durchschnittsgeschwindigkeit von Fahrzeugen auf
einem Streckenabschnitt) | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

| Messgeräte zur Ermittlung des Entgelts bei Mietkraftfahrzeugen |

12.5.3.1 | Wegstreckenzähler (nicht serienmäßig eingebaut) | 125,00

| Zusatzgebühren |

vorherige Änderung nächste Änderung

12.6.1.1 | für Quittungsdrucker an Taxametern | 14,10

12.6.1.2 | für
zusätzliche Komponenten an Messgeräten zur Verkehrsüberwachung, wie z. B.
WVZ-Rechner
und Kameras | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2 ...



12.6.1.2 | für zusätzliche Komponenten an Messgeräten zur Verkehrsüberwachung, wie
z.
B. WVZ-Rechner und Kameras | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

| 2. Befundprüfung |

vorherige Änderung nächste Änderung

| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 12.1 ...
(mit Ausnahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2 ...,
12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5 ...
(mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 12.5.2.4 und 12.5.2.5)
oder 12.6.1.1 auf-
geführten
Messgerät (inklusive Messeinschübe und Messstellen) ist eine
Rahmengebühr
zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte (inklusive
Messeinschübe
und Messstellen) unter den Schlüsselzahlen 12.1 ... (mit Aus-
nahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2 ..., 12.3.1.1,
12.4.1.1, 12.5 ... (mit Aus-
nahme der Schlüsselzahlen 12.5.2.4 und 12.5.2.5)
oder 12.6.1.1 jeweils aufge-
führte Festgebühr
ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den
Schlüsselzahlen 12.1 ... (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2 ...,
12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5 ... (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 12.5.2.4 und
12.5.2.5)
oder 12.6.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze
der
zu erhebenden Rahmengebühr.
Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 12.1.7.1,
12.5.2.4,
12.5.2.5 oder 12.6.1.2 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr
gemäß
§ 4 zu erheben. |



| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 12.1.1.1
bis 12.1.3.1, 12.1.5.1, 12.1.6.1, 12.1.8.1, 12.1.9.1,
12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5.1.1,
12.5.2.1, 12.5.2.2
oder 12.5.3.1 aufgeführten Messgerät (inklusive Mess-
einschübe
und Messstellen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Ei-
chung
der Messgeräte (inklusive Messeinschübe und Messstellen) unter den
Schlüsselzahlen 12.1.1.1 bis 12.1.3.1, 12.1.5.1, 12.1.6.1, 12.1.8.1, 12.1.9.1,
12.3.1.1,
12.4.1.1, 12.5.1.1, 12.5.2.1, 12.5.2.2 oder 12.5.3.1 jeweils aufgeführte
Festgebühr
ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüssel-
zahlen 12.1.1.1 bis 12.1.3.1, 12.1.5.1, 12.1.6.1, 12.1.8.1, 12.1.9.1, 12.3.1.1,
12.4.1.1, 12.5.1.1, 12.5.2.1, 12.5.2.2
oder 12.5.3.1 jeweils aufgeführten Fest-
gebühr
ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. |

| Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 12.1.4.1,
12.1.5.2,
12.1.7.1, 12.5.2.4, 12.5.2.5 oder 12.6.1.2 aufgeführten Messgerät ist
eine
Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. |

| Schlüsselzahlengruppe 13: Messgeräte zur Bestimmung der Dosis
ionisierender Strahlung |

| 1. Eichung |

| Personendosimeter zur Bestimmung der Personendosis und ortsveränder-
liche Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und Ortsdosis |

vorherige Änderung nächste Änderung

13.1.1.1 | Messgerätegrundgebühr | 142,30

13.1.1.2 | Zusatzgebühr für jeden im Strahlenfeld geprüften Messpunkt | 64,80

13.1.1.3 | Zusatzgebühr für jeden elektrisch geprüften Messpunkt | 15,50

13.1.1.4 | Stabdosimeter | 90,60

| Diagnostikdosimeter zur Bestimmung der Luftkerma, der Luftkermaleistung und
des
Luftkerma-Längenprodukts |

13.1.2.1 | Diagnostikdosimeter | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...


| Ortsfeste Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und Ortsdosis |

13.1.3.1 | Ortsfeste Ortsdosimeter | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2 ...



13.1.1.1 | Messgerätegrundgebühr | 97,20

13.1.1.2 | Zusatzgebühr für jeden im Strahlenfeld geprüften Messpunkt | 71,30

13.1.1.3 | Zusatzgebühr für jeden elektrisch geprüften Messpunkt | 6,50

13.1.1.4 | Stabdosimeter | 37,50

| Diagnostikdosimeter zur Bestimmung der Luftkerma, der Luftkerma-
leistung
und des Luftkerma-Längenprodukts |

13.1.2.1 | Diagnostikdosimeter | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

| Ortsfeste Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und
Ortsdosis
|

13.1.3.1 | Ortsfeste Ortsdosimeter | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

| Radioaktive Kontrollvorrichtungen |

vorherige Änderung nächste Änderung

13.3.1.1 | Radioaktive Kontrollvorrichtung für individuell zugeordnete Dosimeter, je zuge-
ordnetes
Dosimeter | 84,20

13.3.1.2 | Radioaktive Kontrollvorrichtung für eine Bauart von Dosimetern, je Bauart | 107,30

13.3.1.3 | für jede pro Messposition durchgeführte Messung | 26,00



13.3.1.1 | Radioaktive Kontrollvorrichtung für individuell zugeordnete Dosimeter, je zu-
geordnetes
Dosimeter | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


13.3.1.2 | Radioaktive Kontrollvorrichtung für eine Bauart von Dosimetern, je Bauart | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


13.3.1.3 | für jede pro Messposition durchgeführte Messung | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


| Weitere Prüfung bei Eichung von Dosimetern |

vorherige Änderung nächste Änderung

13.4.1.1 | Prüfung der Unterlagen von Kontrollmessungen an Dosimetern mit radioaktiven
Kontrollvorrichtungen zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 34 Absatz 1 Num-
mer
1 i. V. m. Anlage 7 Nummer 13.1 der Mess- und Eichverordnung | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2
...



13.4.1.1 | Prüfung der Unterlagen von Kontrollmessungen an Dosimetern mit radioaktiven
Kontrollvorrichtungen zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 34 Absatz 1
Nummer
1 i. V. m. Anlage 7 Nummer 13.1 der Mess- und Eichverordnung | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

| 2. Befundprüfung |

vorherige Änderung nächste Änderung

| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 13.1 ...
(mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1 ... auf-
geführten
Messgerät oder einer aufgeführten Maßverkörperung (einschließ-
lich zusätzlicher Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die
Eichung der Messgeräte oder Maßverkörperungen unter den Schlüsselzahlen
13.1
... (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1 ...
aufgeführten
Messgeräte oder Maßverkörperungen (einschließlich zusätz-
licher
Prüfungen) jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze.
Das
Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 13.1 ... (mit Ausnahme der
Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1 ...
jeweils aufgeführten
Festgebühr
ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 13.1.2.1
oder 13.1.3.1
aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu er-
heben.
|



Schlüsselzahl | Sachgebiet | Höhe der
Gebühr in Euro

| II.
Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen

| Schlüsselzahlengruppe 14: Entscheidungen über die Verwendung von
Messgeräten
sowie über die Befugnis-
erteilung
an Instandsetzer aufgrund von
Vorschriften
des Mess- und Eichgesetzes
und
der Mess- und Eichverordnung |



| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 13.1.1 ...
aufgeführten
Messgerät oder einer aufgeführten Maßverkörperung (einschließ-
lich zusätzlicher Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die
Eichung der Messgeräte oder Maßverkörperungen unter den Schlüsselzahlen
13.1.1
... aufgeführten Messgeräte oder Maßverkörperungen (einschließlich
zusätzlicher
Prüfungen) jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Unter-
grenze. Das
Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 13.1.1 ... jeweils
aufgeführten Festgebühr
ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 13.1.2.1,
13.1.3.1 oder 13.3.1 ...
aufgeführten Messgeräten ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu
erheben.
|

II.
Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen

| Schlüsselzahlengruppe 14: Entscheidungen über die Verwendung
von Messgeräten
sowie über die Befugniserteilung an Instandsetzer
aufgrund
von Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der
Mess-
und Eichverordnung |

| Weiterverwendung von Messgeräten, Eichfristverlängerung inklusive Stich-
probenprüfung |

vorherige Änderung nächste Änderung

14.1.1.1 | Entscheidung über die Erlaubnis zur Weiterverwendung eines Messgerätes bei
verspäteter
Antragstellung gemäß § 38 Satz 2 des Mess- und Eichgesetzes | 29,60

14.2.1.1 | Bearbeitung eines Antrags und Entscheidung über die Verlängerung der Eichfrist aufgrund von Stichprobenverfah-
ren
gemäß § 35 der Mess- und Eichverordnung (Verbrauchsmessgeräte) zzgl.
Stichprobenprüfung nach
der Schlüsselzahl 14.2.1.2, je Los | 280,20

14.2.1.2 | Stichprobenprüfung zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 35 der Mess- und
Eichverordnung, je Los | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...


14.2.1.3 | Überwachung einer Prüfenden Stelle während der Stichprobenprüfung und Treffen
von
Festlegungen zur Bestimmung einer Stichprobe nach § 35 Nummer 6 der
Mess-
und Eichverordnung | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2
...



14.1.1.1 | Bearbeitung eines Antrags und Entscheidung über die Gestattung zur Weiter-
verwendung
eines Messgerätes bei Antragstellung innerhalb der letzten
10 Wochen vor Ende der Eichfrist
gemäß § 38 Satz 2 des Mess- und Eich-
gesetzes
| 44,40

14.2.1.1 | Bearbeitung eines Antrags und Entscheidung über die Verlängerung der Eichfrist
aufgrund
von Stichprobenverfahren gemäß § 35 der Mess- und Eichverordnung
zzgl. Stichprobenprüfung gemäß
der Schlüsselzahl 14.2.1.2, je Los | 367,20

14.2.1.2 | Stichprobenprüfung zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 35 der Mess- und
Eichverordnung, je Los | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

14.2.1.3 | Überwachung einer Prüfenden Stelle während der Stichprobenprüfung und
Treffen von
Festlegungen zur Bestimmung einer Stichprobe nach § 35 Satz 3
Nummer
6 der Mess- und Eichverordnung | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

| Ausnahmen für geschlossene Grundstücksnutzung |

vorherige Änderung nächste Änderung

14.3.1.1 | Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 35 Absatz 2
des
Mess- und Eichgesetzes | 1.331,60



14.3.1.1 | Bearbeitung und Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Befreiung
gemäß
§ 35 des Mess- und Eichgesetzes | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


14.3.1.2 | Ortsbegehung | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2 ...

vorherige Änderung nächste Änderung

14.3.1.3 | Änderung eines Antrages auf Befreiung oder Änderung einer Entscheidung über
die Befreiung nach § 35 des Mess- und Eichgesetzes | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
bis zur Höhe
der Gebühr
nach der
Schlüssel-
zahl 14.3.1.1




14.3.1.3 | Änderung eines Antrages auf Befreiung oder Änderung einer Entscheidung über
die Befreiung nach § 35 des Mess- und Eichgesetzes | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

| Aktualisierung der Software |

vorherige Änderung nächste Änderung

14.4.1.1 | Bearbeitung eines Antrages und Entscheidung über die Erteilung einer vorläufigen
Genehmigung oder einer
Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des Mess- und Eich-
gesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung pro Bauart zzgl. Stich-
probenprüfung | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...

14.4.1.2 | Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des

Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung pro Bauart
zzgl. Stichprobenprüfung nach Erteilung einer vorläufigen Genehmigung | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...

14.4.1.3 | Stichprobenprüfung gemäß § 37 Absatz 6 Nummer 4 des Mess- und Eichgesetzes | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2
...



14.4.1.2 | Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des
Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung pro Bauart
zzgl. Stichprobenprüfung gemäß Schlüsselzahl 14.4.1.3 nach Erteilung einer vor-
läufigen
Genehmigung | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...

14.4.1.3 | Stichprobenprüfung gemäß § 37 Absatz 6 Satz 2 Nummer 4 des Mess- und
Eichgesetzes
| nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

| Instandsetzer |

vorherige Änderung nächste Änderung

14.5.1.1 | Bearbeitung eines Antrages und Entscheidung über die Befugniserteilung an In-
standsetzer
sowie Änderung, Rücknahme oder Widerruf einer erteilten Befugnis an
Instandsetzer
gemäß den §§ 54 und 55 der Mess- und Eichverordnung, soweit der
Instandsetzer
dies veranlasst oder zu vertreten hat | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...

14.5.1.2 | Regelmäßige Überprüfung einer erteilten Befugnis an Instandsetzer nach § 54 Ab-
satz
4 der Mess- und Eichverordnung | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...

| Schlüsselzahlengruppe 15: Überwachung von Messgeräten, sonsti-
gen
Messgeräten und Messwerten sowie
Erlass
von daraus gegebenenfalls resul-
tierenden
Maßnahmen der zuständigen
Landesbehörden
nach dem Mess- und
Eichgesetz
und der Mess- und Eichver-
ordnung
|

15.1.1.1 | Überwachung von Messgeräten und sonstigen Messgeräten gemäß § 50 Absatz 1
des
Mess- und Eichgesetzes | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...


15.1.1.2 | Erlass von Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes
aufgrund
der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...


15.2.1.1 | Überwachung der Verwendung von Messgeräten und Messwerten gemäß § 54
Absatz 1 und 3 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 55 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer
1 und 2 des Mess- und Eichgesetzes | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...


15.2.1.2 | Erlass von Maßnahmen der Verwendungsüberwachung gemäß § 55 Absatz 1
Nummer
3 bis 6 des Mess- und Eichgesetzes | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...


15.3.1.1 | Überwachung von Arbeiten an geeichten Messgeräten nach § 37 Absatz 2 Num-
mer
4 Buchstabe a und b des Mess- und Eichgesetzes | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...


15.4.1.1 | Entscheidung über die Genehmigung und Überwachung von Gasbeschaffenheitsverfolgungssystemen bzw. Gasbeschaffenheitszuordnungssystemen für die Bestimmung des Brennwertes und weiterer Beschaffenheitswerte von Gas gemäß § 25 Satz 1 Nummer 4 der Mess- und Eichverordnung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2… |

| Schlüsselzahlengruppe 16: Marktüberwachung in Bezug auf Fertig-
packungen, andere Verkaufseinheiten
und
Maßbehältnisse |

H 16-1 | Hinweis:
Erfolgt
bei Obst und Gemüse oder Backwaren ohne Vorverpackungen gemäß den §§ 17
und
18 der Fertigpackungsverordnung die letzte abgeschlossene Marktüberwachung ohne
Beanstandung,
dann sind im gleichen Kalenderjahr weitere beanstandungsfreie Marktüber-
wachungen
bei diesen Lebensmitteln ohne Vorverpackungen vom selben Herstellungsort
und
beim selben Verantwortlichen gebührenfrei. |



14.5.1.1 | Bearbeitung eines Antrages und Entscheidung über die Befugniserteilung an
Instandsetzer
sowie Änderung, Rücknahme oder Widerruf einer erteilten Befug-
nis
an Instandsetzer gemäß den §§ 54 und 55 der Mess- und Eichverordnung,
soweit
der Instandsetzer dies veranlasst oder zu vertreten hat | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

14.5.1.2 | Regelmäßige Überprüfung einer erteilten Befugnis an Instandsetzer nach § 54
Absatz
4 der Mess- und Eichverordnung | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

| Schlüsselzahlengruppe 15: Überwachung von Messgeräten, sons-
tigen
Messgeräten und Messwerten sowie Erlass von daraus
gegebenenfalls resultierenden
Maßnahmen der zuständigen Lan-
desbehörden
nach dem Mess- und Eichgesetz und der Mess- und
Eichverordnung
|

15.1.1.1 | Überwachung von Messgeräten und sonstigen Messgeräten gemäß § 50
Absatz
1 des Mess- und Eichgesetzes | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

15.1.1.2 | Erlass von Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes auf-
grund
der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

15.2.1.1 | Überwachung der Verwendung von Messgeräten und Messwerten gemäß § 54
Absatz 1 und 3 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 55 Absatz 1 Satz 2
Nummer
1 und 2 des Mess- und Eichgesetzes | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

15.2.1.2 | Erlass von Maßnahmen der Verwendungsüberwachung gemäß § 55 Absatz 1
Satz 2 Nummer
3 bis 6 des Mess- und Eichgesetzes | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

15.3.1.1 | Überwachung von Arbeiten an geeichten Messgeräten nach § 37 Absatz 2 Satz 1
Nummer
4 Buchstabe a und b des Mess- und Eichgesetzes | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

15.4.1.1 | Entscheidung über die Genehmigung und Überwachung von Gasbeschaffen-
heitsverfolgungssystemen
bzw. Gasbeschaffenheitszuordnungssystemen für die
Bestimmung
des Brennwertes und weiterer Beschaffenheitswerte von Gas ge-
mäß
§ 25 Satz 1 Nummer 4 der Mess- und Eichverordnung | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


| Schlüsselzahlengruppe 16: Marktüberwachung in Bezug auf Fertig-
packungen, andere Verkaufseinheiten und Maßbehältnisse |

| Hinweis: |

H 16-1 | Erfolgt bei Obst und Gemüse oder Backwaren ohne Vorverpackungen gemäß
den
§§ 17 und 18 der Fertigpackungsverordnung die letzte abgeschlossene
Marktüberwachung
ohne Beanstandung, dann sind im gleichen Kalenderjahr
weitere
beanstandungsfreie Marktüberwachungen bei diesen Lebensmitteln
ohne
Vorverpackungen vom selben Herstellungsort und beim selben Verantwort-
lichen
gebührenfrei. |

| 1. Stichprobenprüfungen und Vollprüfungen anderer Verkaufseinheiten ge-
mäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes, hier bei Backwaren ohne
Vorverpackung gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 18 jeweils i. V. m.
Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung |

vorherige Änderung nächste Änderung

| Die Höhe der Gebühren der Schlüsselzahlengruppe 16.0 ... bestimmt sich bei Stich-
probenprüfungen
und Vollprüfungen unabhängig von der Anzahl der Lose oder Voll-
prüfungen
ausschließlich nach der Gesamtanzahl der geprüften Backwaren |

16.0.1.1 | von zehn bis zu 25 Backwaren ohne Vorverpackung | 106,40

16.0.1.2 | von 26 bis zu 50 Backwaren ohne Vorverpackung | 123,50

16.0.1.3 | von 51 bis zu 100 Backwaren ohne Vorverpackung | 158,20

16.0.1.4 | von 101 bis zu 150 Backwaren ohne Vorverpackung | 190,30

16.0.1.5 | von 151 bis zu 250 Backwaren ohne Vorverpackung | 222,60

16.0.1.6 | über 250 Backwaren ohne Vorverpackung | 267,50

| 2. Stichprobenprüfungen bei Fertigpackungen und anderen Verkaufsein-
heiten
gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes |

| a) Prüfung bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen
Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie insbesondere § 9 jeweils
i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung bzw. gemäß § 40 Ab-
satz
1 und 2 sowie insbesondere § 10 jeweils i. V. m. Anlage 3 der
Fertigpackungsverordnung
Prüfung bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen
Sonderfälle)
gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 29 jeweils i. V. m. den
Anlagen
3 und 5 der Fertigpackungsverordnung
Prüfung bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenngewichts
gemäß
§ 40 Absatz 1 und 2 sowie § 30 i. V. m. Anlage 3 der Fertig-
packungsverordnung
|

| nicht-zerstörende Prüfung bei einer normalen Einfach-Stichprobenprüfung gemäß
Anlage
3 Nummer 3 Buchstabe a und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr
je
Los) |

16.1.1.1 | bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 223,00

16.1.1.2 | von 51 bis zu 80 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 258,00

16.1.1.3 | von 81 bis 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 286,20

16.1.1.4 | über 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 307,40

| zerstörende Prüfung bei Einfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stich-
probenumfang
bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes gemäß Anlage 3
Nummer
3 Buchstabe c oder Nummer 3 Buchstabe e (Gebühr je Los) von |

16.1.2.1 | bis zu acht Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 251,30

16.1.2.2 | von neun bis zu 13 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 284,60

16.1.2.3 | von 14 bis zu 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 426,00

16.1.2.4 | über 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 476,10

| nicht-zerstörende Prüfung bei einer normalen Einfach-Stichprobenprüfung bei
Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe a
und
bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los) |

16.1.3.1 | bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 328,50

16.1.3.2 | von 51 bis zu 80 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 373,10

16.1.3.3 | von 81 bis zu 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 456,20

16.1.3.4 | über 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 520,80

| zerstörende Prüfung bei Abtropfgewichtskennzeichnung nach Anlage 3 Nummer 3
Buchstabe
d i. V. m. Anlage 3 Nummer 7 Buchstabe d bei einem Umfang der
Stichprobe
(Gebühr je Los) |

16.1.4.1 | bis zu acht Fertigpackungen | 326,10

16.1.4.2 | von neun bis zu 13 Fertigpackungen | 384,30

16.1.4.3 | von 14 bis zu 20 Fertigpackungen | 417,90

16.1.4.4 | über 20 Fertigpackungen | 465,60



| Hinweis: |

H 16.0-1 |
Die Höhe der Gebühren der Schlüsselzahlengruppe 16.0 ... bestimmt sich bei
Stichprobenprüfungen
und Vollprüfungen unabhängig von der Anzahl der Lose
oder Vollprüfungen
ausschließlich nach der Gesamtanzahl der geprüften Back-
waren
|

16.0.1.1 | von zehn bis zu 25 Backwaren ohne Vorverpackung | 159,60

16.0.1.2 | von 26 bis zu 50 Backwaren ohne Vorverpackung | 185,30

16.0.1.3 | von 51 bis zu 100 Backwaren ohne Vorverpackung | 237,30

16.0.1.4 | von 101 bis zu 150 Backwaren ohne Vorverpackung | 285,50

16.0.1.5 | von 151 bis zu 250 Backwaren ohne Vorverpackung | 333,90

16.0.1.6 | über 250 Backwaren ohne Vorverpackung | 401,30

| 2. Stichprobenprüfungen bei Fertigpackungen und anderen Verkaufs-
einheiten
gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes |

| a) Prüfung bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen
Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie insbesondere § 9 jeweils
i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung bzw. gemäß § 40
Absatz
1 und 2 sowie insbesondere § 10 jeweils i. V. m. Anlage 3 der
Fertigpackungsverordnung
Prüfung bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge (ausge-
nommen Sonderfälle)
gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 29 jeweils
i.
V. m. den Anlagen 3 und 5 der Fertigpackungsverordnung
Prüfung bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenn-
gewichts gemäß
§ 40 Absatz 1 und 2 sowie § 30 i. V. m. Anlage 3 der
Fertigpackungsverordnung
|

| nicht-zerstörende Prüfung bei einer normalen Einfach-Stichprobenprüfung ge-
mäß Anlage
3 Nummer 3 Buchstabe a und bei einem Umfang der Stichprobe
(Gebühr je
Los) |

16.1.1.1 | bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 334,50

16.1.1.2 | von 51 bis zu 80 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 369,80

16.1.1.3 | von 81 bis 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 418,30

16.1.1.4 | über 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 461,10

| zerstörende Prüfung bei Einfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stichpro-
benumfang
bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes gemäß Anlage 3 Num-
mer
3 Buchstabe c oder 3 Buchstabe e (Gebühr je Los) von |

16.1.2.1 | bis zu acht Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 353,70

16.1.2.2 | von neun bis zu 13 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 426,90

16.1.2.3 | von 14 bis zu 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 488,70

16.1.2.4 | über 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 549,20

| nicht-zerstörende Prüfung bei einer normalen Einfach-Stichprobenprüfung bei
Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buch-
stabe
a und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los) |

16.1.3.1 | bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


16.1.3.2 | von 51 bis zu 80 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


16.1.3.3 | von 81 bis zu 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


16.1.3.4 | über 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


| zerstörende Prüfung bei Abtropfgewichtskennzeichnung nach Anlage 3 Num-
mer
3 Buchstabe d i. V. m. Anlage 3 Nummer 7 Buchstabe d bei einem Umfang
der Stichprobe
(Gebühr je Los) |

16.1.4.1 | bis zu acht Fertigpackungen | 489,20

16.1.4.2 | von neun bis zu 13 Fertigpackungen | 576,50

16.1.4.3 | von 14 bis zu 20 Fertigpackungen | 604,40

16.1.4.4 | über 20 Fertigpackungen | 632,20

| zerstörende Prüfung nach Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe c mittels Deglasieren,
bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los) |

vorherige Änderung nächste Änderung

16.1.5.1 | bis zu acht Fertigpackungen | 375,20

16.1.5.2 | von neun bis zu 13 Fertigpackungen | 491,50

16.1.5.3 | von 14 bis zu 20 Fertigpackungen | 724,40

16.1.5.4 | über 20 Fertigpackungen | 957,00

| b) Prüfung bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge (ausgenommen
Sonderfälle)
gemäß § 40 Absatz 1 und 2, den §§ 9, 10, 31 und 32 sowie
der
Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung
Prüfung bei offenen Packungen ungleicher Nennfüllmenge (ausgenom-
men
Sonderfälle) gemäß § 14 Absatz 2 und 3, den §§ 17 und 29 sowie der
Anlage
3 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 5 sowie den §§ 9 und 10
der Fertigpackungsverordnung
|

16.2.1.1 | Prüfung bei ungleicher Nennfüllmenge | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...


| c) Vollprüfungen bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß
§ 40 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und den §§ 9 und 10 der
Fertigpackungsverordnung

Vollprüfungen bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge gemäß
den §§ 40 und 29 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und den §§ 9
und
10 der Fertigpackungsverordnung
Vollprüfungen von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nennge-
wichts
gemäß § 40 Absatz 1 und 2 und § 30 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3
Buchstabe
b der Fertigpackungsverordnung |



16.1.5.1 | bis zu acht Fertigpackungen | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


16.1.5.2 | von neun bis zu 13 Fertigpackungen | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


16.1.5.3 | von 14 bis zu 20 Fertigpackungen | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


16.1.5.4 | über 20 Fertigpackungen | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


| b) Prüfung bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge (aus-
genommen Sonderfälle)
gemäß § 40 Absatz 1 und 2, den §§ 31 und 32
sowie der
Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung
Prüfung bei offenen Packungen ungleicher Nennfüllmenge (aus-
genommen
Sonderfälle) gemäß § 14 Absatz 2 und 3, den §§ 17 und 29
sowie
der Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 5 der Fertig-
packungsverordnung
|

16.2.1.1 | Prüfung bei ungleicher Nennfüllmenge | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

| c) Vollprüfungen bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß
§ 40 Absatz 1 und 2 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und
den
§§ 9 und 10 der Fertigpackungsverordnung
Vollprüfungen bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge gemäß
den §§ 40 Absatz 1 und 2 und 29 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buch-
stabe
b und den §§ 9 und 10 der Fertigpackungsverordnung
Vollprüfungen von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenn-
gewichts
gemäß § 40 Absatz 1 und 2 und § 30 i. V. m. Anlage 3 Num-
mer
3 Buchstabe b der Fertigpackungsverordnung |

| Vollprüfung (bis maximal 99 Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten,
Gebühr je Vollprüfung) |

vorherige Änderung nächste Änderung

16.3.1.1 | von zehn bis zu 25 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 110,40

16.3.1.2 | von 26 bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 120,30

16.3.1.3 | über 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 158,20

| d) Prüfungen von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleicher Nennlänge
oder
gleicher Nennfläche gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 30 Absatz 1
bis
4 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung |

16.4.1.1 | sofern die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation
von Längen messbar ist (je Los) | 145,90

| sofern die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen werden muss
(je Los) |

16.4.2.1 | bis zu acht anderen Verkaufseinheiten | 182,20

16.4.2.2 | von neun bis zu 13 anderen Verkaufseinheiten | 246,50

16.4.2.3 | von 14 bis zu 20 anderen Verkaufseinheiten | 324,70

16.4.2.4 | über 20 anderen Verkaufseinheiten | 436,20



16.3.1.1 | von zehn bis zu 25 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 165,60

16.3.1.2 | von 26 bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 180,50

16.3.1.3 | über 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 237,30

| d) Prüfungen von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleicher Nenn-
länge oder
gleicher Nennfläche gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie
§
30 Absatz 1 bis 4 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung |

16.4.1.1 | sofern die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation
von Längen messbar ist (je Los) | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


| sofern die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen werden muss
(je Los) | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


16.4.2.1 | bis zu acht anderen Verkaufseinheiten | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


16.4.2.2 | von neun bis zu 13 anderen Verkaufseinheiten | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


16.4.2.3 | von 14 bis zu 20 anderen Verkaufseinheiten | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


16.4.2.4 | über 20 anderen Verkaufseinheiten | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


| 3. Sonderfälle |

vorherige Änderung nächste Änderung

| a) Überprüfung der Maßbehältnisse gemäß § 40 Absatz 3, den §§ 35 und 37
sowie
insbesondere § 36 i. V. m. Anlage 6 der Fertigpackungsverord-
nung
|

16.5.2.1 | in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los | 498,10

| b) Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Stückzahl
gekennzeichnet
ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und
Eichgesetzes
i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 24 und 26 i. V. m.
Anlage
4 der Fertigpackungsverordnung
Stichprobenprüfung von offenen Packungen, deren Inhalt nach Stück-
zahl
gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess-
und
Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 26 und 29
i.
V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung
Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Länge
oder Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung
gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1
und 2 sowie § 28 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des
Mess-
und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 sowie den §§ 28 und 32
Absatz
2 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung
Stichprobenprüfung bei offenen Packungen (gleicher oder ungleicher
Nennfüllmenge), deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet
ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des
Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 28 i. V. m.
Anlage 4 und § 29 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1
des
Mess- und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 28, 29 und 31 der Fertig-
packungsverordnung
|

16.6.1.1 | sofern die Stückzahl bis zu 20 oder die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche
durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los) | 145,90



| a) Überprüfung der Maßbehältnisse gemäß § 40 Absatz 3, den §§ 35
und
37 sowie insbesondere § 36 i. V. m. Anlage 6 der Fertigpackungs-
verordnung
|

16.5.2.1 | in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los | 624,10

| b) Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Stück-
zahl gekennzeichnet
ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des
Mess-
und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie den
§§
24 und 26 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung
Stichprobenprüfung von offenen Packungen, deren Inhalt nach
Stückzahl
gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des
Mess- und
Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie den
§§
26 und 29 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung
Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Länge
oder Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung
gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1
und 2 sowie § 28 der Fertigpackungsverordnung oder § 50
Absatz
1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 sowie
den
§§ 28 und 32 Absatz 2 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsver-
ordnung

Stichprobenprüfung bei offenen Packungen (gleicher oder ungleicher
Nennfüllmenge), deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet
ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des
Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 28 i. V. m.
Anlage 4 und § 29 der Fertigpackungsverordnung oder § 50
Absatz
1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 28, 29 und 31
der Fertigpackungsverordnung
|

16.6.1.1 | sofern die Stückzahl bis zu 20 oder die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche
durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los) | 218,90

| sofern die Stückzahl über 20 oder die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche
ausgemessen werden muss (je Los) |

vorherige Änderung nächste Änderung

16.6.2.1 | bis zu acht Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 182,20

16.6.2.2 | von neun bis zu 13 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 246,50

16.6.2.3 | von 14 bis zu 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 324,70

16.6.2.4 | über 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 436,20

| c) Prüfung von Fertigpackungen mit Düngemitteln, EG-Düngemitteln, Boden-
hilfsstoffen
oder sonstigen Stoffen gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buch-
stabe
f der Fertigpackungsverordnung |

16.6.3.1 | Prüfung von 20 Stück | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...


| 4. Prüfung auf Verkehrsfähigkeit bei Losgrößen unter zehn Fertigpackungen
oder anderen
Verkaufseinheiten gemäß § 9 Absatz 4 und § 38 der Fertig-
packungsverordnung
|

16.6.4.1
| Prüfung auf Verkehrsfähigkeit bei Losgrößen < 10 Fertigpackungen oder anderen
Verkaufseinheiten
| nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2
...



16.6.2.1 | bis zu acht Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 273,30

16.6.2.2 | von neun bis zu 13 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 369,80

16.6.2.3 | von 14 bis zu 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 487,10

16.6.2.4 | über 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 654,30

| c) Prüfung von Fertigpackungen mit Düngemitteln, EG-Düngemitteln,
Bodenhilfsstoffen
oder sonstigen Stoffen gemäß Anlage 3 Nummer 3
Buchstabe
f der Fertigpackungsverordnung |

16.6.3.1 | Prüfung von 20 Stück | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

| 4. Prüfung auf Verkehrsfähigkeit bei Fertigpackungen oder anderen
Verkaufseinheiten |

16.6.4.1 | bei
Losgrößen unter zehn Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten
gemäß
§ 9 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung (Gewicht oder Volumen). | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


16.6.4.2
| bei Losgrößen unter 26 Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten nach
§ 26 FPackV (Stückzahl)
| nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

16.6.4.3 | bei Losgrößen unter 26 Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten nach
§ 28 FPackV (Länge oder Fläche) | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

16.6.4.4 | bei Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten nach § 34 Absatz 3, 4, 5
FPackV (Fertigpackungen mit Füllmengen von mehr als 10 Kilogramm oder mehr
als 10 Liter). | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1
...

| 5. Weitere Prüfungen |

vorherige Änderung nächste Änderung

| a) Bestimmung der Dichte des Füllgutes bei Stichprobenprüfungen von
Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2
i. V. m. Anlage 3 Nummer 4 Buchstabe c der Fertigpackungsverordnung |

16.7.1.1 | beim Hersteller | 117,80

16.7.1.2 | in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...

| b) Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen bei Stich-
probenprüfungen
von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß
§
40 Absatz 1 und 2 i. V. m. Anlage 3 Nummer 5 Buchstabe c der Fertig-
packungsverordnung
oder von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung ge-
mäß
§ 30 i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung |

16.7.2.1 | Bestimmung des mittleren Trocknungsverlustes | 153,60

| c) Bestimmung des mittleren Stück-, Längen-, Flächengewichtes, der mitt-
leren
Feinheit von Garnen sowie der mittleren feuchtigkeitsbedingten
Längenänderung
von Garnen bei Stichprobenprüfungen von Fertig-
packungen
gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2 i. V. m.
Anlage
4 Nummer 5 Buchstabe b, c und d und Nummer 6 der Fertig-
packungsverordnung
oder von anderen Verkaufseinheiten gemäß § 30
i.
V. m. Anlage 4 Nummer 7 der Fertigpackungsverordnung |



| a) Bestimmung der Dichte des Füllgutes bei Stichprobenprüfungen von
Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2
i. V. m. Anlage 3 Nummer 4 Buchstabe c der Fertigpackungs-
verordnung
|

16.7.1.1 | Dichtebestimmung nach dem Schwingerprinzip ohne Zusatzinstallation | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


16.7.1.2 | Dichtebestimmung nach dem Schwingerprinzip mit Zusatzinstallation | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

16.7.1.3 | Dichtebestimmung nicht nach dem Schwingerprinzip | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

| b) Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen bei
Stichprobenprüfungen
von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge
gemäß §
40 Absatz 1 und 2 i. V. m. Anlage 3 Nummer 5 Buchstabe c
der Fertigpackungsverordnung
oder von Verkaufseinheiten ohne
Umhüllung gemäß
§ 30 i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungs-
verordnung
|

16.7.2.1 | Bestimmung des mittleren Trocknungsverlustes | 230,40

| c) Bestimmung des mittleren Stück-, Längen-,Flächengewichtes, der
mittleren
Feinheit von Garnen sowie der mittleren feuchtigkeits-
bedingten Längenänderung
von Garnen bei Stichprobenprüfungen
von Fertigpackungen
gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1
und
2 i. V. m. Anlage 4 Nummer 5 Buchstabe b, c und d und Nummer 6
der Fertigpackungsverordnung
oder von anderen Verkaufseinheiten
gemäß
§ 30 i. V. m. Anlage 4 Nummer 7 der Fertigpackungs-
verordnung
|

| Bestimmung (je Stichprobe) |

vorherige Änderung nächste Änderung

16.7.3.1 | des mittleren Stückgewichtes | 64,80

16.7.3.2 | des mittleren Längengewichtes | 76,90

16.7.3.3 | des mittleren Flächengewichtes | 57,70

16.7.3.4 | der mittleren Feinheit von Garnen | 153,60

16.7.3.5 | der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen | 153,60

| d) Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Fertigpackungen mit Ge-
wichts-
oder Volumenkennzeichnung nach § 41 Absatz 4 und bei Fertig-
packungen
gleicher Nennfüllmenge mit Kennzeichnung nach Stückzahl,
Länge
oder Fläche gemäß § 41 Absatz 2 der Fertigpackungsverordnung
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei
offenen Packungen gemäß
§
14 Absatz 2, den §§ 17, 29 und 41 Absatz 4 der Fertigpackungs-
verordnung
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei
Obst und Gemüse ohne
Vorverpackung
gemäß § 17 Absatz 4 sowie bei Backwaren ohne Vor-
verpackung
gemäß § 18 Absatz 5 jeweils i. V. m. § 41 Absatz 4 der
Fertigpackungsverordnung
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei
Verkaufseinheiten ohne Um-
hüllung
gemäß § 30 Absatz 5 und § 41 Absatz 4 der Fertigpackungs-
verordnung
|

16.7.4.1 | Dauer der Kontrolle > 15 Minuten | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...


| 6. Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes |

16.8.1.1 | Vornahme einer Maßnahme gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes
aufgrund
der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...


| 7. Nach Beanstandungen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, § 11 Absatz 2,
§
17 Absatz 1, 2 und 5, § 18 Absatz 1 bis 3 und 6, § 29 Absatz 2 Nummer 1
bis
3, § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 31 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, § 34
Nummer
1 bis 3, § 35 und § 38 Absatz 1 i. V. m. § 40 der Fertigpackungs-
verordnung
|

16.8.2.1 | Prüfung der Anforderungen an Fertigpackungen, anderen Verkaufseinheiten und
Maßbehältnissen nach
Beanstandungen ohne erneute Prüfung der Füllmenge | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...


| Schlüsselzahlengruppe 17: Anerkennung von Prüfstellen, öffentliche
Bestellung
der Leitung von Prüfstellen |



16.7.3.1 | des mittleren Stückgewichtes | 97,20

16.7.3.2 | des mittleren Längengewichtes | 115,40

16.7.3.3 | des mittleren Flächengewichtes | 86,60

16.7.3.4 | der mittleren Feinheit von Garnen | 230,40

16.7.3.5 | der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen | 230,40

| d) Überprüfung betrieblicher Kontroll- und Dokumentationspflichten
nach § 41 Absatz 1 und 2 Fertigpackungsverordnung
bei
Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Gewichts- oder
Volumenkennzeichnung
nach § 41 Absatz 1 Fertigpackungsverord-
nung oder
bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Kenn-
zeichnung
nach Stückzahl, Länge oder Fläche gemäß § 41 Absatz 2 der
Fertigpackungsverordnung
bei
offenen Packungen gemäß § 14 Absatz 2, und § 29 der Fertig-
packungsverordnung
bei
Obst und Gemüse ohne Vorverpackung gemäß § 17 Absatz 4
sowie
bei Backwaren ohne Vorverpackung gemäß § 18 Absatz 5
bei
Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gemäß § 30 Absatz 5 der
Fertigpackungsverordnung
|

16.7.4.1 | Dauer der Kontrolle > 15 Minuten | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

| 6. Ausnahmen von Mess-, Kontroll- und Dokumentationspflichten gemäß
§ 41 Absatz 5 der Fertigpackungsverordnung |

16.7.5.1 | Bearbeitung eines Antrages und Entscheidung | 134,10

| 7.
Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 und 3 des Mess- und Eichgesetzes |

16.8.1.1 | Treffen von Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 und 3 des Mess- und Eichge-
setzes aufgrund
der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

| 8. Bei Beanstandungen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, § 11 Ab-
satz
2, § 17 Absatz 1, 2 und 5, § 18 Absatz 1 bis 3 und 6, § 29 Absatz 2
Nummer
1 bis 3, § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 31 Nummer 1 bis 3, § 34
Absatz 2 Nummer
1 bis 3, § 35 und § 38 Absatz 1 i. V. m. § 40 der Fertig-
packungsverordnung
|

16.8.2.1 | Prüfung der formalen Anforderungen an Fertigpackungen, anderen Verkaufsein-
heiten
und Maßbehältnissen bei Beanstandungen ohne Prüfung der Füllmenge | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

| Schlüsselzahlengruppe 17: Anerkennung von Prüfstellen, öffent-
liche Bestellung
der Leitung von Prüfstellen |

| Hinweise: |

vorherige Änderung nächste Änderung

H 17-1 | Die Gebühren der Schlüsselzahlen 17.1.1.1 bis 17.1.1.5 gelten als Gebühr für jeweils eine
Messgeräteart.
|

H 17-2 | Werden zusätzlich zu einer Messgeräteart auch Befugnisse für Zusatzeinrichtungen bean-
tragt,
werden hierfür weitere Gebühren entsprechend der Schlüsselzahl 17.1.2.1 erhoben. |

|
Anerkennung von Prüfstellen gemäß den §§ 42 bis 44 der Mess- und Eichver-
ordnung |

|
für die Eichung oder Befundprüfung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser
oder
Wärme in einer Betriebsstätte mit einem voraussichtlichen Prüfumfang im
Jahr
von |

17.1.1.1 | bis zu 4.000 Messgeräten oder bis zu zwei Prüfständen | 3.292,10

17.1.1.2 | über 4.000 bis zu 10.000 Messgeräten oder über zwei bis zu fünf Prüfständen | 4.389,50

17.1.1.3 | über 10.000 bis zu 50.000 Messgeräten oder über fünf bis zu zehn Prüfständen | 5.486,90

17.1.1.4 | über 50.000 Messgeräten oder über zehn Prüfständen | 6.584,20

17.1.2.1 | Erweiterung der Anerkennung um messtechnische Befugnisse (z. B. für
Zusatzeinrichtungen)
gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eichverordnung | 887,50
bis 1.774,90




H 17-1 | Die Gebühr der Schlüsselzahl 17.1.1.1 gilt als Gebühr für jeweils eine Mess-
geräteart.
|

H 17-2 | Werden zusätzlich zu einer Messgeräteart auch Befugnisse für Zusatzeinrichtun-
gen beantragt,
werden hierfür weitere Gebühren entsprechend der Schlüsselzahl
17.1.2.1
erhoben. |

17.1.1.1 |
Anerkennung von Prüfstellen gemäß den §§ 42 bis 44 der Mess- und Eich-
verordnung
für die Eichung oder Befundprüfung von Messgeräten für Elektrizität,
Gas,
Wasser oder Wärme in einer Betriebsstätte, unabhängig von der Anzahl der
Messgeräte und Prüfstände
| 4.195,20

17.1.2.1 | Erweiterung der Anerkennung um messtechnische Befugnisse (z. B. für Zusatz-
einrichtungen)
gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eichverordnung | 1.210,70

17.1.2.2 | Änderung der Anerkennung gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eich-
verordnung ohne Änderung messtechnischer Befugnisse | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...

| Zusatzgebühr zu den Schlüsselzahlen 17.1.1 ... bis 17.1.2.1 |

vorherige Änderung nächste Änderung

17.1.3.1 | Prüfung, ob die Normalgeräte und Prüfstände den Vorschriften zur Erteilung der
Betriebserlaubnis gemäß § 43 Absatz 3 Nummer 3 der Mess- und Eichverordnung
entsprechen
| nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2
...



17.1.3.1 | Prüfung, ob die Normalgeräte und Prüfstände den Vorschriften zur Erteilung der
Betriebserlaubnis gemäß § 43 Absatz 3 Nummer 3 der Mess- und Eich-
verordnung entsprechen
| nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

| Bestellung der Leitung von Prüfstellen gemäß den §§ 45, 46, 47 und 48 der
Mess- und Eichverordnung |

vorherige Änderung nächste Änderung

17.2.1.1 | Prüfung der Sachkunde, § 47 der Mess- und Eichverordnung | 404,00

17.2.1.2 | öffentliche Bestellung, § 48 der Mess- und Eichverordnung | 211,60



17.2.1.1 | Abnahme der Sachkundeprüfung bei der DAM, § 47 Nummer 3 der Mess- und
Eichverordnung
| 606,00

17.2.1.2 | öffentliche Bestellung mit Prüfung der Voraussetzungen nach §§ 47 und 48 der
Mess-
und Eichverordnung | 317,40

| Schlüsselzahlengruppe 18: Bescheinigungen |

vorherige Änderung nächste Änderung

18.1.1.1 | Ausstellen eines Eichscheines gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 der Mess- und Eich-
verordnung
| 25,80

18.2.1.1 | Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis gemäß § 37 Absatz 3
Satz 3 der Mess- und Eichverordnung (inklusive der Angabe von bis zu fünf Mess-
werten)
| 88,00

18.2.1.2 | Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis unter Angabe von mehr
als
fünf Messwerten | Die Gebühr
nach der
Schlüssel-
zahl 18.2.1.1
erhöht sich um
4,90 Euro
pro
Messwert



18.1.1.1 | Ausstellen eines Eichscheines gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 der Mess- und
Eichverordnung
| 32,40

18.2.1.1 | Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis gemäß § 37 Absatz 3
Satz 3 der Mess- und Eichverordnung (inklusive der Angabe von bis zu fünf
Messwerten)
| 110,30

18.2.1.2 | Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis unter Angabe von
mehr als
fünf Messwerten, pro Messwert | 6,20

| Schlüsselzahlengruppe 19: Stundensätze |

| Hinweise: |

vorherige Änderung

H 19-1 | Im Außendienststundensatz nach den Schlüsselzahlen 19.1.2 ... sind die Kosten für Reise-
zeiten
und die Reisekosten bereits enthalten und daher nicht mehr gesondert in Rechnung zu
stellen.
|

H 19-2 | Die nachfolgenden Stundensätze sind bei den Gebührenpositionen anzusetzen, für die eine
Gebühr
nach Aufwand vorgesehen ist. Dies gilt für die gesetzlich vorgegebenen Haupt-
leistungen
wie Eichung, Befundprüfung, Genehmigung, Überwachung sowie die unmittelbar
damit
in Zusammenhang stehenden Nebenleistungen, die zur Umsetzung der jeweils gesetz-
lich
vorgegebenen Hauptleistung zwingend erforderlich sind. Nebenleistungen sind insbe-
sondere Vorbereitung,
Berechnung, klärender Schriftverkehr, Bereitstellung der Normale
und Dokumentation der Ergebnisse. |

| Stundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für innerhalb der Räum-
lichkeiten
der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare öffent-
liche
Leistungen in der Laufbahngruppe mit folgender Eingangsvorausset-
zung
|

19.1.1.1 | universitärer Masterabschluss oder gleichwertiger Abschluss | 166,60

19.1.1.2 | Bachelorabschluss oder gleichwertiger Abschluss oder Meister- oder Techniker-
ausbildung | 117,30

19.1.1.3 | andere Ausbildung als nach der Schlüsselzahl 19.1.1.1 oder 19.1.1.2 | 92,70

| Stundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für außerhalb der Räum-
lichkeiten
der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare öffent-
liche
Leistungen in der Laufbahngruppe mit folgender Eingangsvorausset-
zung
|

19.1.2.1 | universitärer Masterabschluss oder gleichwertiger Abschluss | 207,60

19.1.2.2 | Bachelorabschluss oder gleichwertiger Abschluss oder Meister- oder Techniker-
ausbildung | 146,60

19.1.2.3 | andere Ausbildung als nach der Schlüsselzahl 19.1.2.1 oder 19.1.2.2 | 116,20



H 19-1 | Im Außendienststundensatz gemäß den Schlüsselzahlen 19.1.2 ... sind die
Kosten
für Reisezeiten und die Reisekosten bereits enthalten und daher nicht
mehr
gesondert in Rechnung zu stellen. |

H 19-2 | Die nachfolgenden Stundensätze sind bei den Gebührenpositionen anzusetzen,
für
die eine Gebühr nach Aufwand vorgesehen ist. Dies gilt für die gesetzlich
vorgegebenen Hauptleistungen
wie Eichung, Befundprüfung, Genehmigung,
Überwachung
sowie die unmittelbar damit in Zusammenhang stehenden Neben-
leistungen,
die zur Umsetzung der jeweils gesetzlich vorgegebenen Haupt-
leistung
zwingend erforderlich sind. Nebenleistungen sind insbesondere
Vorbereitung,
Berechnung, klärender Schriftverkehr, Bereitstellung der Normale
und Dokumentation der Ergebnisse. |

H 19-3 | Findet eine Tätigkeit, für die eine Zeitgebühr nach 19.1 ... vorgesehen ist, sowohl
außerhalb als auch innerhalb der Räume der zuständigen Stelle statt, muss der
jeweilige Zeitaufwand separat nach den entsprechenden Schlüsselzahlen abge-
rechnet werden. |

| Stundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für innerhalb der
Räumlichkeiten
der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare
öffentliche
Leistungen in der Laufbahngruppe mit folgender Eingangs-
voraussetzung
|

19.1.1.1 | universitärer Masterabschluss oder gleichwertiger Abschluss | 223,50

19.1.1.2 | Bachelorabschluss oder gleichwertiger Abschluss oder Meister- oder Techniker-
ausbildung | 176,00

19.1.1.3 | andere Ausbildung als gemäß der Schlüsselzahl 19.1.1.1 oder 19.1.1.2 | 139,10

| Stundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für außerhalb der
Räumlichkeiten
der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare
öffentliche
Leistungen in der Laufbahngruppe mit folgender Eingangs-
voraussetzung
|

19.1.2.1 | universitärer Masterabschluss oder gleichwertiger Abschluss | 279,40

19.1.2.2 | Bachelorabschluss oder gleichwertiger Abschluss oder Meister- oder Techniker-
ausbildung | 219,90

19.1.2.3 | andere Ausbildung als gemäß der Schlüsselzahl 19.1.2.1 oder 19.1.2.2 | 174,30