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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEGDRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 13. April 1966 (BGBl. I S. 292, 393), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Februar 2013 (BGBl. I S. 192) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 2 Nummer 2 wird nach den Wörtern „530 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „560 Euro monatlich" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. August 2014 ein höherer Betrag als 590 Euro monatlich" eingefügt.

2.
In § 7 Absatz 1 Nummer 2 wird nach den Wörtern „530 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „560 Euro monatlich" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. August 2014 ein höherer Betrag als 590 Euro monatlich" eingefügt.

3.
In § 13 Absatz 5 wird nach der Angabe „530 Euro" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „560 Euro" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. August 2014 von 590 Euro" eingefügt.

4.
In § 18 Nummer 4 wird nach den Wörtern „530 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „560 Euro monatlich" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. August 2014 ein höherer Betrag als 590 Euro monatlich" eingefügt.

5.
§ 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird nach den Wörtern „530 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „560 Euro monatlich" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. August 2014 von mehr als 590 Euro monatlich" eingefügt.

b)
In Nummer 5 wird nach den Wörtern „530 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „560 Euro monatlich" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. August 2014 von mehr als 590 Euro monatlich" eingefügt.

6.
§ 21a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.10.2012
bis
31.7.2014
€".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.8.2014
1.019
1.019
513
387
285
256
513
765
513".


7.
Die Anlage 1 zu § 10 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.10.2012" durch die Angabe „bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Einfacher
Dienst
Mittlerer
Dienst
Gehobener
Dienst
Höherer
Dienst
„ab 1.8.2014 28.422 35.049 46.855 61.297".


 
b)
In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.10.2012" durch die Angabe „bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Einfacher
Dienst
Mittlerer
Dienst
Gehobener
Dienst
Höherer
Dienst
„ab 1.8.2014 18.948 23.366 31.237 40.865".


 
c)
In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.10.2012" durch die Angabe „bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Einfacher
Dienst
Mittlerer
Dienst
Gehobener
Dienst
Höherer
Dienst
„ab 1.8.2014 11.364 14.016 18.744 24.516".


 
d)
In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.10.2012" durch die Angabe „bis 31.7.2014" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Einfacher
Dienst
Mittlerer
Dienst
Gehobener
Dienst
Höherer
Dienst
„ab 1.8.2014 5.688 7.008 9.372 12.264".




 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BEGDRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEGDRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
V. v. 27.04.2017 BGBl. I S. 980
Artikel 1 BEGDRÄndV Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
... des Bundesentschädigungsgesetzes vom 13. April 1966 (BGBl. I S. 292, 393), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 421 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 2 Nummer ...