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Zehnte Verordnung zur Änderung der Schutz- und Sicherheitshafenverordnung (10. SchSiHfVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 31.03.2015 BAnz AT 08.04.2015 V1; Geltung ab 09.04.2015

Eingangsformel



Auf Grund des § 46 Satz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung des Betriebs von Anlagen vom 31. März 1970 (BGBl. I S. 315), in Verbindung mit Abschnitt I Nummer 4 und 5 des Errichtungserlasses des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 19. April 2013 (BAnz AT 19.06.2013 B3) und mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord:


Artikel 1



§ 29 der Schutz- und Sicherheitshafenverordnung vom 28. August 1987 (BAnz. S. 13.013, 13.541), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 22. Mai 2008 (BAnz. S. 2257) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 29 Brunsbüttel

(1) Das Hafengebiet erstreckt sich

1.
auf den Bereich der „Segelschiffsdalben" auf der Nordseite des Binnenhafens, der wie folgt begrenzt wird:

a)
im Norden durch die Uferlinie,

b)
im Westen und Osten durch Linien, die senkrecht bei km 2,64 (Dalben Nummer 26) und km 2,985 (Dalben Nummer 48) vom Ufer zum Kanal verlaufen,

c)
im Süden durch die Parallele zur Dalbenreihe in einem Abstand von 30 m vor dieser.

2.
auf den Bereich der „Bahnhofsdalben" auf der Südseite des Binnenhafens, der wie folgt begrenzt wird:

a)
im Süden durch die Uferlinie,

b)
im Westen und Osten durch Linien, die senkrecht bei km 2,50 (Dalben Nummer 1) und bei km 3,08 (Dalben Nummer 51) vom Ufer zum Kanal verlaufen.

c)
im Norden durch die Parallele zur Dalbenreihe in einem Abstand von 30 m vor dieser.

(2) Hafenbehörde ist das Wasser- und Schifffahrtsamt Brunsbüttel.

(3) Der Fahrzeugführer darf sein Fahrzeug nur unter den folgenden Bedingungen festmachen. Zugelassen sind:

1.
An den Segelschiffsdalben Fahrzeuge mit

a)
einer Länge bis zu 100,0 m,

b)
einer Breite bis zu 16,0 m,

c)
einem Tiefgang bis zu 6,5 m.

2.
An den Bahnhofsdalben Fahrzeuge mit

a)
einer Länge bis zu 140,0 m,

b)
einer Breite bis zu 19,0 m,

c)
einem Tiefgang bis zu 8,0 m.

In den Fällen des Satzes 2 dürfen nicht mehr als zwei Fahrzeuge nebeneinander liegen. Satz 2 gilt nicht für Fahrzeuge, die gefährliche Güter im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 16 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung geladen haben oder als Tankfahrzeuge nach der Beförderung entzündbarer Flüssigkeiten mit Flammpunkten bis zu 55 °C nicht entgast sind.

(4) § 24 Absatz 5 gilt nicht."


Artikel 2



Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord kann den Wortlaut der Schutz- und Sicherheitshafenverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesanzeiger bekannt machen.


Artikel 3



Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.


Schlussformel



Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

Außenstelle Nord

J. Heinrich