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§ 55 - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 55 Verstärkte Sorgfaltspflichten



Handelt es sich bei einem vom Vertragspartner abweichenden Bezugsberechtigten oder, sofern vorhanden, um den wirtschaftlich Berechtigten des Bezugsberechtigten, um eine politisch exponierte Person, um deren Familienangehörigen oder um eine ihr bekanntermaßen nahestehende Person nach § 1 Absatz 12, 13 oder 14 des Geldwäschegesetzes, haben die verpflichteten Unternehmen, wenn sie ein höheres Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung feststellen, über die in § 15 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes genannten Pflichten hinaus zusätzlich

1.
vor einer Auszahlung ein Mitglied der Führungsebene zu informieren,

2.
die gesamte Geschäftsbeziehung zu dem Versicherungsnehmer einer verstärkten Überprüfung zu unterziehen,

3.
zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Meldung nach dem Geldwäschegesetz gegeben sind.



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Frühere Fassungen von § 55 VAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.06.2017Artikel 20 Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1822

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 55 VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55 VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35 VAG Pflichten des Abschlussprüfers (vom 02.08.2021)
... § 52 hat der Prüfer auch zu prüfen, ob diese ihre Pflichten nach den §§ 53 bis 56 sowie nach dem Geldwäschegesetz erfüllt haben. Über ...
§ 62 VAG Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit (vom 15.12.2023)
... Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung § 53 Absatz 1 bis 3 sowie die §§ 54 und 55 , sofern es sich um Niederlassungen im Sinne des § 57 Absatz 2 handelt, die die in § 52 ...
§ 234 VAG Besonderheiten der Geschäftstätigkeit, die nicht die Geschäftsorganisation betreffen (vom 01.01.2022)
... 35 Absatz 2, § 37 Absatz 2, die §§ 40 bis 42 und 48 Absatz 2a, die §§ 52 bis 56, 141 Absatz 5 Satz 2 und § 144 gelten nicht. (2) Die allgemeinen ...
§ 305 VAG Befragung, Auskunftspflicht (vom 15.12.2023)
... des Versicherungsunternehmens oder der Erfüllung der Pflichten nach den §§ 53 bis 56 oder den Vorschriften des Geldwäschegesetzes durch ein ...
§ 332 VAG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2022)
... der Identität nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, 7. entgegen § 55 Nummer 1 vor einer Auszahlung ein Mitglied der Führungsebene nicht informiert. (4g) ...
 
Zitat in folgenden Normen

Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2846; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
§ 43a PrüfV Zeitpunkt der Prüfung (vom 01.01.2020)
... der Einhaltung der Pflichten nach dem Geldwäschegesetz sowie nach den §§ 53 bis 56 des Versicherungsaufsichtsgesetzes durch die verpflichteten Unternehmen im Sinne von § ... (4) Die Einhaltung der Vorschriften des Geldwäschegesetzes sowie der §§ 53 bis 56 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist bei verpflichteten Unternehmen, deren ...
§ 43b PrüfV Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (vom 01.01.2020)
...  (5) In Bezug auf die Pflichten eines Unternehmens im Zusammenhang mit den §§ 53 bis 56 des Versicherungsaufsichtsgesetzes hat der Prüfer bei der Beurteilung nach Absatz 2 ...
Anlage PrüfV (zu § 43b Absatz 9) Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (vom 01.01.2020)
...  der Maßnahmen) 17. § 15 Abs. 1 bis 7, Abs. 9 (i. V. m. § 10 Abs. 9 GwG), § 55 VAG Durchführung von verstärkten Sorgfaltspflichten (Dokumentation, Angemessenheit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553
Artikel 2 VAMoG Folgeänderungen (vom 31.12.2015)
...  1. In § 44 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§§ 55 , 56 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§§ 37 ... bis 80f des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§§ 53 bis 55 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt. (45) § 1 der Verordnung zur ...

Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
Artikel 10 GwRLÄndG Änderung der Prüfungsberichteverordnung
... der Einhaltung der Pflichten nach dem Geldwäschegesetz sowie nach den §§ 53 bis 56 des Versicherungsaufsichtsgesetzes durch die verpflichteten Unternehmen im Sinne von § ... (4) Die Einhaltung der Vorschriften des Geldwäschegesetzes sowie der §§ 53 bis 56 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist bei verpflichteten Unternehmen, deren ... (5) In Bezug auf die Pflichten eines Unternehmens im Zusammenhang mit den §§ 53 bis 56 des Versicherungsaufsichtsgesetzes hat der Prüfer bei der Beurteilung nach Absatz 2 ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)
G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Artikel 1 EbAVUG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... 35 Absatz 2, § 37 Absatz 2, die §§ 40 bis 42 und 48 Absatz 2a, die §§ 52 bis 56, 141 Absatz 5 Satz 2 und § 144 gelten nicht." d) Die Absätze 3 ...

Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
Artikel 20 GwGEG 2017 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Bezugsberechtigten". b) Die Angabe zu § 55 wird wie folgt gefasst: „§ 55 Verstärkte Sorgfaltspflichten". ... b) Die Angabe zu § 55 wird wie folgt gefasst: „ § 55 Verstärkte Sorgfaltspflichten". c) Die Angabe zu § 56 wird wie folgt ... § 43 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes ist entsprechend anzuwenden." 5. § 55 wird wie folgt gefasst: „§ 55 Verstärkte Sorgfaltspflichten  ... entsprechend anzuwenden." 5. § 55 wird wie folgt gefasst: „ § 55 Verstärkte Sorgfaltspflichten Handelt es sich bei einem vom Vertragspartner ... der Identität nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, 7. entgegen § 55 Nummer 1 vor einer Auszahlung ein Mitglied der Führungsebene nicht informiert." b) In ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Geldwäschegesetz (GwG)
Artikel 2 G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
§ 12 GwG Verbot der Informationsweitergabe (vom 01.01.2016)
... 3, 5 und 6, den §§ 25h, 25i und 25k des Kreditwesengesetzes und §§ 53 bis 55 des Versicherungsaufsichtsgesetzes übermitteln, wenn es sich um einen in Bezug auf ...