1Die Bundesanstalt widerruft die Erlaubnis, wenn
- 1.
- das Unternehmen im Sitzland die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb verliert oder
- 2.
- im Fall des § 70 die gewählte Aufsichtsbehörde die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerruft, weil die nach § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 berechneten Eigenmittel unzureichend sind.
2§
304 bleibt unberührt.
§ 69 VAG Antrag; Verfahren ... Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 3 Nummer 3, Absatz 4, § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 71 Satz 1 Nummer 2 finden keine Anwendung bei inländischen Niederlassungen von ...