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§ 100 - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 100 Aufbau der Basissolvabilitätskapitalanforderung



(1) 1Die Basissolvabilitätskapitalanforderung umfasst einzelne Risikomodule, die gemäß der Anlage 3 aggregiert werden. 2Sie umfasst mindestens die folgenden Risikomodule:

1.
das nichtlebensversicherungstechnische Risiko,

2.
das lebensversicherungstechnische Risiko,

3.
das krankenversicherungstechnische Risiko,

4.
das Marktrisiko und

5.
das Gegenparteiausfallrisiko.

3Versicherungsgeschäfte sind demjenigen versicherungstechnischen Risikomodul zuzuweisen, das der technischen Wesensart der zugrunde liegenden Risiken am besten entspricht.

(2) Die Korrelationskoeffizienten für die Aggregation der in Absatz 1 genannten Risikomodule und die Kalibrierung der Kapitalanforderungen für jedes Risikomodul müssen zu einer Gesamtsolvabilitätskapitalanforderung führen, die den in § 97 genannten Prinzipien genügt.

(3) 1Jedes der in Absatz 1 genannten Risikomodule wird unter Verwendung des Risikomaßes Value-at-Risk zu dem Konfidenzniveau von 99,5 Prozent über den Zeitraum von einem Jahr kalibriert. 2Gegebenenfalls sind Diversifikationseffekte beim Aufbau der Risikomodule zu berücksichtigen.

(4) Der Aufbau und die Spezifikationen für die Risikomodule müssen für alle Versicherungsunternehmen sowohl im Hinblick auf die Basissolvabilitätskapitalanforderung als auch im Hinblick auf Berechnungsvereinfachungen gemäß § 109 Absatz 1 gleich sein.

(5) Im Hinblick auf Risiken, die aus Katastrophen herrühren, können geographische Besonderheiten bei der Berechnung der lebensversicherungstechnischen, nichtlebensversicherungstechnischen und krankenversicherungstechnischen Module zugrunde gelegt werden.

 
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Zitierungen von § 100 VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 100 VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 99 VAG Struktur der Standardformel
...  1. der Basissolvabilitätskapitalanforderung gemäß den §§ 100 bis 106, 2. der Kapitalanforderung für das operationelle Risiko gemäß ...
§ 106 VAG Aktienrisikountermodul
... des Aktienkursniveaus erfasst. (2) Die Anpassung der gemäß § 100 Absatz 3 kalibrierten Standardkapitalanforderung für Aktienanlagen wird als Funktion der ...
§ 107 VAG Kapitalanforderung für das operationelle Risiko
... operationelle Risiko deckt operationelle Risiken ab, soweit diese nicht bereits in den in § 100 genannten Risikomodulen berücksichtigt werden. Sie ist gemäß § 97 ...
§ 111 VAG Verwendung interner Modelle (vom 30.06.2021)
... Solvabilitätskapitalanforderung gemäß der Standardformel nach den §§ 96 bis 110 ...
§ 212 VAG Anzuwendende Vorschriften (vom 13.01.2019)
... 59, 5. von den Vorschriften über die finanzielle Ausstattung die §§ 74 bis 124, 125 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die §§ 131 und 133, 6. ...
§ 234f VAG Allgemeines (vom 01.02.2019)
... 2 sowie die §§ 341 bis 352. (2) An die Stelle der §§ 89 bis 123 tritt § 234g Absatz 1 bis 3. Soweit in den auf Pensionskassen anwendbaren ...
§ 257 VAG Zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften
... behandelt, für das in Bezug auf die Solvabilitätskapitalanforderung die §§ 96 bis 121 und in Bezug auf die anrechnungsfähigen Eigenmittel die §§ 89 bis 95 ...
§ 347 VAG Standardparameter
... von § 89 Absatz 1 Satz 1, § 96 Absatz 1, § 97 Absatz 3 und der §§ 100 , 109 Absatz 2 gilt im Hinblick auf die zu verwendenden Standardparameter Folgendes: 1. ... von § 89 Absatz 1 Satz 1, § 97 Absatz 3, § 98 Absatz 1 und der §§ 100 , 109 Absatz 2 die Standardparameter, die bei der Berechnung des Aktienrisiko-Untermoduls ...
Anlage 3 VAG Standardformel zur Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung (SCR)
... Berechnung der Basissolvabilitätskapitalanforderung (BSCR) Die in § 100 dargelegte Basissolvabilitätskapitalanforderung wird wie folgt ermittelt:  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kapitalausstattungs-Verordnung (KapAusstV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 795; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 10 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
§ 1 KapAusstV Mindestkapitalanforderung
... Anpassung, wenn sie weniger als 25 Prozent oder mehr als 45 Prozent der nach den §§ 96 bis 109 oder den §§ 111 bis 121 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechneten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)
G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Artikel 1 EbAVUG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... 1 Nummer 2 sowie die §§ 341 bis 352. (2) An die Stelle der §§ 89 bis 123 tritt § 234g Absatz 1 bis 3. Soweit in den auf Pensionskassen anwendbaren ...