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§ 104 - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 104 Marktrisikomodul



(1) 1Das Marktrisikomodul deckt das Risiko ab, das sich ergibt aus der Höhe oder der Volatilität der Marktpreise von Finanzinstrumenten, die sich auf die Bewertung des Vermögens und der Verbindlichkeiten des Unternehmens auswirken. 2Es hat die strukturelle Inkongruenz zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, insbesondere bezüglich deren Laufzeit, angemessen widerzuspiegeln.

(2) 1Das Marktrisikomodul wird gemäß der Anlage 3 berechnet als eine Kombination der Kapitalanforderungen im Hinblick auf die Sensitivität der Werte von Vermögensteilen, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumenten in Bezug auf mindestens folgende Veränderungen:

1.
Veränderungen der Zinskurve oder der Volatilität der Zinssätze (Zinsänderungsrisiko),

2.
Veränderungen der Höhe oder der Volatilität der Marktpreise von Aktien (Aktienrisiko),

3.
Veränderungen der Höhe oder der Volatilität der Marktpreise von Immobilien (Immobilienrisiko),

4.
Veränderungen der Höhe oder der Volatilität der Kreditspreads über der risikofreien Zinskurve (Spread-Risiko) und

5.
Veränderungen der Höhe oder der Volatilität der Wechselkurse (Wechselkursrisiko).

2Zusätzliche Risiken, die entweder durch eine mangelnde Diversifikation des Anlageportfolios oder durch eine hohe Exponierung gegenüber dem Ausfallrisiko eines einzelnen Wertpapieremittenten oder einer Gruppe verbundener Emittenten bedingt sind (Marktrisikokonzentrationen), sind ebenfalls zu berechnen.



 

Zitierungen von § 104 VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 104 VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 99 VAG Struktur der Standardformel
...  1. der Basissolvabilitätskapitalanforderung gemäß den §§ 100 bis 106, 2. der Kapitalanforderung für das operationelle Risiko gemäß ...
§ 105 VAG Gegenparteiausfallrisikomodul
...  3. alle sonstigen Kreditrisiken, die nicht vom Spread-Risiko gemäß § 104 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 abgedeckt werden. Das Gegenparteiausfallrisikomodul ...
§ 111 VAG Verwendung interner Modelle (vom 30.06.2021)
... Solvabilitätskapitalanforderung gemäß der Standardformel nach den §§ 96 bis 110 ...
§ 112 VAG Interne Modelle in Form von Partialmodellen
... Untermodule der Basissolvabilitätskapitalanforderung gemäß den §§ 101 bis 106, 2. der Kapitalanforderung für das operationelle Risiko gemäß ...
§ 212 VAG Anzuwendende Vorschriften (vom 13.01.2019)
... 59, 5. von den Vorschriften über die finanzielle Ausstattung die §§ 74 bis 124, 125 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die §§ 131 und 133, 6. ...
§ 234f VAG Allgemeines (vom 01.02.2019)
... 2 sowie die §§ 341 bis 352. (2) An die Stelle der §§ 89 bis 123 tritt § 234g Absatz 1 bis 3. Soweit in den auf Pensionskassen anwendbaren ...
§ 257 VAG Zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften
... behandelt, für das in Bezug auf die Solvabilitätskapitalanforderung die §§ 96 bis 121 und in Bezug auf die anrechnungsfähigen Eigenmittel die §§ 89 bis 95 ...
Anlage 3 VAG Standardformel zur Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung (SCR)
... Marktrisiken Struktur des Risikomoduls Marktrisiken Das in § 104 genannte Marktrisikomodul errechnet sich wie folgt: [image:2015/2015I0559.gif|Formel ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kapitalausstattungs-Verordnung (KapAusstV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 795; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 10 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
§ 1 KapAusstV Mindestkapitalanforderung
... Anpassung, wenn sie weniger als 25 Prozent oder mehr als 45 Prozent der nach den §§ 96 bis 109 oder den §§ 111 bis 121 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechneten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2645
Artikel 1 3. InhKontrollVÄndV Änderung der Inhaberkontrollverordnung
... Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „ § 104 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes " durch die Wörter „§ 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des ...

Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553
Artikel 2 VAMoG Folgeänderungen (vom 31.12.2015)
... I S. 786) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 47 Absatz 2 und § 104 Abs. 2 Satz 3 bis 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)
G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Artikel 1 EbAVUG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... 1 Nummer 2 sowie die §§ 341 bis 352. (2) An die Stelle der §§ 89 bis 123 tritt § 234g Absatz 1 bis 3. Soweit in den auf Pensionskassen anwendbaren ...

Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
Artikel 14 ARUG II Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „die §§ 104 bis 116" durch die Wörter „die §§ 104 bis 111, 112 bis 116" ... werden die Wörter „die §§ 104 bis 116" durch die Wörter „die §§ 104 bis 111, 112 bis 116" ersetzt. bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:  ...