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§ 128 - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 128 Treuhänder für das Sicherungsvermögen



(1) 1Zur Überwachung des Sicherungsvermögens für die Lebensversicherung, die Krankenversicherung der in § 146 genannten Art, die private Pflegepflichtversicherung nach § 148 und die Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr nach § 161 sind ein Treuhänder und ein Stellvertreter für diesen zu bestellen. 2Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen müssen keinen Treuhänder bestellen. 3Kleinere Vereine im Sinne des § 210 Absatz 1 Satz 1 müssen einen Treuhänder nur bestellen, wenn es die Aufsichtsbehörde anordnet.

(2) Für den Stellvertreter gelten die Vorschriften über den Treuhänder entsprechend.

(3) 1Den Treuhänder bestellt der Aufsichtsrat. 2Hat ein kleinerer Verein keinen Aufsichtsrat, bestellt der Vorstand den Treuhänder.

(4) 1Wer als Treuhänder vorgesehen ist, muss vor Bestellung der Aufsichtsbehörde benannt werden. 2Hat diese gegen die Bestellung Bedenken, kann sie verlangen, dass innerhalb einer angemessenen Frist eine andere Person benannt wird. 3Unterbleibt das oder hat die Aufsichtsbehörde auch gegen die Bestellung dieser neu benannten Person Bedenken, so kann sie den Treuhänder selbst bestellen. 4Die Sätze 2 und 3 gelten auch, wenn die Aufsichtsbehörde Bedenken dagegen hat, dass ein bestellter Treuhänder sein Amt weiter verwaltet.

(5) Der Treuhänder hat, ohne dass diese Pflicht die Verantwortlichkeit der zur Vertretung des Unternehmens berufenen Stellen berührt, im Jahresabschluss unter der Bilanz zu bestätigen, dass das Sicherungsvermögen vorschriftsmäßig angelegt und aufbewahrt ist.

(6) Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und dem Versicherungsunternehmen über seine Obliegenheiten entscheidet die Aufsichtsbehörde.

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Zitierungen von § 128 VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 128 VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 331 VAG Strafvorschriften (vom 01.07.2021)
... Anordnung nach § 62 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt, 2. entgegen a) § 128 Absatz 5 oder b) § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit ...
 
Zitat in folgenden Normen

Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 30.12.2023)
... eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen ( § 128 Absatz 4 VAG ; § 65 Absatz 2, § 128 Absatz 1 Satz 1, § 128 Absatz 2 und § 237 Absatz 1 ... Satz 1, § 128 Absatz 2 und § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 128 Absatz 4 VAG ) 604 19.8.2 Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars ...

Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 22d KWG Refinanzierungsregister (vom 01.01.2016)
... der Übertragungsberechtigte ein Versicherungsunternehmen, ist dieses sowie der nach § 128 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bestellte Treuhänder von der Eintragung zu ...

Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 842; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 22.04.2021 BGBl. I S. 842
§ 10 PFAV Sonstige Rechnungslegungsunterlagen (vom 13.01.2019)
... bezeichneten Unterlagen mit den nach § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und § 128 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Bestätigungen in doppelter Ausfertigung; 2. jeweils ... 3 Buchstabe a ist vom Vorstand, vom Verantwortlichen Aktuar und vom Treuhänder im Sinne des § 128 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes handschriftlich zu unterzeichnen. In dieser Ausfertigung ist ferner vom Aufsichtsrat der ...

Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2858; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 2 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
§ 16 BerVersV Unterlagen aller Versicherungsunternehmen
... vorgeschriebenen versicherungsmathematischen Bestätigungen und der nach § 128 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Bestätigung des Treuhänders für das Sicherungsvermögen; ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553
Artikel 2 VAMoG Folgeänderungen (vom 31.12.2015)
... „§ 70 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 128 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt. (40) In den Anlagen 3, 5 und 7 der ...

Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 09.12.2015 BGBl. I S. 2331
Artikel 1 17. FinDAGKostVÄndV
... eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen (§ 128 Absatz 4 VAG; § 65 Absatz 2, § 128 Absatz 1 Satz 1, § 128 Absatz 2 und § ... das Sicherungsvermögen (§ 128 Absatz 4 VAG; § 65 Absatz 2, § 128 Absatz 1 Satz 1, § 128 Absatz 2 und § 237 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § ... (§ 128 Absatz 4 VAG; § 65 Absatz 2, § 128 Absatz 1 Satz 1, § 128 Absatz 2 und § 237 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 212 Absatz 1, jeweils in ... 237 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 212 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit § 128 Absatz 4 VAG) 515 6.8.2 Prüfung eines ...