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§ 222 - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 222 Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge



(1) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass die Voraussetzungen des § 314 Absatz 1 Satz 1 bei einem Versicherungsunternehmen erfüllt sind, welches Mitglied eines Sicherungsfonds ist, oder liegt eine Anzeige gemäß § 311 Absatz 1 Satz 1 oder 2 eines solchen Versicherungsunternehmens vor, übermittelt sie diese Feststellung dem Sicherungsfonds und informiert hierüber das betroffene Versicherungsunternehmen.

(2) 1Wenn es zur Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich ist, ordnet die Aufsichtsbehörde die Übertragung des gesamten Bestandes an Erstversicherungsverträgen mit den zur Bedeckung der Verbindlichkeiten aus diesen Verträgen erforderlichen Vermögensgegenständen auf den zuständigen Sicherungsfonds an; § 13 ist nicht anzuwenden. 2Die Anordnung entfaltet hinsichtlich der betroffenen Vermögenswerte dingliche Wirkung.

(3) Die Rechte und Pflichten des übertragenden Unternehmens aus den Versicherungsverträgen gehen mit der Bestandsübertragung auch im Verhältnis zu den Versicherungsnehmern auf den Sicherungsfonds über; § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

(4) 1Der Sicherungsfonds verwaltet die übernommenen Verträge, die nach einzelnen übernommenen Versicherungsbeständen getrennt zu führen sind, gesondert von seinem restlichen Vermögen und legt über sie im Rahmen des nach § 227 Absatz 1 aufzustellenden Geschäftsberichts gesondert Rechnung. 2Er ermittelt unverzüglich den für die vollständige Bedeckung der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen erforderlichen Betrag und stellt geeignete qualifizierte Vermögensgegenstände bereit. 3§ 15 Absatz 1, § 23 Absatz 1 und 2 bis 6, § 26 Absatz 2, 5 und 6, § 28 Absatz 2 sowie die §§ 30, 32, 47 Nummer 8 bis 11, § 88 Absatz 3, die §§ 124, 138, 139, 141, 142, 143 zweiter Halbsatz, die §§ 146 bis 160 und 336 sowie die auf Grundlage des § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 7 erlassenen Rechtsverordnungen gelten insoweit entsprechend. 4§ 26 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Risiken, denen das Unternehmen tatsächlich oder möglicherweise ausgesetzt ist, regelmäßig angemessen zu dokumentieren sind. 5§ 29 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass keine Compliance-Funktion vorzuhalten ist. 6§ 140 Absatz 2 und 3 findet auf die von den Sicherungsfonds verwalteten Versicherungsverträge Anwendung, sobald die Aufsichtsbehörde festgestellt hat, dass die Sanierung eines übernommenen Versicherungsbestandes abgeschlossen ist und das dem Sicherungsfonds hierfür zur Verfügung gestellte Kapital an die einzahlenden Versicherungsunternehmen zurückgewährt wurde.

(5) 1Ergibt die Prüfung nach Absatz 4, dass das vorhandene Sicherungsvermögen nach § 226 Absatz 3 zusammen mit dem nach § 226 Absatz 5 Satz 5 zu erhebenden Sonderbeitrag oder der nach § 226 Absatz 6 Satz 2 zu erhebende Sonderbeitrag nicht ausreicht, um die Fortführung der Verträge zu gewährleisten, setzt die Aufsichtsbehörde bei Lebensversicherungsverträgen die Verpflichtungen aus den Verträgen um maximal 5 Prozent der vertraglich garantierten Leistungen herab. 2Die Aufsichtsbehörde kann außerdem Anordnungen treffen, um einen außergewöhnlichen Anstieg der Zahl vorzeitiger Vertragsbeendigungen zu verhindern.

(6) 1Der Sicherungsfonds kann den Versicherungsbestand ganz oder teilweise auf in Deutschland zum Versicherungsgeschäft zugelassene Unternehmen übertragen; auf diese Übertragung ist § 13 entsprechend anzuwenden. 2Der Sicherungsfonds kann die Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen der zu übertragenden Verträge bei der Übertragung ändern, um sie an die Verhältnisse des übernehmenden Versicherers anzupassen, wenn es zur Fortführung der Verträge beim übernehmenden Versicherer zweckmäßig und für die versicherten Personen zumutbar ist. 3Die Änderung wird wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherten angemessen berücksichtigt und ein unabhängiger Treuhänder bestätigt, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. 4Für den Treuhänder gelten die §§ 142 und 157 Absatz 3 entsprechend.

(7) Mit der Anordnung der Bestandsübertragung auf den Sicherungsfonds erlischt die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb des übertragenden Versicherungsunternehmens.

(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Aufsichtsbehörde haben keine aufschiebende Wirkung.





 

Frühere Fassungen von § 222 VAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2020Artikel 6 Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
vom 09.12.2020 BGBl. I S. 2773

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 222 VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 222 VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 224 VAG Beleihung Privater (vom 29.12.2020)
... und der Verwaltung der Mittel im Zeitpunkt der Bestandsübertragung gemäß § 222 Absatz 2 in der Lage ist. Auch ein nach § 8 zugelassenes Unternehmen kann ...
§ 226 VAG Finanzierung
... der Kosten nach Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung stehenden Vermögen sowie den nach § 222 Absatz 2 Satz 1 übertragenen Vermögensgegenständen. Dieses Vermögen ...
§ 228 VAG Mitwirkungspflichten (vom 29.12.2020)
... Geschäftszeiten betreten, sobald die Aufsichtsbehörde die Feststellung gemäß § 222 Absatz 1 getroffen hat. Ihnen sind sämtliche Unterlagen vorzulegen, die sie benötigen, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über die Finanzierung des Sicherungsfonds für die Lebensversicherer (SichLVFinV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 828; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 6 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
§ 5 SichLVFinV Sonderbeiträge und Kreditaufnahme
... erhoben werden, wobei die versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen des nach § 222 Absatz 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ausgeschiedenen Mitglieds außer Betracht ... zur Summe der Soll-Beteiligungen der Mitglieder, wobei die Soll-Beteiligung des nach § 222 Absatz 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ausgeschiedenen Mitglieds außer Betracht bleibt. ... nicht aus, kann der Sicherungsfonds Kredite aufnehmen, um den gemäß § 222 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu ermittelnden erforderlichen Betrag aufzubringen. ...
§ 9 SichLVFinV Verwendung des Sicherungsvermögens
... dass die Sanierung des Bestandes abgeschlossen ist. Der Kapitaleinsatz des nach § 222 Absatz 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ausgeschiedenen Mitglieds wird hierbei nicht ...
§ 10 SichLVFinV Ausscheiden aus dem Sicherungsfonds
... ausscheidet, weil die Erlaubnis dieses Mitglieds zum Geschäftsbetrieb gemäß § 222 Absatz 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlischt. Die Anteile dieses Mitglieds am ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 6 RiG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... angefügt: „Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." 5. § 222 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...