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§ 348 - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 348 Solvabilitätskapitalanforderung



(1) Erfüllt ein Versicherungsunternehmen abweichend von § 134 die Solvabiltätskapitalanforderung im Jahr 2016 nicht, hätte aber die geforderte Solvabilitätsspanne nach dem bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Recht erfüllt, gewährt die Aufsichtsbehörde auf Antrag eine Fristverlängerung für die Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderungen bis zum 31. Dezember 2017, wenn das Versicherungsunternehmen sich verpflichtet,

1.
Maßnahmen zu treffen, die zur Aufbringung der anrechnungsfähigen Eigenmittel oder zur Senkung des Risikoprofils notwendig sind, sodass die Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung bis zum 31. Dezember 2017 sichergestellt ist, und

2.
der Aufsichtsbehörde alle drei Monate einen Fortschrittsbericht einzureichen, in dem die getroffenen Maßnahmen sowie der bei der Herstellung der Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung erzielte Fortschritt dargestellt werden.

(2) Die Fristverlängerung nach Absatz 1 ist zu widerrufen, wenn aus dem Fortschrittsbericht hervorgeht, dass zwischen dem Zeitpunkt der Feststellung der Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung und dem der Übermittlung des Fortschrittsberichts kein wesentlicher Fortschritt bei der Herstellung der Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung stattgefunden hat.



 

Zitierungen von § 348 VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 348 VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 212 VAG Anzuwendende Vorschriften (vom 13.01.2019)
... § 301 und 8. von den Übergangs- und Schlussbestimmungen die §§ 340 bis 352. (3) Die folgenden Vorschriften gelten mit der allgemeinen Maßgabe, dass ...
§ 234f VAG Allgemeines (vom 01.02.2019)
... 133, 134 Absatz 4 und 5, die §§ 301 und 304 Absatz 1 Nummer 2 sowie die §§ 341 bis 352. (2) An die Stelle der §§ 89 bis 123 tritt § 234g ...
§ 350 VAG Gruppenvorschriften
... für die Gruppe, ist unbeschadet des § 250 der § 348 entsprechend ...
§ 355 VAG Entscheidungen der Aufsichtsbehörde aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes
... treffen, 6. zu entscheiden, dass Übergangsmaßnahmen nach den §§ 343 bis 350 zur Anwendung kommen. (4) Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 werden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Artikel 14 AbwMechG Änderung des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
... ersetzt. 5. In § 212 Absatz 2 Nummer 8 wird die Angabe „§§ 336 bis 352" durch die Angabe „§§ 340 bis 352" ersetzt. 6. In ... 8 wird die Angabe „§§ 336 bis 352" durch die Angabe „§§ 340 bis 352" ersetzt. 6. In § 293 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)
G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Artikel 1 EbAVUG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... 133, 134 Absatz 4 und 5, die §§ 301 und 304 Absatz 1 Nummer 2 sowie die §§ 341 bis 352. (2) An die Stelle der §§ 89 bis 123 tritt § 234g Absatz 1 bis ...