(1) Ab dem 11. April 2015 ist die Aufsichtsbehörde befugt, zu entscheiden über die Genehmigung
- 1.
- ergänzender Eigenmittel gemäß § 90,
- 2.
- der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen nach § 91 Absatz 5,
- 3.
- von unternehmensspezifischen Parametern gemäß § 109 Absatz 2,
- 4.
- von internen Voll- oder Partialmodellen gemäß den §§ 111 und 112,
- 5.
- ergänzender Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer zwischengeschalteten gemischten Finanzholding-Gesellschaft gemäß § 257 Absatz 2,
- 6.
- eines internen Modells für die Gruppe gemäß den §§ 261 und 262 sowie 265 Absatz 5,
- 7.
- der Verwendung der Matching-Anpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve gemäß den §§ 80 und 81,
- 8.
- der Verwendung der Volatilitätsanpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve gemäß § 82,
- 9.
- der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen nach § 351,
- 10.
- der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen nach § 352.
(2) Ab dem 1. April 2015 ist die Aufsichtsbehörde befugt,
- 1.
- die Ebene und den Umfang der Gruppenaufsicht gemäß den §§ 245 bis 249 festzulegen,
- 2.
- die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß den §§ 279 und 280 festzulegen,
- 3.
- ein Aufsichtskollegium gemäß § 283 einzusetzen.
(3) Ab dem 1. Juli 2015 ist die Aufsichtsbehörde befugt,
- 1.
- über den Abzug einer Beteiligung gemäß § 259 Absatz 2 zu entscheiden,
- 2.
- die Methode zur Berechnung der Solvabilität der Gruppe gemäß § 252 auszuwählen,
- 3.
- im Einklang mit den §§ 258 und 288 über die Gleichwertigkeit zu entscheiden,
- 4.
- zu gestatten, dass Versicherungsunternehmen gemäß § 268 unter die §§ 269 und 270 fallen,
- 5.
- die Festlegungen gemäß den §§ 289 und 290 zu treffen,
- 6.
- zu entscheiden, dass Übergangsmaßnahmen nach den §§ 343 bis 350 zur Anwendung kommen.
(4) Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 werden zum 1. Januar 2016 wirksam, wenn in der Entscheidung kein späteres Datum genannt wird.
G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553
Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 13.04.2015 BGBl. I S. 600
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446