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Änderung § 221 VAG vom 29.12.2020

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§ 221 VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung
§ 221 VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773

(Textabschnitt unverändert)

§ 221 Pflichtmitgliedschaft


(Text alte Fassung)

(1) Unternehmen, die gemäß § 8 Absatz 1 oder § 67 Absatz 1 zum Geschäftsbetrieb in den in der Anlage 1 genannten Versicherungssparten Nummer 19 bis 23 oder zum Betrieb der substitutiven Krankenversicherung gemäß § 146 zugelassen sind, mit Ausnahme der Pensions- und Sterbekassen, müssen einem Sicherungsfonds angehören, der dem Schutz der Ansprüche ihrer Versicherungsnehmer, der versicherten Personen, der Bezugsberechtigten und der sonstigen aus dem Versicherungsvertrag begünstigten Personen dient.

(2) 1 Pensionskassen können einem Sicherungsfonds freiwillig beitreten. 2 Zur Gewährleistung vergleichbarer Finanzverhältnisse aller Mitglieder kann der Sicherungsfonds die Aufnahme von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig machen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Unternehmen, die gemäß § 8 Absatz 1 oder § 67 Absatz 1 zum Geschäftsbetrieb in den in der Anlage 1 genannten Versicherungssparten Nummer 19 bis 23 oder zum Betrieb der substitutiven Krankenversicherung gemäß § 146 zugelassen sind, mit Ausnahme der Pensions- und Sterbekassen, müssen einem Sicherungsfonds angehören, der dem Schutz der Ansprüche ihrer Versicherungsnehmer, der versicherten Personen, der Bezugsberechtigten und der sonstigen aus dem Versicherungsvertrag begünstigten Personen dient. 2 Die Mitgliedschaft in einem Sicherungsfonds endet, wenn das betreffende Unternehmen nicht mehr über die die Pflichtmitgliedschaft begründende Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb verfügt und auch keinen Versicherungsbestand mehr abwickelt, der unter diese Erlaubnis fällt. 3 § 229 Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.

(2) 1 Pensionskassen können einem Sicherungsfonds freiwillig beitreten. 2 Zur Gewährleistung vergleichbarer Finanzverhältnisse aller Mitglieder kann der Sicherungsfonds die Aufnahme von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig machen. 3 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.


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