Änderung § 358 VAG vom 12.08.2021

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§ 358 VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung
§ 358 VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 358 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 358 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst


vorherige Änderung

 


§ 188 Absatz 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 76 Absatz 4 des Aktiengesetzes und § 189 Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes in der jeweils vom 12. August 2021 an geltenden Fassung des Aktiengesetzes sind erstmals auf die Festlegung von Zielgrößen ab dem 12. August 2021 anzuwenden.




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