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Änderung § 161 VAG vom 06.11.2015

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§ 161 VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.11.2015 geltenden Fassung
§ 161 VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864

(Textabschnitt unverändert)

§ 161 Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr


(Text alte Fassung)

(1) Soweit Unfallversicherungsunternehmen Versicherungen mit Rückgewähr der Prämie übernehmen, gelten die §§ 138, 139, 140 Absatz 1, die §§ 141, 142 und 145 Absatz 3 sowie § 336 entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) Soweit Unfallversicherungsunternehmen Versicherungen mit Rückgewähr der Prämie übernehmen, gelten die §§ 138, 139, 140 Absatz 1, die §§ 141, 142 und 145 Absatz 4 sowie § 336 entsprechend.

(2) Unverzüglich nach Aufnahme des Betriebs der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr hat das Versicherungsunternehmen die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und Deckungsrückstellungen einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen, mathematischen Formeln, kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise unter deren Beifügung der Aufsichtsbehörde anzuzeigen; dies gilt entsprechend bei der Verwendung neuer oder geänderter Grundsätze.