§ 303a VAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.06.2017 geltenden Fassung | § 303a VAG n.F. (neue Fassung) in der am 25.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693 |
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(Text alte Fassung) § 303a (neu) | (Text neue Fassung)§ 303a Tätigkeitsverbot für natürliche Personen |
In den Fällen des § 304 Absatz 3 Nummer 3 kann die Aufsichtsbehörde auch einer für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Person, die zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht Geschäftsleiter ist, vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren eine künftige Tätigkeit als Geschäftsleiter bei Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds untersagen. |