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Änderung § 356 VAG vom 25.06.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 356 VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.06.2017 geltenden Fassung
§ 356 VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 356 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 356 Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5


vorherige Änderung

 


§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2017 beginnt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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