§ 52 VAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.06.2017 geltenden Fassung | § 52 VAG n.F. (neue Fassung) in der am 26.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 20 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822 |
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(Textabschnitt unverändert) § 52 Verpflichtete Unternehmen | |
(Text alte Fassung) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für alle Versicherungsunternehmen, soweit sie Geschäfte im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG betreiben oder soweit sie Unfallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr anbieten. | (Text neue Fassung) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für alle Versicherungsunternehmen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Geldwäschegesetzes. |