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Änderung § 244c VAG vom 01.01.2018

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§ 244c VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 244c VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214

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§ 244c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 244c Sicherungsvermögen


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Unter Berücksichtigung der jeweiligen Tarifverträge ist

1. im Fall eines Pensionsfonds ein gesondertes Sicherungsvermögen einzurichten und

2. im Fall einer Pensionskasse oder eines anderen Lebensversicherungsunternehmens ein gesonderter Anlagestock im Sinne des § 125 Absatz 5 einzurichten.