Änderung § 51 VAG vom 23.02.2018

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§ 51 VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.02.2018 geltenden Fassung
§ 51 VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.02.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2789

(Textabschnitt unverändert)

§ 51 Beschwerden über Versicherungsvermittler


(Text alte Fassung)

1 Versicherungsunternehmen müssen Beschwerden über Versicherungsvermittler, die ihre Versicherungen vermitteln, beantworten. 2 Bei wiederholten Beschwerden, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sein können, müssen sie die für die Erlaubniserteilung nach § 34d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde davon in Kenntnis setzen.

(Text neue Fassung)

1 Versicherungsunternehmen müssen Beschwerden von Kunden über Versicherungsvermittler oder andere Versicherungsunternehmen, die ihre Versicherungen vermitteln, beantworten. 2 Das Recht zur Beschwerde steht auch Verbraucherschutzverbänden zu. 3 Bei wiederholten Beschwerden, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sein können, müssen sie die für die Erlaubniserteilung nach § 34d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde davon in Kenntnis setzen.




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