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Änderung § 213 VAG vom 13.01.2019

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§ 213 VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.01.2019 geltenden Fassung
§ 213 VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672

(Textabschnitt unverändert)

§ 213 Solvabilitäts- und Mindestkapitalanforderung


(Text alte Fassung)

1 Kleine Versicherungsunternehmen müssen stets über Eigenmittel mindestens in Höhe der durch Rechtsverordnung nach § 217 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Solvabilitätskapitalanforderung verfügen. 2 Ein Drittel der Solvabilitätskapitalanforderung gilt als Mindestkapitalanforderung.

(Text neue Fassung)

1 Kleine Versicherungsunternehmen müssen stets über Eigenmittel mindestens in Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung verfügen. 2 Die Solvabilitätskapitalanforderung ist nach der Rechtsverordnung zu § 217 Satz 1 Nummer 1 zu berechnen. 3 Ein Drittel der Solvabilitätskapitalanforderung gilt als Mindestkapitalanforderung.