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Änderung § 234i VAG vom 13.01.2019

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§ 234i VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.01.2019 geltenden Fassung
§ 234i VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672

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§ 234i (neu)


(Text neue Fassung)

§ 234i Anlagepolitik


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1 Pensionskassen haben der Aufsichtsbehörde eine Erklärung zu den Grundsätzen ihrer Anlagepolitik vorzulegen

1. spätestens vier Monate nach Ende eines Geschäftsjahres und

2. unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der Anlagepolitik.

2 In der Erklärung ist zumindest einzugehen auf das Verfahren der Risikobewertung und der Risikosteuerung, auf die Strategie sowie auf die Frage, wie die Anlagepolitik ökologischen, sozialen und die Unternehmensführung betreffenden Belangen Rechnung trägt. 3 Pensionskassen müssen die Erklärung öffentlich zugänglich machen. 4 Spätestens nach drei Jahren ist die Erklärung zu überprüfen.