Änderung § 234p VAG vom 13.01.2019

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§ 234p VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.01.2019 geltenden Fassung
§ 234p VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 234p (neu)


(Text neue Fassung)

§ 234p Information der Versorgungsempfänger


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(1) Die Pensionskasse unterrichtet den Versorgungsempfänger regelmäßig über die ihm zustehenden Leistungen und über etwaige Wahlrechte, in welcher Form die Leistungen bezogen werden können.

(2) Die Pensionskasse informiert die Versorgungsempfänger über eine Kürzung der ihnen zustehenden Leistungen

1. unverzüglich nach der endgültigen Entscheidung über die Kürzung und

2. drei Monate vor dem Stichtag, an dem die Kürzung wirksam wird.

(3) Tragen die Versorgungsempfänger in der Auszahlungsphase ein wesentliches Anlagerisiko, werden sie von der Pensionskasse regelmäßig angemessen informiert.




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