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Änderung § 237 VAG vom 13.01.2019

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§ 237 VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.01.2019 geltenden Fassung
§ 237 VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672

(Textabschnitt unverändert)

§ 237 Anzuwendende Vorschriften


(Text alte Fassung)

(1) 1 Auf Pensionsfonds sind die nach den §§ 212 bis 216 auf kleine Versicherungsunternehmen anwendbaren Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie Lebensversicherungsunternehmen betreffen und dieser Teil keine abweichenden Regelungen enthält. 2 Nicht anwendbar sind § 10 Absatz 4, § 13 Absatz 2, § 36 Absatz 2, die §§ 52 bis 56, 125 Absatz 5 und 6, § 139 Absatz 3 und 4, die §§ 210 und 212 Absatz 3 Nummer 5 und 6, die §§ 213 bis 215, 294 Absatz 5 und 6 Satz 2, § 312 Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 sowie Absatz 5 Satz 2 und § 313.

(2)
1 Für Pensionsfonds gilt § 124 Absatz 1 entsprechend. 2 Außerdem haben sie über eine interne Revision nach § 30 zu verfügen. 3 Die Aufsichtsbehörde soll Pensionsfonds auf Antrag von der Anwendung des § 30 befreien, wenn sie nachweisen, dass der geforderte Aufwand für eine unabhängige interne Revision in Anbetracht der Art, des Umfangs und der Komplexität des betriebenen Geschäfts und der mit ihm verbundenen Risiken unverhältnismäßig wäre. 4 Die Freistellung ist zu widerrufen, wenn der Aufsichtsbehörde bekannt wird, dass ihre Voraussetzungen entfallen sind.

(3) Von den auf kleine Versicherungsunternehmen anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sie Lebensversicherungsunternehmen betreffen, sind auf Pensionsfonds die folgenden Vorschriften nur mit der jeweils folgenden Maßgabe entsprechend anzuwenden:

1. § 8 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die
Erlaubnis nur Aktiengesellschaften einschließlich der Europäischen Gesellschaft und Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit erteilt werden darf; auf Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit sind die Vorschriften über Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist;

2.
§ 9 Absatz 2 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass mit dem Antrag auf Erlaubnis die Pensionspläne einzureichen sind; Pensionspläne sind die im Rahmen des Geschäftsplans ausgestalteten Bedingungen zur planmäßigen Leistungserbringung im Versorgungsfall;

3. § 12 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Genehmigungspflicht nicht für Pensionspläne gilt; Änderungen der Pensionspläne und die Einführung neuer Pensionspläne werden erst drei Monate nach Vorlage bei der Aufsichtsbehörde wirksam, falls die Aufsichtsbehörde nicht vorher die Unbedenklichkeit feststellt;

4. § 26 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Pensionsfonds die unternehmensinternen Risikoberichte im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2, soweit diese die Berichterstattung gegenüber dem Vorstand betreffen, innerhalb eines Monats nach Vorlage beim Vorstand bei der Aufsichtsbehörde einzureichen haben; die Aufsichtsbehörde soll Pensionsfonds
auf Antrag von dieser Pflicht befreien, wenn sie nachweisen, dass der geforderte Aufwand in Anbetracht der Art, des Umfangs und der Komplexität des betriebenen Geschäfts und der mit ihm verbundenen Risiken unverhältnismäßig wäre; die Freistellung ist zu widerrufen, wenn der Aufsichtsbehörde bekannt wird, dass ihre Voraussetzungen entfallen sind;

5.
§ 134 Absatz 3 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde die Frist für Maßnahmen des Pensionsfonds um einen angemessenen Zeitraum verlängern kann; § 134 Absatz 6 Satz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden;

6. § 140 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass
an die Stelle der Belange der Versicherten die Belange der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger sowie an die Stelle der Versicherungsverhältnisse die Versorgungsverhältnisse treten und an die Stelle der Rechtsverordnung nach § 145 Absatz 2 die Rechtsverordnung nach § 240 Satz 1 Nummer 7 tritt;

7. §
141 Absatz 5 Nummer 1 und 2 mit der Maßgabe, dass anstelle der Grundsätze der auf Grund des § 88 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung die Grundsätze der auf Grund des § 240 Satz 1 Nummer 10 bis 12 erlassenen Rechtsverordnung eingehalten werden;

8. § 142 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der unabhängige Treuhänder zudem ausreichende Kenntnisse im Bereich der betrieblichen Altersversorgung erworben haben muss;

9. § 144 mit der Maßgabe, dass der Arbeitnehmer die dort genannten Angaben erhält;

10. § 294 Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe, dass
an die Stelle der Belange der Versicherten die Belange der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger sowie an die Stelle der Versicherungsverhältnisse die Versorgungsverhältnisse treten und dass Gegenstand der rechtlichen Aufsicht auch die Einhaltung der im Bereich der betrieblichen Altersversorgung von den Einrichtungen zu beachtenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften ist, und

11. § 300 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Belange der Versicherten die Belange der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger sowie an die Stelle der Versicherungsverhältnisse die Versorgungsverhältnisse treten.

(4) Hängt die Höhe der Versorgungsleistungen von der Wertentwicklung eines nach Maßgabe
des Pensionsplans gebildeten Investmentvermögens ab, ist für dieses Investmentvermögen entsprechend den §§ 67, 101, 120, 135, 148 und 158 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder entsprechend § 44 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung gesondert Rechnung zu legen; § 101 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder § 44 Absatz 2 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für Pensionsfonds gelten die auf Lebensversicherungsunternehmen, die Pensionskassen sind, anwendbaren Vorschriften entsprechend, soweit dieser Teil keine abweichenden Regelungen enthält. 2 Dabei treten

1. die Pensionspläne an die Stelle der allgemeinen Versicherungsbedingungen,

2. die Belange der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger an die Stelle der Belange der Versicherten,

3. die Versorgungsverhältnisse an die Stelle der Versicherungsverhältnisse.

3 Pensionspläne sind die im Rahmen des Geschäftsplans ausgestalteten Bedingungen zur planmäßigen Leistungserbringung im Versorgungsfall.

(2)
Nicht anwendbar sind § 8 Absatz 2, § 10 Absatz 4, § 13 Absatz 2, § 125 Absatz 5 und 6, § 139 Absatz 3 und 4, die §§ 210, 232 und 233, 234 Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 5 und 6, die §§ 234i und 234j Absatz 1, die §§ 235 und 312 Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 sowie Absatz 5 Satz 2 und § 313.

(3)
1 Die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb darf nur Aktiengesellschaften einschließlich der Europäischen Gesellschaft und Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit erteilt werden. 2 Auf Pensionsfondsvereine sind die Vorschriften über Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(4) 1 In
§ 140 Absatz 2 tritt die auf Grund des § 240 Satz 1 Nummer 7 erlassene Rechtsverordnung an die Stelle der auf Grund des § 145 Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung. 2 In § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 treten die Grundsätze der auf Grund des § 240 Satz 1 Nummer 10 bis 12 erlassenen Rechtsverordnung an die Stelle der Grundsätze der auf Grund des § 88 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung.