Änderung Artikel 4 Gesetz zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie und zur Verschiebung des Außerkrafttretens des § 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 09.06.2017

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Artikel 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2017 geltenden Fassung
Artikel 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 4 Inkrafttreten


(Text alte Fassung)

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

(Text neue Fassung)

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.




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