Das
Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 57 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) In Angelegenheiten nach §
7a des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftraggeber seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat dieser seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz im Ausland, ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftragnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat."
- 2.
- In § 58 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „nach § 57 nicht" durch die Wörter „weder nach den §§ 57 bis 57b noch nach einer anderen gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung" ersetzt.
- 3.
- § 137 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Telekopie hat eine Wiedergabe des Gerichtssiegels, die Telekopie zur Erteilung eines Auszugs zusätzlich die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu enthalten."
G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 203