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Artikel 12 - Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)

G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008 (Nr. 15); Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 15
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Artikel 12 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung


Artikel 12 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 DEÜV § 1, § 8, § 11, § 11b, § 16, § 17, § 18, § 22, § 22a (neu), § 26, § 31, § 33, § 34, § 38, § 19, § 21, § 23, § 32, § 12, mWv. 1. Juli 2015 § 20, § 31

Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

0.
In § 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 28a" die Angabe „und der §§ 23c und 99" eingefügt.

1.
In § 8 Absatz 3 wird die Angabe „§ 28a Abs. 1 Nr. 18" durch die Wörter „§ 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 18" ersetzt.

2.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
es sich um beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a Absatz 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt."

b)
In Absatz 3 wird nach dem Wort „gesondert" das Wort „zu" eingefügt.

c)
Absatz 4 wird aufgehoben.

3.
In § 11b werden die Wörter „§ 28a Absatz 1 Nummer 10" durch die Wörter „§ 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 10" ersetzt.

4.
In § 12 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „einer Betriebsstätte" durch die Wörter „einem Beschäftigungsbetrieb" ersetzt und werden nach dem Wort „umgekehrt" die Wörter „oder in einen Beschäftigungsbetrieb mit eigener Betriebsnummer" eingefügt.

5.
§ 16 wird aufgehoben.

6.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Datenübertragung" durch das Wort „Datenübertragungsverfahren" ersetzt.

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „eXTra-Standards" die Wörter „durch http(s)" eingefügt.

7.
In § 18 Satz 1 wird die Angabe „, 97 Absatz 1" gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2015

8.
In § 20 Absatz 4 werden nach dem Wort „Rentenversicherungsträger" die Wörter „sowie der Unfallversicherungsträger" eingefügt und wird das Wort „gemeinsamen" durch das Wort „Gemeinsamen" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


9.
In § 22 Satz 1 werden nach den Wörtern „Deutsche Rentenversicherung Bund" die Wörter „, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V." eingefügt und wird das Wort „gemeinsamen" durch das Wort „Gemeinsamen" ersetzt.

10.
Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

„§ 22a Testverfahren

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen richtet ein Testverfahren zur ständigen Überprüfung der Qualität der in den Melde- und Beitragsverfahren in der Sozialversicherung eingesetzten Software ein. Das Testverfahren kann von den Software-Entwicklern, die Programme für Sozialversicherungsträger oder für die Meldepflichtigen entwickeln, genutzt werden. Das Nähere zur Zulassung, Ausgestaltung und Nutzung des Testverfahrens regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in bundeseinheitlichen Grundsätzen."

11.
In § 26 Satz 2 werden die Wörter „31 Abs. 1 und 3 bis 5" durch die Angabe „31 Absatz 1" ersetzt.

12.
§ 31 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2015

 
a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Das Nähere regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 22."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

13.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Einzugsstelle hat unverzüglich die Vergabe einer Versicherungsnummer bei der Datenstelle der Rentenversicherungsträger zu beantragen, wenn eine Anmeldung keine Versicherungsnummer enthält und diese nicht aus der Bestandsdatei ermittelt werden kann. Die Weiterleitung dieser Meldung erfolgt erst, wenn die Versicherungsnummer mitgeteilt wurde. Die Einzugsstelle leitet die mitgeteilte oder ermittelte Versicherungsnummer unverzüglich an den Meldepflichtigen durch Datenübertragung weiter."

c)
In Absatz 6 wird das Wort „gemeinsamen" durch das Wort „Gemeinsamen" ersetzt.

14.
§ 34 wird aufgehoben.

15.
In § 38 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in § 34 Abs. 1 genannten Stellen" durch die Wörter „Datenstelle der Träger der Rentenversicherung" ersetzt.

16.
In § 19 Satz 3, § 21 Satz 4, § 23 Absatz 3 und § 32 Absatz 3 wird jeweils das Wort „gemeinsamen" durch das Wort „Gemeinsamen" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 12 5. SGB IV-ÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 5. SGB IV-ÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 5. SGB IV-ÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 15 5. SGB IV-ÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 30.06.2015)
... 10, 11a, 11b und 16, Artikel 4 Nummer 5 bis 8 und 16, Artikel 7 Nummer 5, 8, 10 und 11, Artikel 12 Nummer 8 und 12 Buchstabe a sowie Artikel 14 Absatz 1 treten am 1. Juli 2015 in Kraft.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
Artikel 3 USGuSoldGNRG Folgeänderungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583, 1008) geändert worden ist, werden die ...