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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben

§ 3 - Wehrsoldempfängervergütungsverordnung (WSEVergV)

V. v. 09.04.2015 BGBl. I S. 613 (Nr. 16); aufgehoben durch Artikel 34 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
Geltung ab 01.07.2012; FNA: 53-1-4 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 3 Ausschluss des Anspruchs



Die Vergütung wird nicht gewährt

1.
neben doppeltem Wehrsold nach § 2 Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes, neben einem Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f des Wehrsoldgesetzes oder neben einem Zuschlag nach § 10 Absatz 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes,

2.
für zusätzlichen Dienst als erzieherische Maßnahme oder für Dienst während der Vollstreckung einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung, eines Disziplinararrests oder einer Ausgangsbeschränkung,

3.
im Spannungs- oder Verteidigungsfall oder nach einem Beschluss nach Artikel 80a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes,

4.
für Dienste zur Erhöhung der Bereitschaft der Streitkräfte, die das Bundesministerium der Verteidigung anordnet, um die notwendige Reaktionsfähigkeit der Streitkräfte zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben herzustellen.



 
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Frühere Fassungen von § 3 WSEVergV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2015 (28.02.2017)Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wehrsoldempfängervergütungsverordnung
vom 11.02.2017 BGBl. I S. 276

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 WSEVergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 WSEVergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WSEVergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Wehrsoldempfängervergütungsverordnung
V. v. 11.02.2017 BGBl. I S. 276
Artikel 1 1. WSEVergVÄndV Änderung der Wehrsoldempfängervergütungsverordnung
... § 3 Nummer 1 der Wehrsoldempfängervergütungsverordnung vom 9. April 2015 (BGBl. I S. 613) wird wie folgt gefasst: „1. neben doppeltem ...